Rechte und Freyheiten erhalten, und so ihr das nicht thut, so ist auch unser Eyd nichts, und wir sind euch zu nichts verbunden. Jn dem König- reich Portugall muß der König auf dem Thron auf folgende Weise einen förmlichen Eyd leisten: Jch schwehre und gelobe, durch Gottes Gnade recht und wohl zu regieren, und Recht und Gerechtig- keit einem ieden wiederfahren zu lassen, so viel mir menschlich und möglich seyn wird, auch eure guten Gebräuche, Privilegia, Gnaden und Freyheiten, welche die Könige meine Vorfahren euch gegeben, bestätiget und bekräfftiget haben, zu erhalten.
§. 22. Haben sich nun die sämmtlichen Stände auf dem Propositions-Saale eingestellet, so thut entweder Serenissimus selbst, oder der Hof-Cantz- ler, oder einer von den Gevollmächtigten Ministres einen Vortrag: Serenissimus vermerckten der treu- gehorsamsten Stände willfährige Erscheinung zu gnädigstem Gefallen, und nachdem nunmehro nach göttlicher Providence, auf Abgang des Durch- lauchtigsten N. N. die Regierung des Landes ihnen zugefallen, daher sie bey gegenwärtigen Conjun- cturen nichts nöthigers befänden, als diese Erb- Huldigung vorzunehmen, und ihr von den treu- gehorsamsten Ständen die Huldigung leisten zu lassen; dagegen wären sie aber erböthig, das Land bey seinen Rechten und Gerechtigkeiten zu schützen, ihnen ihre Privilegia und Freyheiten zu confirmi- ren, und sich sonst in allen als ihr Erb-Landes-Fürst zu erzeigen.
§. 23.
III. Theil. VII. Capitul.
Rechte und Freyheiten erhalten, und ſo ihr das nicht thut, ſo iſt auch unſer Eyd nichts, und wir ſind euch zu nichts verbunden. Jn dem Koͤnig- reich Portugall muß der Koͤnig auf dem Thron auf folgende Weiſe einen foͤrmlichen Eyd leiſten: Jch ſchwehre und gelobe, durch Gottes Gnade recht und wohl zu regieren, und Recht und Gerechtig- keit einem ieden wiederfahren zu laſſen, ſo viel mir menſchlich und moͤglich ſeyn wird, auch eure guten Gebraͤuche, Privilegia, Gnaden und Freyheiten, welche die Koͤnige meine Vorfahren euch gegeben, beſtaͤtiget und bekraͤfftiget haben, zu erhalten.
§. 22. Haben ſich nun die ſaͤmmtlichen Staͤnde auf dem Propoſitions-Saale eingeſtellet, ſo thut entweder Sereniſſimus ſelbſt, oder der Hof-Cantz- ler, oder einer von den Gevollmaͤchtigten Miniſtres einen Vortrag: Sereniſſimus vermerckten der treu- gehorſamſten Staͤnde willfaͤhrige Erſcheinung zu gnaͤdigſtem Gefallen, und nachdem nunmehro nach goͤttlicher Providence, auf Abgang des Durch- lauchtigſten N. N. die Regierung des Landes ihnen zugefallen, daher ſie bey gegenwaͤrtigen Conjun- cturen nichts noͤthigers befaͤnden, als dieſe Erb- Huldigung vorzunehmen, und ihr von den treu- gehorſamſten Staͤnden die Huldigung leiſten zu laſſen; dagegen waͤren ſie aber erboͤthig, das Land bey ſeinen Rechten und Gerechtigkeiten zu ſchuͤtzen, ihnen ihre Privilegia und Freyheiten zu confirmi- ren, und ſich ſonſt in allen als ihr Erb-Landes-Fuͤrſt zu erzeigen.
§. 23.
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III. Theil. VII. Capitul.
Rechte und Freyheiten erhalten, und ſo ihr das
nicht thut, ſo iſt auch unſer Eyd nichts, und wir
ſind euch zu nichts verbunden. Jn dem Koͤnig-
reich Portugall muß der Koͤnig auf dem Thron
auf folgende Weiſe einen foͤrmlichen Eyd leiſten:
Jch ſchwehre und gelobe, durch Gottes Gnade recht
und wohl zu regieren, und Recht und Gerechtig-
keit einem ieden wiederfahren zu laſſen, ſo viel mir
menſchlich und moͤglich ſeyn wird, auch eure guten
Gebraͤuche, Privilegia, Gnaden und Freyheiten,
welche die Koͤnige meine Vorfahren euch gegeben,
beſtaͤtiget und bekraͤfftiget haben, zu erhalten.
§. 22. Haben ſich nun die ſaͤmmtlichen Staͤnde
auf dem Propoſitions-Saale eingeſtellet, ſo thut
entweder Sereniſſimus ſelbſt, oder der Hof-Cantz-
ler, oder einer von den Gevollmaͤchtigten Miniſtres
einen Vortrag: Sereniſſimus vermerckten der treu-
gehorſamſten Staͤnde willfaͤhrige Erſcheinung zu
gnaͤdigſtem Gefallen, und nachdem nunmehro nach
goͤttlicher Providence, auf Abgang des Durch-
lauchtigſten N. N. die Regierung des Landes ihnen
zugefallen, daher ſie bey gegenwaͤrtigen Conjun-
cturen nichts noͤthigers befaͤnden, als dieſe Erb-
Huldigung vorzunehmen, und ihr von den treu-
gehorſamſten Staͤnden die Huldigung leiſten zu
laſſen; dagegen waͤren ſie aber erboͤthig, das Land
bey ſeinen Rechten und Gerechtigkeiten zu ſchuͤtzen,
ihnen ihre Privilegia und Freyheiten zu confirmi-
ren, und ſich ſonſt in allen als ihr Erb-Landes-Fuͤrſt
zu erzeigen.
§. 23.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 668. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/692>, abgerufen am 22.11.2024.
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