§. 28. Es hätte auch ein solcher Ort zu be- dencken, wie mehrmahls ausländische Leute an- sehnliche Capitalia, die sie gerne versteckt wissen wolten, dergleichen öffentlichen Banquen zu- schicken, und solche daselbst bis zu ihrer beque- men Abforderung liegen lassen, welches der Stadt abermahl schon ein ziemliches emolu- mentum und Vortheil bringet, ob sie gleich nicht unabgefordert bleiben solten, indem ein solcher Deponent hernach erkentlich seyn, und mit einer guten Discretion dafür, daß sein Geld so lange in versicherter Gewahrsam gelegen, sich einfin- den würde, der Provision der Factoren, und was die Posten darbey verdienen würden, zu ge- schweigen.
§. 29. Das übrige was etwan hierbey in Acht zu nehmen, wird in denen banco-Ord- nungen noch weiter determiniret, z. E. was die Functiones des Directoris, derer Assessoren, Thesoriers, Secretarien und anderer banco- Bedienten betrifft, ingleichen wie die Taxirung der zum Banco gegen die daraus empfangenen Darlehne, geliefferten Pfänder, deren Privile- giis und Verwahrung, so wohl Verstech-als di- strahirung, nicht weniger den Ort und die Zeit der Congregation und Expedition, ferner die Cessionen der in Banco stehenden Capitalien und Zinsen, und was sonst noch mehr zu der
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§. 28. Es haͤtte auch ein ſolcher Ort zu be- dencken, wie mehrmahls auslaͤndiſche Leute an- ſehnliche Capitalia, die ſie gerne verſteckt wiſſen wolten, dergleichen oͤffentlichen Banquen zu- ſchicken, und ſolche daſelbſt bis zu ihrer beque- men Abforderung liegen laſſen, welches der Stadt abermahl ſchon ein ziemliches emolu- mentum uñ Vortheil bꝛinget, ob ſie gleich nicht unabgefordert bleiben ſolten, indem ein ſolcher Deponent heꝛnach erkentlich ſeyn, uñ mit einer guten Diſcretion dafuͤr, daß ſein Geld ſo lange in verſicherter Gewahrſam gelegen, ſich einfin- den wuͤrde, der Proviſion der Factoren, und was die Poſten darbey verdienen wuͤrden, zu ge- ſchweigen.
§. 29. Das uͤbrige was etwan hierbey in Acht zu nehmen, wird in denen banco-Ord- nungen noch weiter determiniret, z. E. was die Functiones des Directoris, derer Aſſeſſoren, Theſoriers, Secretarien und anderer banco- Bedienten betrifft, ingleichen wie die Taxirung der zum Banco gegen die daraus empfangenen Darlehne, geliefferten Pfaͤnder, deren Privile- giis und Verwahrung, ſo wohl Verſtech-als di- ſtrahirung, nicht weniger den Ort und die Zeit der Congregation und Expedition, ferner die Ceſſionen der in Banco ſtehenden Capitalien und Zinſen, und was ſonſt noch mehr zu der
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§. 28. Es haͤtte auch ein ſolcher Ort zu be-
dencken, wie mehrmahls auslaͤndiſche Leute an-
ſehnliche Capitalia, die ſie gerne verſteckt wiſſen
wolten, dergleichen oͤffentlichen Banquen zu-
ſchicken, und ſolche daſelbſt bis zu ihrer beque-
men Abforderung liegen laſſen, welches der
Stadt abermahl ſchon ein ziemliches emolu-
mentum uñ Vortheil bꝛinget, ob ſie gleich nicht
unabgefordert bleiben ſolten, indem ein ſolcher
Deponent heꝛnach erkentlich ſeyn, uñ mit einer
guten Diſcretion dafuͤr, daß ſein Geld ſo lange
in verſicherter Gewahrſam gelegen, ſich einfin-
den wuͤrde, der Proviſion der Factoren, und
was die Poſten darbey verdienen wuͤrden, zu ge-
ſchweigen.
§. 29. Das uͤbrige was etwan hierbey in
Acht zu nehmen, wird in denen banco-Ord-
nungen noch weiter determiniret, z. E. was die
Functiones des Directoris, derer Aſſeſſoren,
Theſoriers, Secretarien und anderer banco-
Bedienten betrifft, ingleichen wie die Taxirung
der zum Banco gegen die daraus empfangenen
Darlehne, geliefferten Pfaͤnder, deren Privile-
giis und Verwahrung, ſo wohl Verſtech-als di-
ſtrahirung, nicht weniger den Ort und die Zeit
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 985. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1005>, abgerufen am 23.11.2024.
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