Grafen, Herren, Ritterschafft und Städten con- vocirt mit genugsamer Vollmacht und Instruction zu erscheinen; in dem Ausschreiben wird angeführt, Serenissimus trüge zu Dero gehorsamsten Land- Ständen das gnädigste zuverläßige Vertrauen, daß dieselben sich über die Proponenda nach ge- schehener Visitation und Fxamination der Voll- machten in Unterthänigkeit nach Land-Tags Recht zusammen thun, die proponirten Puncta der hohen Wichtig- und Billichkeit nach zu Jhrer Hoch-Fürstlichen Durchlauchtigkeit und des ge- liebten Vaterlandes Besten fördersamst und wohl- bedächtig überlegen, und derselben deswegen mit einer unterthänigsten Land-Tags-Resolution ge- treulich an die Hand gehen, auch darauf die Er- öffnung und Publication des Obrigkeitlichen Land- Tages Abschiedes gehorsamst abwarten werden. Diese Ausschreiben werden entweder durch Bo- then aus einem ieden erforderten Stand abge- schickt, um solche zu insinuiren, und Recognition darüber zu fordern, damit sich ein ieder darnach zu richten habe, oder auch nur durch Mandata, um die Auslösungs-Kosten zu erspahren.
§. 19. Es werden auch wohl gewisse Fürstliche Personen zu den Land-Tags-Versammlungen mit beruffen, und ihnen dieserhalben Notification er- theilt, wenn es der Landes-Verfassung gemäß, damit sie mit den ihrigen zugleich mit consultiren und schlüssen helffen. Also muß der Hoch-Fürst- liche Herr Senior mit den Hoch-Fürstlichen Her-
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III. Theil. VIII. Capitul.
Grafen, Herren, Ritterſchafft und Staͤdten con- vocirt mit genugſamer Vollmacht und Inſtruction zu erſcheinen; in dem Ausſchreiben wird angefuͤhrt, Sereniſſimus truͤge zu Dero gehorſamſten Land- Staͤnden das gnaͤdigſte zuverlaͤßige Vertrauen, daß dieſelben ſich uͤber die Proponenda nach ge- ſchehener Viſitation und Fxamination der Voll- machten in Unterthaͤnigkeit nach Land-Tags Recht zuſammen thun, die proponirten Puncta der hohen Wichtig- und Billichkeit nach zu Jhrer Hoch-Fuͤrſtlichen Durchlauchtigkeit und des ge- liebten Vaterlandes Beſten foͤrderſamſt und wohl- bedaͤchtig uͤberlegen, und derſelben deswegen mit einer unterthaͤnigſten Land-Tags-Reſolution ge- treulich an die Hand gehen, auch darauf die Er- oͤffnung und Publication des Obrigkeitlichen Land- Tages Abſchiedes gehorſamſt abwarten werden. Dieſe Ausſchreiben werden entweder durch Bo- then aus einem ieden erforderten Stand abge- ſchickt, um ſolche zu inſinuiren, und Recognition daruͤber zu fordern, damit ſich ein ieder darnach zu richten habe, oder auch nur durch Mandata, um die Ausloͤſungs-Koſten zu erſpahren.
§. 19. Es werden auch wohl gewiſſe Fuͤrſtliche Perſonen zu den Land-Tags-Verſammlungen mit beruffen, und ihnen dieſerhalben Notification er- theilt, wenn es der Landes-Verfaſſung gemaͤß, damit ſie mit den ihrigen zugleich mit conſultiren und ſchluͤſſen helffen. Alſo muß der Hoch-Fuͤrſt- liche Herr Senior mit den Hoch-Fuͤrſtlichen Her-
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III. Theil. VIII. Capitul.
Grafen, Herren, Ritterſchafft und Staͤdten con-
vocirt mit genugſamer Vollmacht und Inſtruction
zu erſcheinen; in dem Ausſchreiben wird angefuͤhrt,
Sereniſſimus truͤge zu Dero gehorſamſten Land-
Staͤnden das gnaͤdigſte zuverlaͤßige Vertrauen,
daß dieſelben ſich uͤber die Proponenda nach ge-
ſchehener Viſitation und Fxamination der Voll-
machten in Unterthaͤnigkeit nach Land-Tags
Recht zuſammen thun, die proponirten Puncta
der hohen Wichtig- und Billichkeit nach zu Jhrer
Hoch-Fuͤrſtlichen Durchlauchtigkeit und des ge-
liebten Vaterlandes Beſten foͤrderſamſt und wohl-
bedaͤchtig uͤberlegen, und derſelben deswegen mit
einer unterthaͤnigſten Land-Tags-Reſolution ge-
treulich an die Hand gehen, auch darauf die Er-
oͤffnung und Publication des Obrigkeitlichen Land-
Tages Abſchiedes gehorſamſt abwarten werden.
Dieſe Ausſchreiben werden entweder durch Bo-
then aus einem ieden erforderten Stand abge-
ſchickt, um ſolche zu inſinuiren, und Recognition
daruͤber zu fordern, damit ſich ein ieder darnach
zu richten habe, oder auch nur durch Mandata, um
die Ausloͤſungs-Koſten zu erſpahren.
§. 19. Es werden auch wohl gewiſſe Fuͤrſtliche
Perſonen zu den Land-Tags-Verſammlungen mit
beruffen, und ihnen dieſerhalben Notification er-
theilt, wenn es der Landes-Verfaſſung gemaͤß,
damit ſie mit den ihrigen zugleich mit conſultiren
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liche Herr Senior mit den Hoch-Fuͤrſtlichen Her-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 692. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/716>, abgerufen am 22.11.2024.
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