ren Gewettern oder Gebrüdern den Land-Tag in- timiren, und alles mit ihnen zugleich in Uberle- gung ziehen. Die Land-Tags-Proposition geschie het entweder in des ältesten regierenden, oder in der sämmtlichen mitregierenden Herren Vet- tern oder Gebrüder Nahmen, die Landschafft-Me- moriale werden auch so eingerichtet, und die Land- Tages-Schlüsse auf gleiche Weise abgefast, wie es der bißherigen Observanz gemäß. Spühren nun die Herren Vettern, daß man bey der Haupt- Linie hierinnen etwas saumseelig, so ersuchen sie dieselbe die Anstalten zu verfügen, daß vermittelst zeitlicher absonderlicher schrifftlicher Notification an sie, dasjenige Herkommen, so etwan bißher ei- nigen Anstoß gelidten, wieder auf den alten Fuß gesetzt, und in den vorigen Gang stabilirt werden möchte, sie würden nicht unterlassen die ihrigen mit behöriger nöthiger Instruction dahin zu schi- cken.
§. 20. Es ersuchen auch wohl die übrigen Land- Stände, wo sie sehen, daß der Landes-Herr wider die bißherige Verfassung etwas wichtiges ohne der Stände Einwilligung vornehmen und beschliessen will, Serenissimum auf das beweglichste, dieses, was die Wohlfarth des Landes concernirt, mit ihnen zu communiciren, dero unterthänigstes Be- dencken darüber gnädigst zu hören, und die Stände dieserwegen zu convociren.
§. 21. Die Stände, so zu den Land-Tägen ver- schrieben werden, müssen majorenn seyn, und ge-
wisse
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Von den Reichs- und Land-Taͤgen.
ren Gewettern oder Gebruͤdern den Land-Tag in- timiren, und alles mit ihnen zugleich in Uberle- gung ziehen. Die Land-Tags-Propoſition geſchie het entweder in des aͤlteſten regierenden, oder in der ſaͤmmtlichen mitregierenden Herren Vet- tern oder Gebruͤder Nahmen, die Landſchafft-Me- moriale werden auch ſo eingerichtet, und die Land- Tages-Schluͤſſe auf gleiche Weiſe abgefaſt, wie es der bißherigen Obſervanz gemaͤß. Spuͤhren nun die Herren Vettern, daß man bey der Haupt- Linie hierinnen etwas ſaumſeelig, ſo erſuchen ſie dieſelbe die Anſtalten zu verfuͤgen, daß vermittelſt zeitlicher abſonderlicher ſchrifftlicher Notification an ſie, dasjenige Herkommen, ſo etwan bißher ei- nigen Anſtoß gelidten, wieder auf den alten Fuß geſetzt, und in den vorigen Gang ſtabilirt werden moͤchte, ſie wuͤrden nicht unterlaſſen die ihrigen mit behoͤriger noͤthiger Inſtruction dahin zu ſchi- cken.
§. 20. Es erſuchen auch wohl die uͤbrigen Land- Staͤnde, wo ſie ſehen, daß der Landes-Herr wider die bißherige Verfaſſung etwas wichtiges ohne der Staͤnde Einwilligung vornehmen und beſchlieſſen will, Sereniſſimum auf das beweglichſte, dieſes, was die Wohlfarth des Landes concernirt, mit ihnen zu communiciren, dero unterthaͤnigſtes Be- dencken daruͤber gnaͤdigſt zu hoͤren, und die Staͤnde dieſerwegen zu convociren.
§. 21. Die Staͤnde, ſo zu den Land-Taͤgen ver- ſchrieben werden, muͤſſen majorenn ſeyn, und ge-
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Von den Reichs- und Land-Taͤgen.
ren Gewettern oder Gebruͤdern den Land-Tag in-
timiren, und alles mit ihnen zugleich in Uberle-
gung ziehen. Die Land-Tags-Propoſition
geſchie het entweder in des aͤlteſten regierenden, oder
in der ſaͤmmtlichen mitregierenden Herren Vet-
tern oder Gebruͤder Nahmen, die Landſchafft-Me-
moriale werden auch ſo eingerichtet, und die Land-
Tages-Schluͤſſe auf gleiche Weiſe abgefaſt, wie
es der bißherigen Obſervanz gemaͤß. Spuͤhren
nun die Herren Vettern, daß man bey der Haupt-
Linie hierinnen etwas ſaumſeelig, ſo erſuchen ſie
dieſelbe die Anſtalten zu verfuͤgen, daß vermittelſt
zeitlicher abſonderlicher ſchrifftlicher Notification
an ſie, dasjenige Herkommen, ſo etwan bißher ei-
nigen Anſtoß gelidten, wieder auf den alten Fuß
geſetzt, und in den vorigen Gang ſtabilirt werden
moͤchte, ſie wuͤrden nicht unterlaſſen die ihrigen mit
behoͤriger noͤthiger Inſtruction dahin zu ſchi-
cken.
§. 20. Es erſuchen auch wohl die uͤbrigen Land-
Staͤnde, wo ſie ſehen, daß der Landes-Herr wider
die bißherige Verfaſſung etwas wichtiges ohne der
Staͤnde Einwilligung vornehmen und beſchlieſſen
will, Sereniſſimum auf das beweglichſte, dieſes,
was die Wohlfarth des Landes concernirt, mit
ihnen zu communiciren, dero unterthaͤnigſtes Be-
dencken daruͤber gnaͤdigſt zu hoͤren, und die Staͤnde
dieſerwegen zu convociren.
§. 21. Die Staͤnde, ſo zu den Land-Taͤgen ver-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 693. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/717>, abgerufen am 22.11.2024.
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