ten bestehen, welchen vor ihre Bemühung et- was gewisses zur Ergötzlichkeit auszumachen ist. Denen Buchhaltern und Caßirern, weil sie in solcher banco täglich aufwarten, müste vor ihre Bedienung jährlich ieden ein Salarium von drey, höchstens vier hundert Reichsthalern, ge- macht werden, als von welchen ein ehrlicher Mann, wenn er seine Haußhaltung darnach anstellt, schon leben kan. Diese müsten in scharffe Eyd und Pflichten genommen werden, auch et- liche tausend Reichsthaler Caution, sonderlich die Caßirer ihres Wohlverhaltens halber be- stellen können, auch nach Bewandniß der Ban- co-Einrichtung ihre Dienste kauffen, und noch dazu solche Personen setzen, welche zu derglei- chen function geschickt erfunden würden.
§. 25. Eine iede solche publique Banco müste unter Versicherung und guarantie der gantzen Bürgerschafft und des Landes bestehen, und der Landes Herr, um denen Leuten alle Furcht zu benehmen, sich alles eigenmächtigen Eingriffes darinnen verzeihen und begeben. Hiernächst könte der Anfang solcher Gestalt ge- macht werden, daß keine andere als des Landes gröbste gangbahre Müntz-Sorte darinnen gül- tig seyn, keinesweges aber eine Current oder Scheide-Müntze angenommen werden solte, sondern wer solche haben wolte, müste sie in
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ten beſtehen, welchen vor ihre Bemuͤhung et- was gewiſſes zur Ergoͤtzlichkeit auszumachen iſt. Denen Buchhaltern und Caßirern, weil ſie in ſolcher banco taͤglich aufwarten, muͤſte vor ihre Bedienung jaͤhrlich ieden ein Salarium von drey, hoͤchſtens vier hundert Reichsthalern, ge- macht werden, als von welchen ein ehrlicher Mann, wenn er ſeine Haußhaltung darnach anſtellt, ſchon leben kan. Dieſe muͤſten in ſcharffe Eyd und Pflichten genommen werden, auch et- liche tauſend Reichsthaler Caution, ſonderlich die Caßirer ihres Wohlverhaltens halber be- ſtellen koͤnnen, auch nach Bewandniß der Ban- co-Einrichtung ihre Dienſte kauffen, und noch dazu ſolche Perſonen ſetzen, welche zu derglei- chen function geſchickt erfunden wuͤrden.
§. 25. Eine iede ſolche publique Banco muͤſte unter Verſicherung und guarantie der gantzen Buͤrgerſchafft und des Landes beſtehen, und der Landes Herr, um denen Leuten alle Furcht zu benehmen, ſich alles eigenmaͤchtigen Eingriffes darinnen verzeihen und begeben. Hiernaͤchſt koͤnte der Anfang ſolcher Geſtalt ge- macht werden, daß keine andere als des Landes groͤbſte gangbahre Muͤntz-Sorte darinnen guͤl- tig ſeyn, keinesweges aber eine Current oder Scheide-Muͤntze angenommen werden ſolte, ſondern wer ſolche haben wolte, muͤſte ſie in
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ten beſtehen, welchen vor ihre Bemuͤhung et-
was gewiſſes zur Ergoͤtzlichkeit auszumachen
iſt. Denen Buchhaltern und Caßirern, weil
ſie in ſolcher banco taͤglich aufwarten, muͤſte vor
ihre Bedienung jaͤhrlich ieden ein Salarium von
drey, hoͤchſtens vier hundert Reichsthalern, ge-
macht werden, als von welchen ein ehrlicher
Mann, wenn er ſeine Haußhaltung darnach
anſtellt, ſchon leben kan. Dieſe muͤſten in ſcharffe
Eyd und Pflichten genommen werden, auch et-
liche tauſend Reichsthaler Caution, ſonderlich
die Caßirer ihres Wohlverhaltens halber be-
ſtellen koͤnnen, auch nach Bewandniß der Ban-
co-Einrichtung ihre Dienſte kauffen, und noch
dazu ſolche Perſonen ſetzen, welche zu derglei-
chen function geſchickt erfunden wuͤrden.
§. 25. Eine iede ſolche publique Banco
muͤſte unter Verſicherung und guarantie der
gantzen Buͤrgerſchafft und des Landes beſtehen,
und der Landes Herr, um denen Leuten alle
Furcht zu benehmen, ſich alles eigenmaͤchtigen
Eingriffes darinnen verzeihen und begeben.
Hiernaͤchſt koͤnte der Anfang ſolcher Geſtalt ge-
macht werden, daß keine andere als des Landes
groͤbſte gangbahre Muͤntz-Sorte darinnen guͤl-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 981. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1001>, abgerufen am 23.11.2024.
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