Sind etwan Schulden vorhanden, die abgetragen müssen werden, so wird die Hofstatt auf das enge- ste und genaueste eingezogen. Mancher Minister muß Rechnung seines vorigen Haußhaltens able- gen, ein anderer wird wohl gar in ein Staats-Ge- fängniß gelegt, oder in das Exilium verwiesen, viele die sonsten in schlechten Ansehen stunden, und gar nichts galten, kommen hoch ans Bret.
§. 52. Vielmahls bemühen sich die jungen Regenten durch eine besondere Gnade merckwür- dig zu machen, weil die Unterthanen aus den er- sten Linien einen Schluß von dem künfftigen Er- folg des gantzen Lebens machen.
§. 53. Es werden ebenfalls nicht selten gantz neue Collegia und Judicia etabliret, bey welchen folgen- de Ceremonien merckwürdig sind. Es wird vor- hero nach der Verfassung des Landes mit den Stän- den Communication gepflogen, insonderheit aber mit denjenigen Collegiis, die einiger maßen mit dem neuen Collegio concurriren, damit man ihr Gut- achten hierbey vernehme. Jn den besondern Ord- nungen und Statutis werden die Pflichten, Ver- richtungen und Eydes-Notulen aller und ieder Be- dienten von obersten Praesidenten biß auf den unter- sten Aufwärter exprimirt, und die Grentzen ihrer Jurisdiction beniemet. Es geschehen Notifica- tiones an alle Collegia des Landes wegen der Ti- tulaturen und Expeditionen, so dieses Collegium zu besorgen hat, damit dieses alles zu der Untertha- nen Notiz gelange. Vielmahls wird auch die
gantze
S s 5
Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
Sind etwan Schulden vorhanden, die abgetragen muͤſſen werden, ſo wird die Hofſtatt auf das enge- ſte und genaueſte eingezogen. Mancher Miniſter muß Rechnung ſeines vorigen Haußhaltens able- gen, ein anderer wird wohl gar in ein Staats-Ge- faͤngniß gelegt, oder in das Exilium verwieſen, viele die ſonſten in ſchlechten Anſehen ſtunden, und gar nichts galten, kommen hoch ans Bret.
§. 52. Vielmahls bemuͤhen ſich die jungen Regenten durch eine beſondere Gnade merckwuͤr- dig zu machen, weil die Unterthanen aus den er- ſten Linien einen Schluß von dem kuͤnfftigen Er- folg des gantzen Lebens machen.
§. 53. Es werden ebenfalls nicht ſelten gantz neue Collegia und Judicia etabliret, bey welchen folgen- de Ceremonien merckwuͤrdig ſind. Es wird vor- heꝛo nach der Verfaſſung des Landes mit den Staͤn- den Communication gepflogen, inſonderheit aber mit denjenigen Collegiis, die einiger maßen mit dem neuen Collegio concurriren, damit man ihr Gut- achten hierbey vernehme. Jn den beſondern Ord- nungen und Statutis werden die Pflichten, Ver- richtungen und Eydes-Notulen aller und ieder Be- dienten von oberſten Præſidenten biß auf den unter- ſten Aufwaͤrter exprimirt, und die Grentzen ihrer Jurisdiction beniemet. Es geſchehen Notifica- tiones an alle Collegia des Landes wegen der Ti- tulaturen und Expeditionen, ſo dieſes Collegium zu beſorgen hat, damit dieſes alles zu der Untertha- nen Notiz gelange. Vielmahls wird auch die
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Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
Sind etwan Schulden vorhanden, die abgetragen
muͤſſen werden, ſo wird die Hofſtatt auf das enge-
ſte und genaueſte eingezogen. Mancher Miniſter
muß Rechnung ſeines vorigen Haußhaltens able-
gen, ein anderer wird wohl gar in ein Staats-Ge-
faͤngniß gelegt, oder in das Exilium verwieſen, viele
die ſonſten in ſchlechten Anſehen ſtunden, und gar
nichts galten, kommen hoch ans Bret.
§. 52. Vielmahls bemuͤhen ſich die jungen
Regenten durch eine beſondere Gnade merckwuͤr-
dig zu machen, weil die Unterthanen aus den er-
ſten Linien einen Schluß von dem kuͤnfftigen Er-
folg des gantzen Lebens machen.
§. 53. Es werden ebenfalls nicht ſelten gantz neue
Collegia und Judicia etabliret, bey welchen folgen-
de Ceremonien merckwuͤrdig ſind. Es wird vor-
heꝛo nach der Verfaſſung des Landes mit den Staͤn-
den Communication gepflogen, inſonderheit aber
mit denjenigen Collegiis, die einiger maßen mit dem
neuen Collegio concurriren, damit man ihr Gut-
achten hierbey vernehme. Jn den beſondern Ord-
nungen und Statutis werden die Pflichten, Ver-
richtungen und Eydes-Notulen aller und ieder Be-
dienten von oberſten Præſidenten biß auf den unter-
ſten Aufwaͤrter exprimirt, und die Grentzen ihrer
Jurisdiction beniemet. Es geſchehen Notifica-
tiones an alle Collegia des Landes wegen der Ti-
tulaturen und Expeditionen, ſo dieſes Collegium
zu beſorgen hat, damit dieſes alles zu der Untertha-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 649. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/673>, abgerufen am 22.11.2024.
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