haben, und wenn sich nichts findet, das nicht also- bald durch eine prompte Erklärung gehoben wer- den möchte, so werden sie nach einander aufgeruf- fen, wer zugegen, und warum einer oder der andere nicht erscheinen können, vernommen.
§. 26. Bey den Huldigungs-Eyden wird auch auf die Successions-Fälle mit gesehen, und diesel- bige auf alle die Häuser mit erstreckt, denen durch Erbschafft-Recht, oder durch Pacta und Erb- Verbrüderungen, nach Ausgang dieser oder jener Linie die nächste Anwartschafft zur Succession zustehet. Zuweilen stellen sich die Gesandten der Puissancen die eventualiter succediren sollen, wenn es der Observanz gemäß bey den Erb-Huldigun- gen mit ein, um bey der Huldigung dasjenige zu beobachten, was ihr künfftig Interesse und der Eventual-Successions-Eyd erfordert. Also pflegt das Königreich Pohlen den Compactatis gemäß, um der Eventual-Succession willen zu der Huldi- gung des Königreichs Preußen gewisse Gesandten abzuschicken. Sie wündschen in ihren Reden, die sie deßfalls bey den ansehnlichen Ständen des Königreichs Preußen, an dem Huldigungs-Tage ablegen, daß sie bey ihrer Freyheit und Gerechtig- keit wachsen, und sich in steten Wohl befinden möchten, hiernächst aber erwarteten sie von ihnen dasjenige bey dieser Gelegenheit, wozu sie die zwi- schen dem Königreich Pohlen und dem Chur- Hause Brandenburg abgeredeten Pacta anwiesen. Die Stände antworten in einer Rede, daß sie
zwar
III. Theil. VII. Capitul.
haben, und wenn ſich nichts findet, das nicht alſo- bald durch eine prompte Erklaͤrung gehoben wer- den moͤchte, ſo werden ſie nach einander aufgeruf- fen, wer zugegen, und warum einer oder der andere nicht erſcheinen koͤnnen, vernommen.
§. 26. Bey den Huldigungs-Eyden wird auch auf die Succeſſions-Faͤlle mit geſehen, und dieſel- bige auf alle die Haͤuſer mit erſtreckt, denen durch Erbſchafft-Recht, oder durch Pacta und Erb- Verbruͤderungen, nach Ausgang dieſer oder jener Linie die naͤchſte Anwartſchafft zur Succeſſion zuſtehet. Zuweilen ſtellen ſich die Geſandten der Puiſſancen die eventualiter ſuccediren ſollen, wenn es der Obſervanz gemaͤß bey den Erb-Huldigun- gen mit ein, um bey der Huldigung dasjenige zu beobachten, was ihr kuͤnfftig Intereſſe und der Eventual-Succeſſions-Eyd erfordert. Alſo pflegt das Koͤnigreich Pohlen den Compactatis gemaͤß, um der Eventual-Succeſſion willen zu der Huldi- gung des Koͤnigreichs Preußen gewiſſe Geſandten abzuſchicken. Sie wuͤndſchen in ihren Reden, die ſie deßfalls bey den anſehnlichen Staͤnden des Koͤnigreichs Preußen, an dem Huldigungs-Tage ablegen, daß ſie bey ihrer Freyheit und Gerechtig- keit wachſen, und ſich in ſteten Wohl befinden moͤchten, hiernaͤchſt aber erwarteten ſie von ihnen dasjenige bey dieſer Gelegenheit, wozu ſie die zwi- ſchen dem Koͤnigreich Pohlen und dem Chur- Hauſe Brandenburg abgeredeten Pacta anwieſen. Die Staͤnde antworten in einer Rede, daß ſie
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III. Theil. VII. Capitul.
haben, und wenn ſich nichts findet, das nicht alſo-
bald durch eine prompte Erklaͤrung gehoben wer-
den moͤchte, ſo werden ſie nach einander aufgeruf-
fen, wer zugegen, und warum einer oder der andere
nicht erſcheinen koͤnnen, vernommen.
§. 26. Bey den Huldigungs-Eyden wird auch
auf die Succeſſions-Faͤlle mit geſehen, und dieſel-
bige auf alle die Haͤuſer mit erſtreckt, denen durch
Erbſchafft-Recht, oder durch Pacta und Erb-
Verbruͤderungen, nach Ausgang dieſer oder jener
Linie die naͤchſte Anwartſchafft zur Succeſſion
zuſtehet. Zuweilen ſtellen ſich die Geſandten der
Puiſſancen die eventualiter ſuccediren ſollen, wenn
es der Obſervanz gemaͤß bey den Erb-Huldigun-
gen mit ein, um bey der Huldigung dasjenige zu
beobachten, was ihr kuͤnfftig Intereſſe und der
Eventual-Succeſſions-Eyd erfordert. Alſo pflegt
das Koͤnigreich Pohlen den Compactatis gemaͤß,
um der Eventual-Succeſſion willen zu der Huldi-
gung des Koͤnigreichs Preußen gewiſſe Geſandten
abzuſchicken. Sie wuͤndſchen in ihren Reden, die
ſie deßfalls bey den anſehnlichen Staͤnden des
Koͤnigreichs Preußen, an dem Huldigungs-Tage
ablegen, daß ſie bey ihrer Freyheit und Gerechtig-
keit wachſen, und ſich in ſteten Wohl befinden
moͤchten, hiernaͤchſt aber erwarteten ſie von ihnen
dasjenige bey dieſer Gelegenheit, wozu ſie die zwi-
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Hauſe Brandenburg abgeredeten Pacta anwieſen.
Die Staͤnde antworten in einer Rede, daß ſie
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 670. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/694>, abgerufen am 22.11.2024.
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