Bruder das Directorium mit gebührenden Rath führen soll, und sich aller Einführung eines fremden dem Fürsten-Band und Einigkeit ebenbürtiger Ge- brüder oder Vettern höchst schädlichen, unbilligen und ungebührlichen Dominats enthalten.
§. 36. Es geschicht bey unterschiedenen Fürstli- chen Häusern, wenn ein von den Eltern hinterlasse- nes Stück Landes zu einer Landes-Fürstlichen oder Fürst-mäßigen Portion nicht genug zu seyn schei- net, und die Landes-Fürstliche Hoheit allen ge- meinschafftlich verbleiben soll, daß nur eine Thei- lung der Einkünffte vorgenommen wird, biß sie durch neue Accessionen des Landes zu einer erb- lichen und austräglichen Landes-Theilung können förtschreiten.
§. 37. Einige Fürstliche Herren Gebrüdere er- richten auf folgende Weise einen Provisional-Re- ceß. Sie vereinigen und vergleichen sich zu Er- haltung ihrer selbst und ihrer Posterität freund- brüderlich mit einander, daß sie nichts von einan- der trennen, keiner von ihnen den bösen Mäulern, wie sich in dergleichen Fällen gemeiniglich zuzutra- gen pflegt, Glauben zustellen, sondern einer dem an- dern getreulich davon informiren und part geben, auch den Personen selbst, um zu sehen, ob es auch aus einiger Passion geschehen seyn möchte, zu wis- sen machen soll; sie versprechen auch heiliglich und vor dem Angesicht GOttes, daß keiner von ihnen ohne des andern Vorwissen einige Possession ap- prehendiren, keiner ein mehrers Recht vor dem
andern
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Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
Bruder das Directorium mit gebuͤhrenden Rath fuͤhren ſoll, und ſich aller Einfuͤhrung eines fremden dem Fuͤrſten-Band und Einigkeit ebenbuͤrtiger Ge- bruͤder oder Vettern hoͤchſt ſchaͤdlichen, unbilligen und ungebuͤhrlichen Dominats enthalten.
§. 36. Es geſchicht bey unterſchiedenen Fuͤrſtli- chen Haͤuſern, wenn ein von den Eltern hinterlaſſe- nes Stuͤck Landes zu einer Landes-Fuͤrſtlichen oder Fuͤrſt-maͤßigen Portion nicht genug zu ſeyn ſchei- net, und die Landes-Fuͤrſtliche Hoheit allen ge- meinſchafftlich verbleiben ſoll, daß nur eine Thei- lung der Einkuͤnffte vorgenommen wird, biß ſie durch neue Acceſſionen des Landes zu einer erb- lichen und austraͤglichen Landes-Theilung koͤnnen foͤrtſchreiten.
§. 37. Einige Fuͤrſtliche Herren Gebruͤdere er- richten auf folgende Weiſe einen Proviſional-Re- ceß. Sie vereinigen und vergleichen ſich zu Er- haltung ihrer ſelbſt und ihrer Poſteritaͤt freund- bruͤderlich mit einander, daß ſie nichts von einan- der trennen, keiner von ihnen den boͤſen Maͤulern, wie ſich in dergleichen Faͤllen gemeiniglich zuzutra- gen pflegt, Glauben zuſtellen, ſondern einer dem an- dern getreulich davon informiren und part geben, auch den Perſonen ſelbſt, um zu ſehen, ob es auch aus einiger Paſſion geſchehen ſeyn moͤchte, zu wiſ- ſen machen ſoll; ſie verſprechen auch heiliglich und vor dem Angeſicht GOttes, daß keiner von ihnen ohne des andern Vorwiſſen einige Poſſeſſion ap- prehendiren, keiner ein mehrers Recht vor dem
andern
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Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
Bruder das Directorium mit gebuͤhrenden Rath
fuͤhren ſoll, und ſich aller Einfuͤhrung eines fremden
dem Fuͤrſten-Band und Einigkeit ebenbuͤrtiger Ge-
bruͤder oder Vettern hoͤchſt ſchaͤdlichen, unbilligen
und ungebuͤhrlichen Dominats enthalten.
§. 36. Es geſchicht bey unterſchiedenen Fuͤrſtli-
chen Haͤuſern, wenn ein von den Eltern hinterlaſſe-
nes Stuͤck Landes zu einer Landes-Fuͤrſtlichen oder
Fuͤrſt-maͤßigen Portion nicht genug zu ſeyn ſchei-
net, und die Landes-Fuͤrſtliche Hoheit allen ge-
meinſchafftlich verbleiben ſoll, daß nur eine Thei-
lung der Einkuͤnffte vorgenommen wird, biß ſie
durch neue Acceſſionen des Landes zu einer erb-
lichen und austraͤglichen Landes-Theilung koͤnnen
foͤrtſchreiten.
§. 37. Einige Fuͤrſtliche Herren Gebruͤdere er-
richten auf folgende Weiſe einen Proviſional-Re-
ceß. Sie vereinigen und vergleichen ſich zu Er-
haltung ihrer ſelbſt und ihrer Poſteritaͤt freund-
bruͤderlich mit einander, daß ſie nichts von einan-
der trennen, keiner von ihnen den boͤſen Maͤulern,
wie ſich in dergleichen Faͤllen gemeiniglich zuzutra-
gen pflegt, Glauben zuſtellen, ſondern einer dem an-
dern getreulich davon informiren und part geben,
auch den Perſonen ſelbſt, um zu ſehen, ob es auch
aus einiger Paſſion geſchehen ſeyn moͤchte, zu wiſ-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 641. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/665>, abgerufen am 25.11.2024.
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