auf einerley Weise, denn es kommt hierbey entwe- der das gantze Land, und alles, was darzu gehörig, in Theilung, oder es werden nur gewisse Lände- reyen und Rechte getheilet, da die andern unge- theilet bleiben, welche entweder gemeinschafftlich beherrschet werden, oder nur bloß vom Seniore de- pendiren.
§. 32. Ob die Reichs-Vota nach Theilung der Ländereyen deswegen vor getheilt zu achten, ist un- ter den Rechts-Lehrern noch sehr streitig; die mei- sten behaupten es bey diesem Fall, wenn der Kay- serliche Consens zu der Theilung gekommen, und ein ieder Fürst über sein Territorium besonders in- vestirt ist.
§. 33. Nach der Theilung wird ein ieder Fürst in seinem getheilten Stück Landes ein regierender Landes-Fürst, er geneust die Würden, Vorzüge, Rechte und Privilegien seiner Antecessorum, und behält auch wegen der Hoffnung der künfftigen Succession den völligen Titul. Die Mit-Erben oder die Fürstlichen Herren Brüder sind allesammt einander gleich, und kan sich keiner über den andern etwas zum voraus zueignen, wenn es ihm nicht von dem andern ausdrücklich vergünstiget, iedoch pflegen die jüngern dem ältern die Praecedenz nicht leichtlich streitig zu machen. Es werden daher auch bey den Votis, bey den Unterschrifften und bey den andern Rechten die Senioren meistentheils den jün- gern vorgezogen.
§. 34.
Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
auf einerley Weiſe, denn es kommt hierbey entwe- der das gantze Land, und alles, was darzu gehoͤrig, in Theilung, oder es werden nur gewiſſe Laͤnde- reyen und Rechte getheilet, da die andern unge- theilet bleiben, welche entweder gemeinſchafftlich beherrſchet werden, oder nur bloß vom Seniore de- pendiren.
§. 32. Ob die Reichs-Vota nach Theilung der Laͤndereyen deswegen vor getheilt zu achten, iſt un- ter den Rechts-Lehrern noch ſehr ſtreitig; die mei- ſten behaupten es bey dieſem Fall, wenn der Kay- ſerliche Conſens zu der Theilung gekommen, und ein ieder Fuͤrſt uͤber ſein Territorium beſonders in- veſtirt iſt.
§. 33. Nach der Theilung wird ein ieder Fuͤrſt in ſeinem getheilten Stuͤck Landes ein regierender Landes-Fuͤrſt, er geneuſt die Wuͤrden, Vorzuͤge, Rechte und Privilegien ſeiner Anteceſſorum, und behaͤlt auch wegen der Hoffnung der kuͤnfftigen Succeſſion den voͤlligen Titul. Die Mit-Erben oder die Fuͤrſtlichen Herren Bruͤder ſind alleſammt einander gleich, und kan ſich keiner uͤber den andern etwas zum voraus zueignen, wenn es ihm nicht von dem andern ausdruͤcklich verguͤnſtiget, iedoch pflegen die juͤngern dem aͤltern die Præcedenz nicht leichtlich ſtreitig zu machen. Es werden daher auch bey den Votis, bey den Unterſchrifften und bey den andern Rechten die Senioren meiſtentheils den juͤn- gern vorgezogen.
§. 34.
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Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
auf einerley Weiſe, denn es kommt hierbey entwe-
der das gantze Land, und alles, was darzu gehoͤrig,
in Theilung, oder es werden nur gewiſſe Laͤnde-
reyen und Rechte getheilet, da die andern unge-
theilet bleiben, welche entweder gemeinſchafftlich
beherrſchet werden, oder nur bloß vom Seniore de-
pendiren.
§. 32. Ob die Reichs-Vota nach Theilung der
Laͤndereyen deswegen vor getheilt zu achten, iſt un-
ter den Rechts-Lehrern noch ſehr ſtreitig; die mei-
ſten behaupten es bey dieſem Fall, wenn der Kay-
ſerliche Conſens zu der Theilung gekommen, und
ein ieder Fuͤrſt uͤber ſein Territorium beſonders in-
veſtirt iſt.
§. 33. Nach der Theilung wird ein ieder Fuͤrſt
in ſeinem getheilten Stuͤck Landes ein regierender
Landes-Fuͤrſt, er geneuſt die Wuͤrden, Vorzuͤge,
Rechte und Privilegien ſeiner Anteceſſorum, und
behaͤlt auch wegen der Hoffnung der kuͤnfftigen
Succeſſion den voͤlligen Titul. Die Mit-Erben
oder die Fuͤrſtlichen Herren Bruͤder ſind alleſammt
einander gleich, und kan ſich keiner uͤber den andern
etwas zum voraus zueignen, wenn es ihm nicht
von dem andern ausdruͤcklich verguͤnſtiget, iedoch
pflegen die juͤngern dem aͤltern die Præcedenz nicht
leichtlich ſtreitig zu machen. Es werden daher auch
bey den Votis, bey den Unterſchrifften und bey den
andern Rechten die Senioren meiſtentheils den juͤn-
gern vorgezogen.
§. 34.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 639. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/663>, abgerufen am 22.11.2024.
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