noch in billige Betrachtung, und bemühen sich, ihre Land-Tags-Abschiede so einzurichten, wie sie es gegen GOtt, gegen Römische Kayserliche Maje- stät, und gegen ihr gesammtes Land und Untertha- nen verantworten können, kommen auch alle dem- jenigenn, was sie ehedem ihren Ständen verspro- chen, getreulich nach. Jn dem Märckisch-Bran- denburgischen Land-Tags-Abschied de anno 1653 § 14 ist enthalten: Wir wollen in wichtigen Sa- chen, daran des Landes Gedeyen oder Verderben gelegen, ohne unserer getreuen Landes-Stände Vorwissen und Rath nichts schliessen und vorneh- men, und auch zu keiner Verbündniß, dazu unsere Unterthanen und Landsaßen solten und müsten ge- braucht werden, ohne Rath und Bewilligung ge- meiner Land-Stände uns einlassen.
§. 30. Jn den Mecklenburgischen Landen gieng es anno 1718 auf einem Land-Tage sehr tumultua- risch zu: Es wurden den Land-Ständen neuerli- che Contributiones unerträglicher Portionen an- gesonnen, die alten rechtmäßigen Land-Räthe ab- gesetzt, und hingegen neuere bestellt, ein neues Land- Siegel obtrudirt, und das alte verbothen, um da- durch die Ritterschafft aus dem Possess aller ihrer Rechte zu setzen; daher sie auch genöthiget worden, an dem Reichs-Hof-Rath dieserwegen zu appel- liren.
§. 31. Wenn ein Landes-Herr, der die Landes- Verfassung gantz über den Hauffen werffen, und eine Trennung unter den Land-Ständen vorneh-
men
III. Theil. VIII. Capitul.
noch in billige Betrachtung, und bemuͤhen ſich, ihre Land-Tags-Abſchiede ſo einzurichten, wie ſie es gegen GOtt, gegen Roͤmiſche Kayſerliche Maje- ſtaͤt, und gegen ihr geſammtes Land und Untertha- nen verantworten koͤnnen, kommen auch alle dem- jenigẽn, was ſie ehedem ihren Staͤnden verſpro- chen, getreulich nach. Jn dem Maͤrckiſch-Bran- denburgiſchen Land-Tags-Abſchied de anno 1653 § 14 iſt enthalten: Wir wollen in wichtigen Sa- chen, daran des Landes Gedeyen oder Verderben gelegen, ohne unſerer getreuen Landes-Staͤnde Vorwiſſen und Rath nichts ſchlieſſen und vorneh- men, und auch zu keiner Verbuͤndniß, dazu unſere Unterthanen und Landſaßen ſolten und muͤſten ge- braucht werden, ohne Rath und Bewilligung ge- meiner Land-Staͤnde uns einlaſſen.
§. 30. Jn den Mecklenburgiſchen Landen gieng es anno 1718 auf einem Land-Tage ſehr tumultua- riſch zu: Es wurden den Land-Staͤnden neuerli- che Contributiones unertraͤglicher Portionen an- geſonnen, die alten rechtmaͤßigen Land-Raͤthe ab- geſetzt, und hingegen neuere beſtellt, ein neues Land- Siegel obtrudirt, und das alte verbothen, um da- durch die Ritterſchafft aus dem Poſſeſs aller ihrer Rechte zu ſetzen; daher ſie auch genoͤthiget worden, an dem Reichs-Hof-Rath dieſerwegen zu appel- liren.
§. 31. Wenn ein Landes-Herr, der die Landes- Verfaſſung gantz uͤber den Hauffen werffen, und eine Trennung unter den Land-Staͤnden vorneh-
men
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III. Theil. VIII. Capitul.
noch in billige Betrachtung, und bemuͤhen ſich, ihre
Land-Tags-Abſchiede ſo einzurichten, wie ſie es
gegen GOtt, gegen Roͤmiſche Kayſerliche Maje-
ſtaͤt, und gegen ihr geſammtes Land und Untertha-
nen verantworten koͤnnen, kommen auch alle dem-
jenigẽn, was ſie ehedem ihren Staͤnden verſpro-
chen, getreulich nach. Jn dem Maͤrckiſch-Bran-
denburgiſchen Land-Tags-Abſchied de anno 1653
§ 14 iſt enthalten: Wir wollen in wichtigen Sa-
chen, daran des Landes Gedeyen oder Verderben
gelegen, ohne unſerer getreuen Landes-Staͤnde
Vorwiſſen und Rath nichts ſchlieſſen und vorneh-
men, und auch zu keiner Verbuͤndniß, dazu unſere
Unterthanen und Landſaßen ſolten und muͤſten ge-
braucht werden, ohne Rath und Bewilligung ge-
meiner Land-Staͤnde uns einlaſſen.
§. 30. Jn den Mecklenburgiſchen Landen gieng
es anno 1718 auf einem Land-Tage ſehr tumultua-
riſch zu: Es wurden den Land-Staͤnden neuerli-
che Contributiones unertraͤglicher Portionen an-
geſonnen, die alten rechtmaͤßigen Land-Raͤthe ab-
geſetzt, und hingegen neuere beſtellt, ein neues Land-
Siegel obtrudirt, und das alte verbothen, um da-
durch die Ritterſchafft aus dem Poſſeſs aller ihrer
Rechte zu ſetzen; daher ſie auch genoͤthiget worden,
an dem Reichs-Hof-Rath dieſerwegen zu appel-
liren.
§. 31. Wenn ein Landes-Herr, der die Landes-
Verfaſſung gantz uͤber den Hauffen werffen, und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 698. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/722>, abgerufen am 25.11.2024.
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