gen in einem geringern Preiß und Werth valoi- ret ist, geändert werde, um damit denen Aus- führern, Goldschmieden, Dratziehern, Jubili- rern, Juden und andern Leuten, die Zerbrech- ung oder Einschmeltzung solcher guten Sorten bey Zeiten zu steuren.
§. 17. Es ist eine Müntzänderung nicht heim- lich oder geschwinde vorzunehmen, sondern ei- ne gewisse Zeit, nemlich einige Monate zu- vor öffentlich anzukündigen, und zu benennen, nach welcher Verfliessung als denn die neuge- ordnete Müntzen gelten, oder wann es um eine ausländische, oder falsche zu thun, dieselbe vor ungültig erkandt werden, und verworfen seyn soll. Denn, wenn man die Müntz-Aen- derung gar zu geschwinde vornähme, würde da- durch der arme gemeine Mann, in grossen Scha- den und Abbruch seiner Nahrung gebracht, den Kippern und Wippern aber, so schlechte Sorten zurücke behalten, und endlich wiederum vor voll, unter den gemeinen Mann zu verschie- ben wissen, nur desto mehr Gelegenheit gegeben würde, den meisten Gewinn davon zu tragen, und zu erschnappen. Hingegen wenn ihnen eine Zeit von etlichen Monaten gesetzt wird, so können sie inzwischen das Geld mit guter Ma- nier loß werden, und dürffen nicht deshalben Schaden leiden. Uberdieß so können auch die
Lan-
gen in einem geringern Preiß und Werth valoi- ret iſt, geaͤndert werde, um damit denen Aus- fuͤhrern, Goldſchmieden, Dratziehern, Jubili- rern, Juden und andern Leuten, die Zerbrech- ung oder Einſchmeltzung ſolcher guten Sorten bey Zeiten zu ſteuren.
§. 17. Es iſt eine Muͤntzaͤnderung nicht heim- lich oder geſchwinde vorzunehmen, ſondern ei- ne gewiſſe Zeit, nemlich einige Monate zu- vor oͤffentlich anzukuͤndigen, und zu benennen, nach welcher Verflieſſung als denn die neuge- ordnete Muͤntzen gelten, oder wann es um eine auslaͤndiſche, oder falſche zu thun, dieſelbe vor unguͤltig erkandt werden, und verworfen ſeyn ſoll. Denn, wenn man die Muͤntz-Aen- derung gar zu geſchwinde vornaͤhme, wuͤrde da- durch der arme gemeine Mañ, in groſſen Scha- den und Abbruch ſeiner Nahrung gebracht, den Kippern und Wippern aber, ſo ſchlechte Sorten zuruͤcke behalten, und endlich wiederum vor voll, unter den gemeinen Mann zu verſchie- ben wiſſen, nur deſto mehr Gelegenheit gegeben wuͤrde, den meiſten Gewinn davon zu tragen, und zu erſchnappen. Hingegen wenn ihnen eine Zeit von etlichen Monaten geſetzt wird, ſo koͤnnen ſie inzwiſchen das Geld mit guter Ma- nier loß werden, und duͤrffen nicht deshalben Schaden leiden. Uberdieß ſo koͤnnen auch die
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gen in einem geringern Preiß und Werth valoi-
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fuͤhrern, Goldſchmieden, Dratziehern, Jubili-
rern, Juden und andern Leuten, die Zerbrech-
ung oder Einſchmeltzung ſolcher guten Sorten
bey Zeiten zu ſteuren.
§. 17. Es iſt eine Muͤntzaͤnderung nicht heim-
lich oder geſchwinde vorzunehmen, ſondern ei-
ne gewiſſe Zeit, nemlich einige Monate zu-
vor oͤffentlich anzukuͤndigen, und zu benennen,
nach welcher Verflieſſung als denn die neuge-
ordnete Muͤntzen gelten, oder wann es um eine
auslaͤndiſche, oder falſche zu thun, dieſelbe
vor unguͤltig erkandt werden, und verworfen
ſeyn ſoll. Denn, wenn man die Muͤntz-Aen-
derung gar zu geſchwinde vornaͤhme, wuͤrde da-
durch der arme gemeine Mañ, in groſſen Scha-
den und Abbruch ſeiner Nahrung gebracht,
den Kippern und Wippern aber, ſo ſchlechte
Sorten zuruͤcke behalten, und endlich wiederum
vor voll, unter den gemeinen Mann zu verſchie-
ben wiſſen, nur deſto mehr Gelegenheit gegeben
wuͤrde, den meiſten Gewinn davon zu tragen,
und zu erſchnappen. Hingegen wenn ihnen
eine Zeit von etlichen Monaten geſetzt wird, ſo
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 998. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1018>, abgerufen am 23.11.2024.
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