position hält wiederum einer von den vornehmsten Ständen in Nahmen der sämmtlichen Stände ei- ne solenne Gegen-Rede. Sie dancken, daß Serenissimus sich gefallen lassen, in eigener höch- sten Person dem Land-Tag beyzuwohnen, und die Stände dero fürwährenden Erb-Landes-Fürstli- chen Hulde und Gnade zu versichern, sie würden sich mit euserster Application demjenigen, was ihre Obliegenheit erfordert, unterziehen, und nach Verstattung gewöhnlicher Deliberationen, darum sie gehorsamst bäthen, dasjenige was ihnen gnä- digst ausgestellt worden, nach allen Umständen reiflich überlegen, und sich darauf geziemend ver- nehmen zu lassen, nicht anstehen. Solte aber et- wan wegen wahrhaffter Ersprießlichkeit Serenissi- mi ingleichen des Wohl und Wehe des Landes, ei- nige Erinnerungen in gehorsamste und zugelassene Modestie beyzufügen, der Unumgänglichkeit seyn, oder der entkräfftete Zustand der Contribuenten die völlige Erreichung der führenden Intention hindern, so sind sie versichert, daß Serenissimus solches auch als einen Effect der unterthänigsten Gegen-Verbindung annehmen würden.
§. 40. Die Propositionen werden öffentlich ab- gelesen, und den unterschiedenen Collegiis der Stände, unterschiedene Exemplaria davon zuge- stellt, auch einige Beyfugen, als z. E. die Berech- nungen der Gelder, die auf den vorigen Land-Tä- gen verwilliget worden, u. s. w. zugleich mit über- geben. Nach der Proposition werden von den
Stän-
Von den Reichs- und Land-Taͤgen.
poſition haͤlt wiederum einer von den vornehmſten Staͤnden in Nahmen der ſaͤmmtlichen Staͤnde ei- ne ſolenne Gegen-Rede. Sie dancken, daß Sereniſſimus ſich gefallen laſſen, in eigener hoͤch- ſten Perſon dem Land-Tag beyzuwohnen, und die Staͤnde dero fuͤrwaͤhrenden Erb-Landes-Fuͤrſtli- chen Hulde und Gnade zu verſichern, ſie wuͤrden ſich mit euſerſter Application demjenigen, was ihre Obliegenheit erfordert, unterziehen, und nach Verſtattung gewoͤhnlicher Deliberationen, darum ſie gehorſamſt baͤthen, dasjenige was ihnen gnaͤ- digſt ausgeſtellt worden, nach allen Umſtaͤnden reiflich uͤberlegen, und ſich darauf geziemend ver- nehmen zu laſſen, nicht anſtehen. Solte aber et- wan wegen wahrhaffter Erſprießlichkeit Sereniſſi- mi ingleichen des Wohl und Wehe des Landes, ei- nige Erinnerungen in gehorſamſte und zugelaſſene Modeſtie beyzufuͤgen, der Unumgaͤnglichkeit ſeyn, oder der entkraͤfftete Zuſtand der Contribuenten die voͤllige Erreichung der fuͤhrenden Intention hindern, ſo ſind ſie verſichert, daß Sereniſſimus ſolches auch als einen Effect der unterthaͤnigſten Gegen-Verbindung annehmen wuͤrden.
§. 40. Die Propoſitionen werden oͤffentlich ab- geleſen, und den unterſchiedenen Collegiis der Staͤnde, unterſchiedene Exemplaria davon zuge- ſtellt, auch einige Beyfugen, als z. E. die Berech- nungen der Gelder, die auf den vorigen Land-Taͤ- gen verwilliget worden, u. ſ. w. zugleich mit uͤber- geben. Nach der Propoſition werden von den
Staͤn-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0727"n="703"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von den Reichs- und Land-Taͤgen.</hi></fw><lb/><hirendition="#aq">poſition</hi> haͤlt wiederum einer von den vornehmſten<lb/>
Staͤnden in Nahmen der ſaͤmmtlichen Staͤnde ei-<lb/>
ne <hirendition="#aq">ſolenne</hi> Gegen-Rede. Sie dancken, daß<lb/><hirendition="#aq">Sereniſſimus</hi>ſich gefallen laſſen, in eigener hoͤch-<lb/>ſten Perſon dem Land-Tag beyzuwohnen, und die<lb/>
Staͤnde dero fuͤrwaͤhrenden Erb-Landes-Fuͤrſtli-<lb/>
chen Hulde und Gnade zu verſichern, ſie wuͤrden<lb/>ſich mit euſerſter <hirendition="#aq">Application</hi> demjenigen, was<lb/>
ihre Obliegenheit erfordert, unterziehen, und nach<lb/>
Verſtattung gewoͤhnlicher <hirendition="#aq">Deliberation</hi>en, darum<lb/>ſie gehorſamſt baͤthen, dasjenige was ihnen gnaͤ-<lb/>
digſt ausgeſtellt worden, nach allen Umſtaͤnden<lb/>
reiflich uͤberlegen, und ſich darauf geziemend ver-<lb/>
nehmen zu laſſen, nicht anſtehen. Solte aber et-<lb/>
wan wegen wahrhaffter Erſprießlichkeit <hirendition="#aq">Sereniſſi-<lb/>
mi</hi> ingleichen des Wohl und Wehe des Landes, ei-<lb/>
nige Erinnerungen in gehorſamſte und zugelaſſene<lb/><hirendition="#aq">Modeſtie</hi> beyzufuͤgen, der Unumgaͤnglichkeit ſeyn,<lb/>
oder der entkraͤfftete Zuſtand der <hirendition="#aq">Contribuent</hi>en<lb/>
die voͤllige Erreichung der fuͤhrenden <hirendition="#aq">Intention</hi><lb/>
hindern, ſo ſind ſie verſichert, daß <hirendition="#aq">Sereniſſimus</hi><lb/>ſolches auch als einen <hirendition="#aq">Effect</hi> der unterthaͤnigſten<lb/>
Gegen-Verbindung annehmen wuͤrden.</p><lb/><p>§. 40. Die <hirendition="#aq">Propoſition</hi>en werden oͤffentlich ab-<lb/>
geleſen, und den unterſchiedenen <hirendition="#aq">Collegiis</hi> der<lb/>
Staͤnde, unterſchiedene <hirendition="#aq">Exemplaria</hi> davon zuge-<lb/>ſtellt, auch einige Beyfugen, als z. E. die Berech-<lb/>
nungen der Gelder, die auf den vorigen Land-Taͤ-<lb/>
gen verwilliget worden, u. ſ. w. zugleich mit uͤber-<lb/>
geben. Nach der <hirendition="#aq">Propoſition</hi> werden von den<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Staͤn-</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[703/0727]
Von den Reichs- und Land-Taͤgen.
poſition haͤlt wiederum einer von den vornehmſten
Staͤnden in Nahmen der ſaͤmmtlichen Staͤnde ei-
ne ſolenne Gegen-Rede. Sie dancken, daß
Sereniſſimus ſich gefallen laſſen, in eigener hoͤch-
ſten Perſon dem Land-Tag beyzuwohnen, und die
Staͤnde dero fuͤrwaͤhrenden Erb-Landes-Fuͤrſtli-
chen Hulde und Gnade zu verſichern, ſie wuͤrden
ſich mit euſerſter Application demjenigen, was
ihre Obliegenheit erfordert, unterziehen, und nach
Verſtattung gewoͤhnlicher Deliberationen, darum
ſie gehorſamſt baͤthen, dasjenige was ihnen gnaͤ-
digſt ausgeſtellt worden, nach allen Umſtaͤnden
reiflich uͤberlegen, und ſich darauf geziemend ver-
nehmen zu laſſen, nicht anſtehen. Solte aber et-
wan wegen wahrhaffter Erſprießlichkeit Sereniſſi-
mi ingleichen des Wohl und Wehe des Landes, ei-
nige Erinnerungen in gehorſamſte und zugelaſſene
Modeſtie beyzufuͤgen, der Unumgaͤnglichkeit ſeyn,
oder der entkraͤfftete Zuſtand der Contribuenten
die voͤllige Erreichung der fuͤhrenden Intention
hindern, ſo ſind ſie verſichert, daß Sereniſſimus
ſolches auch als einen Effect der unterthaͤnigſten
Gegen-Verbindung annehmen wuͤrden.
§. 40. Die Propoſitionen werden oͤffentlich ab-
geleſen, und den unterſchiedenen Collegiis der
Staͤnde, unterſchiedene Exemplaria davon zuge-
ſtellt, auch einige Beyfugen, als z. E. die Berech-
nungen der Gelder, die auf den vorigen Land-Taͤ-
gen verwilliget worden, u. ſ. w. zugleich mit uͤber-
geben. Nach der Propoſition werden von den
Staͤn-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 703. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/727>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.