Gevollmächtigte erscheinen, es werden von demje- nigen der berechtiget ist, einen zum Heer-Meister zu praesentiren gewisse Gevollmächtigte Commis- sarien zu diesen Capituls-Tag abgefertiget, um bey den bevorstehenden actibus electionis & in- stallationis dasjenige zu verrichten und zu beob- achten, was die Statuta, Verträge, und das alte Herkommen mit sich bringen; es wird der gewöhn- liche Eyd zu der bevorstehenden Wahl von den Herren Commendatoren so wohl vor sich, als vor diejenigen, die nicht zur Stelle sind abgenommen, wann dieselben vorher die nach der gewöhnlichen Form abgefaste Eydes-Notul abgelesen.
§. 26. Wenn einer von den Ordens-Rittern mit Tode abgehet, so müssen mehrentheils die Er- ben nach der Vorschrifft unterschiedener Ordens- Statuten das ertheilte Ritterliche Insigne, oder Kleinod wiederum zu des Collatoris Händen zu- rück liefern, und werden solche bißweilen mit solen- nen Reden zurück gegeben. Wird ein Minister eines Printzens dessen Herr Vater mit dem Orden beehret worden, und der ebenmäßig von demselben Hofe den Orden erhalten, abgeschickt, das Ordens- Kleinod wieder zurück zu bringen, so führt er in sei- ner Rede an, wie ihm Serenissimus committirt, das hohe Ritter-Ordens-Zeichen des Elephantens, mit welchen Dero seeliger Herr Vater von Ewr- Königlichen Majestät auch nunmehro Hochseeli- gen Herrn Vater beehret worden, mit geziemen- den Respect zurück zu bringen, und dabey zu er-
weh-
III. Theil. IX. Capitul.
Gevollmaͤchtigte erſcheinen, es werden von demje- nigen der berechtiget iſt, einen zum Heer-Meiſter zu præſentiren gewiſſe Gevollmaͤchtigte Commis- ſarien zu dieſen Capituls-Tag abgefertiget, um bey den bevorſtehenden actibus electionis & in- ſtallationis dasjenige zu verrichten und zu beob- achten, was die Statuta, Vertraͤge, und das alte Herkommen mit ſich bringen; es wird der gewoͤhn- liche Eyd zu der bevorſtehenden Wahl von den Herren Commendatoren ſo wohl vor ſich, als vor diejenigen, die nicht zur Stelle ſind abgenommen, wann dieſelben vorher die nach der gewoͤhnlichen Form abgefaſte Eydes-Notul abgeleſen.
§. 26. Wenn einer von den Ordens-Rittern mit Tode abgehet, ſo muͤſſen mehrentheils die Er- ben nach der Vorſchrifft unterſchiedener Ordens- Statuten das ertheilte Ritterliche Inſigne, oder Kleinod wiederum zu des Collatoris Haͤnden zu- ruͤck liefern, und werden ſolche bißweilen mit ſolen- nen Reden zuruͤck gegeben. Wird ein Miniſter eines Printzens deſſen Herr Vater mit dem Orden beehret worden, und der ebenmaͤßig von demſelben Hofe den Orden erhalten, abgeſchickt, das Ordens- Kleinod wieder zuruͤck zu bringen, ſo fuͤhrt er in ſei- ner Rede an, wie ihm Sereniſſimus committirt, das hohe Ritter-Ordens-Zeichen des Elephantens, mit welchen Dero ſeeliger Herr Vater von Ewr- Koͤniglichen Majeſtaͤt auch nunmehro Hochſeeli- gen Herrn Vater beehret worden, mit geziemen- den Reſpect zuruͤck zu bringen, und dabey zu er-
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III. Theil. IX. Capitul.
Gevollmaͤchtigte erſcheinen, es werden von demje-
nigen der berechtiget iſt, einen zum Heer-Meiſter
zu præſentiren gewiſſe Gevollmaͤchtigte Commis-
ſarien zu dieſen Capituls-Tag abgefertiget, um
bey den bevorſtehenden actibus electionis & in-
ſtallationis dasjenige zu verrichten und zu beob-
achten, was die Statuta, Vertraͤge, und das alte
Herkommen mit ſich bringen; es wird der gewoͤhn-
liche Eyd zu der bevorſtehenden Wahl von den
Herren Commendatoren ſo wohl vor ſich, als vor
diejenigen, die nicht zur Stelle ſind abgenommen,
wann dieſelben vorher die nach der gewoͤhnlichen
Form abgefaſte Eydes-Notul abgeleſen.
§. 26. Wenn einer von den Ordens-Rittern
mit Tode abgehet, ſo muͤſſen mehrentheils die Er-
ben nach der Vorſchrifft unterſchiedener Ordens-
Statuten das ertheilte Ritterliche Inſigne, oder
Kleinod wiederum zu des Collatoris Haͤnden zu-
ruͤck liefern, und werden ſolche bißweilen mit ſolen-
nen Reden zuruͤck gegeben. Wird ein Miniſter
eines Printzens deſſen Herr Vater mit dem Orden
beehret worden, und der ebenmaͤßig von demſelben
Hofe den Orden erhalten, abgeſchickt, das Ordens-
Kleinod wieder zuruͤck zu bringen, ſo fuͤhrt er in ſei-
ner Rede an, wie ihm Sereniſſimus committirt,
das hohe Ritter-Ordens-Zeichen des Elephantens,
mit welchen Dero ſeeliger Herr Vater von Ewr-
Koͤniglichen Majeſtaͤt auch nunmehro Hochſeeli-
gen Herrn Vater beehret worden, mit geziemen-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 722. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/746>, abgerufen am 25.11.2024.
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