Emanuel anno 1704, da er sich nach der unglückli- chen Schlacht bey Höchstedt retiriren muste, seine Gemahlin in einem Decret zur Regentin des Lan- des, legte ihr die ablolute Gewalt und Autorität bey, um bey seiner Entfernung von dem Lande die durchgehende Regierung so wohl in publicis als militaribus zu führen, und alles dasjenige zu beob- achten, zu handeln, und zu beschlüssen/ was sie ihm und dem Lande am besten zu seyn erachten würde. Dieser Schluß wird allen ihren Collegiis und den sämmtlichen Land-Ständen notificirt, damit sich das gantze Land darnach zu richten wisse.
§. 57. Nachdem die Könige nicht allenthalben zumahl in entfernten Ländern in Person gegenwär- tig seyn können, so erfordert es die Nothwendig- keit, daß sie an statt ihrer, gewisse Vice-Roys oder Königliche Statthalter verordnen. Sie schreiben ihnen vorhero gewisse Reglemens und Instructio- nes vor, wie weit sich die Grentzen ihrer Gewalt und Jurisdiction erstrecken sollen. Sie erwehlen mehrentheils solche, deren Treue sie durch vielfäl- tige Proben vorhero gewiß versichert, die sich bey ihnen auf vielfache Weise allbereit meritirt ge- macht, die der Gebräuche des Landes, in welches sie geschickt werden, kundig, und bey dasigem Volck, dem sie vorstehen sollen, lieb und in Ehren gehalten werden möchten.
§. 58. Bißweilen wird auch die Statthalter- schafft oder das Gouvernement einigen von den Hochfürstlichen Hause selbst aufgetragen, wenn sie
die
Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
Emanuel anno 1704, da er ſich nach der ungluͤckli- chen Schlacht bey Hoͤchſtedt retiriren muſte, ſeine Gemahlin in einem Decret zur Regentin des Lan- des, legte ihr die ablolute Gewalt und Autoritaͤt bey, um bey ſeiner Entfernung von dem Lande die durchgehende Regierung ſo wohl in publicis als militaribus zu fuͤhren, und alles dasjenige zu beob- achten, zu handeln, und zu beſchluͤſſen/ was ſie ihm und dem Lande am beſten zu ſeyn erachten wuͤrde. Dieſer Schluß wird allen ihren Collegiis und den ſaͤmmtlichen Land-Staͤnden notificirt, damit ſich das gantze Land darnach zu richten wiſſe.
§. 57. Nachdem die Koͤnige nicht allenthalben zumahl in entfernten Laͤndern in Perſon gegenwaͤr- tig ſeyn koͤnnen, ſo erfordert es die Nothwendig- keit, daß ſie an ſtatt ihrer, gewiſſe Vice-Roys oder Koͤnigliche Statthalter verordnen. Sie ſchreiben ihnen vorhero gewiſſe Reglemens und Inſtructio- nes vor, wie weit ſich die Grentzen ihrer Gewalt und Jurisdiction erſtrecken ſollen. Sie erwehlen mehrentheils ſolche, deren Treue ſie durch vielfaͤl- tige Proben vorhero gewiß verſichert, die ſich bey ihnen auf vielfache Weiſe allbereit meritirt ge- macht, die der Gebraͤuche des Landes, in welches ſie geſchickt werden, kundig, und bey daſigem Volck, dem ſie vorſtehen ſollen, lieb und in Ehren gehalten werden moͤchten.
§. 58. Bißweilen wird auch die Statthalter- ſchafft oder das Gouvernement einigen von den Hochfuͤrſtlichen Hauſe ſelbſt aufgetragen, wenn ſie
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Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
Emanuel anno 1704, da er ſich nach der ungluͤckli-
chen Schlacht bey Hoͤchſtedt retiriren muſte, ſeine
Gemahlin in einem Decret zur Regentin des Lan-
des, legte ihr die ablolute Gewalt und Autoritaͤt
bey, um bey ſeiner Entfernung von dem Lande die
durchgehende Regierung ſo wohl in publicis als
militaribus zu fuͤhren, und alles dasjenige zu beob-
achten, zu handeln, und zu beſchluͤſſen/ was ſie ihm
und dem Lande am beſten zu ſeyn erachten wuͤrde.
Dieſer Schluß wird allen ihren Collegiis und den
ſaͤmmtlichen Land-Staͤnden notificirt, damit ſich
das gantze Land darnach zu richten wiſſe.
§. 57. Nachdem die Koͤnige nicht allenthalben
zumahl in entfernten Laͤndern in Perſon gegenwaͤr-
tig ſeyn koͤnnen, ſo erfordert es die Nothwendig-
keit, daß ſie an ſtatt ihrer, gewiſſe Vice-Roys oder
Koͤnigliche Statthalter verordnen. Sie ſchreiben
ihnen vorhero gewiſſe Reglemens und Inſtructio-
nes vor, wie weit ſich die Grentzen ihrer Gewalt
und Jurisdiction erſtrecken ſollen. Sie erwehlen
mehrentheils ſolche, deren Treue ſie durch vielfaͤl-
tige Proben vorhero gewiß verſichert, die ſich bey
ihnen auf vielfache Weiſe allbereit meritirt ge-
macht, die der Gebraͤuche des Landes, in welches ſie
geſchickt werden, kundig, und bey daſigem Volck,
dem ſie vorſtehen ſollen, lieb und in Ehren gehalten
werden moͤchten.
§. 58. Bißweilen wird auch die Statthalter-
ſchafft oder das Gouvernement einigen von den
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 651. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/675>, abgerufen am 22.11.2024.
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