nur bloß treu und huld schwehren, wenn sie etwan vermeynen in alter Observanz und Posseß zu stehen, sie suchen auch wohl die persönliche münd- liche Huldigung zu decliniren, und wollen davor eine schrifftliche General-Huldigung abstatten. Zu manchen Zeiten wird sie in Ansehung besonderer Umstände vor diesesmahl iedoch ohne Consequenz und Praejudiz angenommen, wie dergleichen anno 1708 in Ost-Frießlang geschahe. S. D. Brenn- eysens Ost-Frießländische Historie und Landes- Verfassung. II. Tomum pag. 1089. Der Geist- lichkeit wird die Eydes-Leistung bißweilen erlas- sen, und dafür der Handschlag allein angenom- men.
§. 32. Durch den Eyd der Treue, den die Unter- thanen ablegen, verbindet man sie zur Unterthänig- keit. Weil man nemlich durch den Eyd GOTT zum Zeugen anrufft, daß man diejenige Person, welche die Regierung antritt, oder von der man in Dienste genommen wird, für seine rechtmäßige Obrigkeit erkennen, und ihr treu verbleiben, ihrer Macht und Gewalt sich solcher gestalt unterwerf- fen, auch nichts wider dieselbe vornehmen will, und verlangt, daß er uns straffen soll, dafern wir nicht halten, was wir versprochen haben, so wird auch einer, der da gläubt, daß ein GOTT sey, der al- les wisse und sehe, auch ihm bestraffen werde, wenn er entweder nicht den Sinn hat, zu halten, was er verspricht, oder doch ins künfftige mit Wissen und Willen seinen Versprechen zuwider
handelt
U u
Von der Huldigung.
nur bloß treu und huld ſchwehren, wenn ſie etwan vermeynen in alter Obſervanz und Poſſeß zu ſtehen, ſie ſuchen auch wohl die perſoͤnliche muͤnd- liche Huldigung zu decliniren, und wollen davor eine ſchrifftliche General-Huldigung abſtatten. Zu manchen Zeiten wird ſie in Anſehung beſonderer Umſtaͤnde vor dieſesmahl iedoch ohne Conſequenz und Præjudiz angenommen, wie dergleichen anno 1708 in Oſt-Frießlang geſchahe. S. D. Brenn- eyſens Oſt-Frießlaͤndiſche Hiſtorie und Landes- Verfaſſung. II. Tomum pag. 1089. Der Geiſt- lichkeit wird die Eydes-Leiſtung bißweilen erlaſ- ſen, und dafuͤr der Handſchlag allein angenom- men.
§. 32. Durch den Eyd der Treue, den die Unter- thanen ablegen, verbindet man ſie zur Unterthaͤnig- keit. Weil man nemlich durch den Eyd GOTT zum Zeugen anrufft, daß man diejenige Perſon, welche die Regierung antritt, oder von der man in Dienſte genommen wird, fuͤr ſeine rechtmaͤßige Obrigkeit erkennen, und ihr treu verbleiben, ihrer Macht und Gewalt ſich ſolcher geſtalt unterwerf- fen, auch nichts wider dieſelbe vornehmen will, und verlangt, daß er uns ſtraffen ſoll, dafern wir nicht halten, was wir verſprochen haben, ſo wird auch einer, der da glaͤubt, daß ein GOTT ſey, der al- les wiſſe und ſehe, auch ihm beſtraffen werde, wenn er entweder nicht den Sinn hat, zu halten, was er verſpricht, oder doch ins kuͤnfftige mit Wiſſen und Willen ſeinen Verſprechen zuwider
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Von der Huldigung.
nur bloß treu und huld ſchwehren, wenn ſie etwan
vermeynen in alter Obſervanz und Poſſeß zu
ſtehen, ſie ſuchen auch wohl die perſoͤnliche muͤnd-
liche Huldigung zu decliniren, und wollen davor
eine ſchrifftliche General-Huldigung abſtatten.
Zu manchen Zeiten wird ſie in Anſehung beſonderer
Umſtaͤnde vor dieſesmahl iedoch ohne Conſequenz
und Præjudiz angenommen, wie dergleichen anno
1708 in Oſt-Frießlang geſchahe. S. D. Brenn-
eyſens Oſt-Frießlaͤndiſche Hiſtorie und Landes-
Verfaſſung. II. Tomum pag. 1089. Der Geiſt-
lichkeit wird die Eydes-Leiſtung bißweilen erlaſ-
ſen, und dafuͤr der Handſchlag allein angenom-
men.
§. 32. Durch den Eyd der Treue, den die Unter-
thanen ablegen, verbindet man ſie zur Unterthaͤnig-
keit. Weil man nemlich durch den Eyd GOTT
zum Zeugen anrufft, daß man diejenige Perſon,
welche die Regierung antritt, oder von der man
in Dienſte genommen wird, fuͤr ſeine rechtmaͤßige
Obrigkeit erkennen, und ihr treu verbleiben, ihrer
Macht und Gewalt ſich ſolcher geſtalt unterwerf-
fen, auch nichts wider dieſelbe vornehmen will, und
verlangt, daß er uns ſtraffen ſoll, dafern wir nicht
halten, was wir verſprochen haben, ſo wird auch
einer, der da glaͤubt, daß ein GOTT ſey, der al-
les wiſſe und ſehe, auch ihm beſtraffen werde,
wenn er entweder nicht den Sinn hat, zu halten,
was er verſpricht, oder doch ins kuͤnfftige mit
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 673. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/697>, abgerufen am 25.11.2024.
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