sen in Obacht genommen werden, auch mit al- lem Ernst die Execution, ohne Ansehen der Person vollzogen wird. Es ist kein Zweiffel, wenn sie fleißiger gehalten würden, es würde dadurch des heiligen Römischen Reichs gemei- ne und auch eines iedweden Wohlfahrt inson- derheit gar mercklich befördert werden. So nöthig nun die Müntz-Probations Täge wä- ren, so sind dennoch weit über hundert Jahr verflossen, daß man den eingerissenen Müntz- defecten und Mißbräuchen nicht nur nicht ge- wehret, noch alle leichte und geringhaltige Mün- tze insgesammt aus dem heiligen Römischen Reiche geschafft. Der Geitz und Eigennutz ge- wisser Leute pflegt allerhand dergleichen gute löbliche Ordnungen, die etabliret werden sol- ten, zu hemmen und zu verhindern.
§. 21. Gleichwie nun einem Landes-Für- sten und gantzem Lande an guter und richtiger Müntze hoch gelegen, also sind die falschen Mün- tzer mit allem Recht mit harten Straffen zu be- legen. Es werden in Teutschland auf zwölf- ferley Art falsche Müntzer genennt, als 1.) ist der einfalscher und unbefugter Müntzer, der auf Bergwercks-Müntzen Gold und Silber, wel- ches in demselben Bergwercke nicht ergraben oder gewonnen, sondern etwan erkaufft wor- den, verarbeitet oder vermüntzet, 2.) der ohne
habende
ſen in Obacht genommen werden, auch mit al- lem Ernſt die Execution, ohne Anſehen der Perſon vollzogen wird. Es iſt kein Zweiffel, wenn ſie fleißiger gehalten wuͤrden, es wuͤrde dadurch des heiligen Roͤmiſchen Reichs gemei- ne und auch eines iedweden Wohlfahrt inſon- derheit gar mercklich befoͤrdert werden. So noͤthig nun die Muͤntz-Probations Taͤge waͤ- ren, ſo ſind dennoch weit uͤber hundert Jahr verfloſſen, daß man den eingeriſſenen Muͤntz- defecten und Mißbraͤuchen nicht nur nicht ge- wehret, noch alle leichte und geringhaltige Muͤn- tze insgeſammt aus dem heiligen Roͤmiſchen Reiche geſchafft. Der Geitz und Eigennutz ge- wiſſer Leute pflegt allerhand dergleichen gute loͤbliche Ordnungen, die etabliret werden ſol- ten, zu hemmen und zu verhindern.
§. 21. Gleichwie nun einem Landes-Fuͤr- ſten und gantzem Lande an guter und richtiger Muͤntze hoch gelegen, alſo ſind die falſchen Muͤn- tzer mit allem Recht mit harten Straffen zu be- legen. Es werden in Teutſchland auf zwoͤlf- ferley Art falſche Muͤntzer genennt, als 1.) iſt der einfalſcher und unbefugter Muͤntzer, der auf Bergwercks-Muͤntzen Gold und Silber, wel- ches in demſelben Bergwercke nicht ergraben oder gewonnen, ſondern etwan erkaufft wor- den, verarbeitet oder vermuͤntzet, 2.) der ohne
habende
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ſen in Obacht genommen werden, auch mit al-
lem Ernſt die Execution, ohne Anſehen der
Perſon vollzogen wird. Es iſt kein Zweiffel,
wenn ſie fleißiger gehalten wuͤrden, es wuͤrde
dadurch des heiligen Roͤmiſchen Reichs gemei-
ne und auch eines iedweden Wohlfahrt inſon-
derheit gar mercklich befoͤrdert werden. So
noͤthig nun die Muͤntz-Probations Taͤge waͤ-
ren, ſo ſind dennoch weit uͤber hundert Jahr
verfloſſen, daß man den eingeriſſenen Muͤntz-
defecten und Mißbraͤuchen nicht nur nicht ge-
wehret, noch alle leichte und geringhaltige Muͤn-
tze insgeſammt aus dem heiligen Roͤmiſchen
Reiche geſchafft. Der Geitz und Eigennutz ge-
wiſſer Leute pflegt allerhand dergleichen gute
loͤbliche Ordnungen, die etabliret werden ſol-
ten, zu hemmen und zu verhindern.
§. 21. Gleichwie nun einem Landes-Fuͤr-
ſten und gantzem Lande an guter und richtiger
Muͤntze hoch gelegen, alſo ſind die falſchen Muͤn-
tzer mit allem Recht mit harten Straffen zu be-
legen. Es werden in Teutſchland auf zwoͤlf-
ferley Art falſche Muͤntzer genennt, als 1.) iſt
der einfalſcher und unbefugter Muͤntzer, der auf
Bergwercks-Muͤntzen Gold und Silber, wel-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1002. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1022>, abgerufen am 23.11.2024.
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