damit anzudeuten, daß sie die Stadt und das Her- tzogthum Meyland im Nahmen Königs Carl des III. in Besitz nähmen. S. den 66 Theil der Euro- päischen Famae. p. 413.
§. 14. An den Stadt-Thoren pfleget auch ge- meiniglich die zum District der Stadt gehörige Bauerschafft auf beyden Seiten zu stehen und die Herrschafften oder die Ministres zu bewillkommen. Es wird den Fürstlichen Gevollmächtigten eben die Honeur angethan, als der Herrschafft selbst, sie werden nebst allen ihren Bedienten und Subalter- nen, so lange sie in der Stadt sind, auf das beste tractirt, und allenthalben frey gehalten. Bißwei- len wird auch so lange der Actus homagialis wäh- ret/ bey der Guarnison von dem, der die Huldigung einnimmt, die Parole ausgetheilt, und von ihm an den erst regierenden Bürgermeister gegeben.
§. 15. Die Rath-Häuser oder andere öffentli- che Gebäude, in denen die Huldigung vorgenom- men werden soll, werden von oben biß unten aus, mit den schönsten Illuminationen, mit Wapen, Sinn-Bildern, Inscriptionibus, Chronodistichis und andern Erfindungen die sich zu dieser Hand- lung schicken, ausgeziert. Auf den Huldigungs- Saal wird ein prächtiger Thron aufgerichtet, wenn der Landes-Herr sie selbst in eigener hohen Person einnehmen will, sonst aber nur an dem Orte, wo der vornehmste Gevollmächtigte hin pla- cirt, wird des Serenissimi Portrait in Lebens- Größe gestellt.
§. 16.
T t 4
Von der Huldigung.
damit anzudeuten, daß ſie die Stadt und das Her- tzogthum Meyland im Nahmen Koͤnigs Carl des III. in Beſitz naͤhmen. S. den 66 Theil der Euro- paͤiſchen Famæ. p. 413.
§. 14. An den Stadt-Thoren pfleget auch ge- meiniglich die zum Diſtrict der Stadt gehoͤrige Bauerſchafft auf beyden Seiten zu ſtehen und die Herrſchafften oder die Miniſtres zu bewillkommen. Es wird den Fuͤrſtlichen Gevollmaͤchtigten eben die Honeur angethan, als der Herrſchafft ſelbſt, ſie werden nebſt allen ihren Bedienten und Subalter- nen, ſo lange ſie in der Stadt ſind, auf das beſte tractirt, und allenthalben frey gehalten. Bißwei- len wird auch ſo lange der Actus homagialis waͤh- ret/ bey der Guarniſon von dem, der die Huldigung einnimmt, die Parole ausgetheilt, und von ihm an den erſt regierenden Buͤrgermeiſter gegeben.
§. 15. Die Rath-Haͤuſer oder andere oͤffentli- che Gebaͤude, in denen die Huldigung vorgenom- men werden ſoll, werden von oben biß unten aus, mit den ſchoͤnſten Illuminationen, mit Wapen, Sinn-Bildern, Inſcriptionibus, Chronodiſtichis und andern Erfindungen die ſich zu dieſer Hand- lung ſchicken, ausgeziert. Auf den Huldigungs- Saal wird ein praͤchtiger Thron aufgerichtet, wenn der Landes-Herr ſie ſelbſt in eigener hohen Perſon einnehmen will, ſonſt aber nur an dem Orte, wo der vornehmſte Gevollmaͤchtigte hin pla- cirt, wird des Sereniſſimi Portrait in Lebens- Groͤße geſtellt.
§. 16.
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Von der Huldigung.
damit anzudeuten, daß ſie die Stadt und das Her-
tzogthum Meyland im Nahmen Koͤnigs Carl des
III. in Beſitz naͤhmen. S. den 66 Theil der Euro-
paͤiſchen Famæ. p. 413.
§. 14. An den Stadt-Thoren pfleget auch ge-
meiniglich die zum Diſtrict der Stadt gehoͤrige
Bauerſchafft auf beyden Seiten zu ſtehen und die
Herrſchafften oder die Miniſtres zu bewillkommen.
Es wird den Fuͤrſtlichen Gevollmaͤchtigten eben die
Honeur angethan, als der Herrſchafft ſelbſt, ſie
werden nebſt allen ihren Bedienten und Subalter-
nen, ſo lange ſie in der Stadt ſind, auf das beſte
tractirt, und allenthalben frey gehalten. Bißwei-
len wird auch ſo lange der Actus homagialis waͤh-
ret/ bey der Guarniſon von dem, der die Huldigung
einnimmt, die Parole ausgetheilt, und von ihm an
den erſt regierenden Buͤrgermeiſter gegeben.
§. 15. Die Rath-Haͤuſer oder andere oͤffentli-
che Gebaͤude, in denen die Huldigung vorgenom-
men werden ſoll, werden von oben biß unten aus,
mit den ſchoͤnſten Illuminationen, mit Wapen,
Sinn-Bildern, Inſcriptionibus, Chronodiſtichis
und andern Erfindungen die ſich zu dieſer Hand-
lung ſchicken, ausgeziert. Auf den Huldigungs-
Saal wird ein praͤchtiger Thron aufgerichtet,
wenn der Landes-Herr ſie ſelbſt in eigener hohen
Perſon einnehmen will, ſonſt aber nur an dem
Orte, wo der vornehmſte Gevollmaͤchtigte hin pla-
cirt, wird des Sereniſſimi Portrait in Lebens-
Groͤße geſtellt.
§. 16.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 663. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/687>, abgerufen am 22.11.2024.
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