meistentheils ihres Schusses verlustig; es ist ihnen auch nicht erlaubt, bey solchen Fall aus dem Stan- de zu gehen, es ereigneten sich denn sonderbahre Schäden am Gewehre, die darinnen nicht reparirt werden könten. Es wird niemanden verstattet, er gehöre mit zu der Schützen-Gesellschafft oder nicht, daß er innerhalb der Schrancken noch we- niger vor den Schützen-Stand gehe, damit alles besorgliche Unglück und Unordnung verhütet wer- de, und wird deshalber besondere Vorsorge gehal- ten, es wird auch keinen Schützen erlaubt, anders- wo als im Stande die Büchse zu spannen, und das Pulver auf die Pfanne zu schütten, bey einer ge- wissen Straffe.
§. 7. Die iemand vor sich schießen lassen, dürffen solches keiner andern Person, als welche sich eben- falls zum Schießen legitimirt, und vorher prae- standa praestirt, auftragen. Welcher Spahn ei- nen besondern Neben-Gewinn trägt, wird zum Spahn-Gewinst hernach nicht gerechnet, weil er durch das, auf die Neben-Gewinste gesetzte Prae- mium Begnügung erhält. Die Schützen erlan- gen durch einen Schuß nicht leichtlich mehr als ei- nen Gewinn, daher die mit herunter geschossenen/ zu einem andern Stück des Vogels gehörigen Spähne, bey den Spähn-Gewinsten übergangen werden. Und da zwey Neben-Gewinste durch ei- nen Schuß erhalten sind, so wird nur einer ausge- theilt, und der übrige der gantzen Gesellschafft auf ein Scheibe-Schießen vorbehalten.
§. 8.
IV. Theil. XII. Capitul.
meiſtentheils ihres Schuſſes verluſtig; es iſt ihnen auch nicht erlaubt, bey ſolchen Fall aus dem Stan- de zu gehen, es ereigneten ſich denn ſonderbahre Schaͤden am Gewehre, die darinnen nicht reparirt werden koͤnten. Es wird niemanden verſtattet, er gehoͤre mit zu der Schuͤtzen-Geſellſchafft oder nicht, daß er innerhalb der Schrancken noch we- niger vor den Schuͤtzen-Stand gehe, damit alles beſorgliche Ungluͤck und Unordnung verhuͤtet wer- de, und wird deshalber beſondere Vorſorge gehal- ten, es wird auch keinen Schuͤtzen erlaubt, anders- wo als im Stande die Buͤchſe zu ſpannen, und das Pulver auf die Pfanne zu ſchuͤtten, bey einer ge- wiſſen Straffe.
§. 7. Die iemand vor ſich ſchießen laſſen, duͤrffen ſolches keiner andern Perſon, als welche ſich eben- falls zum Schießen legitimirt, und vorher præ- ſtanda præſtirt, auftragen. Welcher Spahn ei- nen beſondern Neben-Gewinn traͤgt, wird zum Spahn-Gewinſt hernach nicht gerechnet, weil er durch das, auf die Neben-Gewinſte geſetzte Præ- mium Begnuͤgung erhaͤlt. Die Schuͤtzen erlan- gen durch einen Schuß nicht leichtlich mehr als ei- nen Gewinn, daher die mit herunter geſchoſſenen/ zu einem andern Stuͤck des Vogels gehoͤrigen Spaͤhne, bey den Spaͤhn-Gewinſten uͤbergangen werden. Und da zwey Neben-Gewinſte durch ei- nen Schuß erhalten ſind, ſo wird nur einer ausge- theilt, und der uͤbrige der gantzen Geſellſchafft auf ein Scheibe-Schießen vorbehalten.
§. 8.
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IV. Theil. XII. Capitul.
meiſtentheils ihres Schuſſes verluſtig; es iſt ihnen
auch nicht erlaubt, bey ſolchen Fall aus dem Stan-
de zu gehen, es ereigneten ſich denn ſonderbahre
Schaͤden am Gewehre, die darinnen nicht reparirt
werden koͤnten. Es wird niemanden verſtattet,
er gehoͤre mit zu der Schuͤtzen-Geſellſchafft oder
nicht, daß er innerhalb der Schrancken noch we-
niger vor den Schuͤtzen-Stand gehe, damit alles
beſorgliche Ungluͤck und Unordnung verhuͤtet wer-
de, und wird deshalber beſondere Vorſorge gehal-
ten, es wird auch keinen Schuͤtzen erlaubt, anders-
wo als im Stande die Buͤchſe zu ſpannen, und das
Pulver auf die Pfanne zu ſchuͤtten, bey einer ge-
wiſſen Straffe.
§. 7. Die iemand vor ſich ſchießen laſſen, duͤrffen
ſolches keiner andern Perſon, als welche ſich eben-
falls zum Schießen legitimirt, und vorher præ-
ſtanda præſtirt, auftragen. Welcher Spahn ei-
nen beſondern Neben-Gewinn traͤgt, wird zum
Spahn-Gewinſt hernach nicht gerechnet, weil er
durch das, auf die Neben-Gewinſte geſetzte Præ-
mium Begnuͤgung erhaͤlt. Die Schuͤtzen erlan-
gen durch einen Schuß nicht leichtlich mehr als ei-
nen Gewinn, daher die mit herunter geſchoſſenen/
zu einem andern Stuͤck des Vogels gehoͤrigen
Spaͤhne, bey den Spaͤhn-Gewinſten uͤbergangen
werden. Und da zwey Neben-Gewinſte durch ei-
nen Schuß erhalten ſind, ſo wird nur einer ausge-
theilt, und der uͤbrige der gantzen Geſellſchafft auf
ein Scheibe-Schießen vorbehalten.
§. 8.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 856. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/880>, abgerufen am 22.11.2024.
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