Täge beliebt. Es sind dieselben aus unter- schiedenen Ursachen angeordnet. Erstlich dar- um, daß man alles dasjenige darauf berath- schlage und verrichte, was zur Beförderung ge- meiner des heiligen Römischen Reichs Wohl- fahrt nützlich, dienlich und ersprießlich seyn mag. Zum andern, daß man alle denjenigen Creyß-Ständen, welche von der Römischen Käyserlichen Majestät, als des Reichs Haupt, mit dem Müntz-Regal begnadiget worden, ihre Müntzen, ob sie, vermöge der Reichs-Müntz- Ordnung, just und gerecht an Schrot und Korn geschlagen und gemüntzet worden, nach probi- ren möge. Zum dritten müssen alle fremden und ausländischen Müntzen, wo solche eingeschli- chen, nach gemachter Probe und Calculation vor denen generalen Müntz Wardeinen vorge- leget, und darauf die darbey sich befindende ein- gerissene Mißbräuche als Unordnungen abge- schafft werden. Und vierdtens sollen darbey solche Mittel (wie denenselben am füglichsten und nützlichsten, entweder durch valoiren und Ab- würdigung, oder gantz durch Verruffen und ver- bieten zu begegnen) erdacht, auch die Verbre- cher derselben zur gebührenden Straffe gezo- gen werden.
§. 20. Es pflegen auf denen Müntz-Pro- bations-Conventen diejenigen Stände, wel-
che
Taͤge beliebt. Es ſind dieſelben aus unter- ſchiedenen Urſachen angeordnet. Erſtlich dar- um, daß man alles dasjenige darauf berath- ſchlage und verrichte, was zur Befoͤrderung ge- meiner des heiligen Roͤmiſchen Reichs Wohl- fahrt nuͤtzlich, dienlich und erſprießlich ſeyn mag. Zum andern, daß man alle denjenigen Creyß-Staͤnden, welche von der Roͤmiſchen Kaͤyſerlichen Majeſtaͤt, als des Reichs Haupt, mit dem Muͤntz-Regal begnadiget worden, ihre Muͤntzen, ob ſie, vermoͤge der Reichs-Muͤntz- Ordnung, juſt und gerecht an Schrot und Korn geſchlagen und gemuͤntzet worden, nach probi- ren moͤge. Zum dritten muͤſſen alle fremden und auslaͤndiſchen Muͤntzen, wo ſolche eingeſchli- chen, nach gemachter Probe und Calculation vor denen generalen Muͤntz Wardeinen vorge- leget, und darauf die darbey ſich befindende ein- geriſſene Mißbraͤuche als Unordnungen abge- ſchafft werden. Und vierdtens ſollen darbey ſolche Mittel (wie denenſelben am fuͤglichſten uñ nuͤtzlichſten, entweder durch valoiren und Ab- wuͤrdigung, odeꝛ gantz durch Verruffen und ver- bieten zu begegnen) erdacht, auch die Verbre- cher derſelben zur gebuͤhrenden Straffe gezo- gen werden.
§. 20. Es pflegen auf denen Muͤntz-Pro- bations-Conventen diejenigen Staͤnde, wel-
che
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Taͤge beliebt. Es ſind dieſelben aus unter-
ſchiedenen Urſachen angeordnet. Erſtlich dar-
um, daß man alles dasjenige darauf berath-
ſchlage und verrichte, was zur Befoͤrderung ge-
meiner des heiligen Roͤmiſchen Reichs Wohl-
fahrt nuͤtzlich, dienlich und erſprießlich ſeyn
mag. Zum andern, daß man alle denjenigen
Creyß-Staͤnden, welche von der Roͤmiſchen
Kaͤyſerlichen Majeſtaͤt, als des Reichs Haupt,
mit dem Muͤntz-Regal begnadiget worden, ihre
Muͤntzen, ob ſie, vermoͤge der Reichs-Muͤntz-
Ordnung, juſt und gerecht an Schrot und Korn
geſchlagen und gemuͤntzet worden, nach probi-
ren moͤge. Zum dritten muͤſſen alle fremden
und auslaͤndiſchen Muͤntzen, wo ſolche eingeſchli-
chen, nach gemachter Probe und Calculation
vor denen generalen Muͤntz Wardeinen vorge-
leget, und darauf die darbey ſich befindende ein-
geriſſene Mißbraͤuche als Unordnungen abge-
ſchafft werden. Und vierdtens ſollen darbey
ſolche Mittel (wie denenſelben am fuͤglichſten uñ
nuͤtzlichſten, entweder durch valoiren und Ab-
wuͤrdigung, odeꝛ gantz durch Verruffen und ver-
bieten zu begegnen) erdacht, auch die Verbre-
cher derſelben zur gebuͤhrenden Straffe gezo-
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§. 20. Es pflegen auf denen Muͤntz-Pro-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1000. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1020>, abgerufen am 23.11.2024.
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