sucht, die Guarantie eines gewissen Vergleichs und Succession-Tractats über sich zu nehmen.
§. 27. Jn den Erbtheilungs-Recessen wird öff- ters mit verabredet, daß ohne Consens aller Fürst- lichen Interessenten von Land und Leuten nichts veralienirt noch verpfändet, auch bey den künfftigen Anfällen an Land und Leuten, oder deren Revenuen ein gleichmäßiges, als jetzo besorget worden, beob- achtet werden soll.
§. 28. Bißweilen müssen die Kinder die Fürst- lichen Testamenta nicht allein unterschreiben, son- dern auch so gar eydlich versprechen/ daß sie der vä- terlichen Disposition Folge leisten wollen; doch man hat genug Exempel, daß wenn gleich beydes geschehen, es doch nachgehends von den Erben nicht gehalten worden.
§. 29. Die Theilung geschiehet entweder auf eine ungleiche oder gleiche Art. Der erste Casus trägt sich zu, wenn der Vater im Testament das Reich oder Land unter seine Kinder theilet, und ge- het diese Theilung bißweilen nach Affection, so daß die Gleichheit nicht allezeit darinnen beobachtet wird, und der eine viel mehr bekommt, als der an- dere.
§. 30. Bißweilen wird auch die Theilung dem Looße überlassen. Jn Teutschland ist bey Privat- und hohen Standes-Personen die Regel im Ge- brauch, daß der älteste theilet, der jünste aber weh- let. S. Springsfeld de apanag. C. 13. n. 6.
§. 31. Die gleiche Theilung verhält sich nicht
auf
III. Theil. VI. Capitul.
ſucht, die Guarantie eines gewiſſen Vergleichs und Succeſſion-Tractats uͤber ſich zu nehmen.
§. 27. Jn den Erbtheilungs-Receſſen wird oͤff- ters mit verabredet, daß ohne Conſens aller Fuͤrſt- lichen Intereſſenten von Land und Leuten nichts veralienirt noch verpfaͤndet, auch bey den kuͤnfftigen Anfaͤllen an Land und Leuten, oder deren Revenuen ein gleichmaͤßiges, als jetzo beſorget worden, beob- achtet werden ſoll.
§. 28. Bißweilen muͤſſen die Kinder die Fuͤrſt- lichen Teſtamenta nicht allein unterſchreiben, ſon- dern auch ſo gar eydlich verſprechen/ daß ſie der vaͤ- terlichen Diſpoſition Folge leiſten wollen; doch man hat genug Exempel, daß wenn gleich beydes geſchehen, es doch nachgehends von den Erben nicht gehalten worden.
§. 29. Die Theilung geſchiehet entweder auf eine ungleiche oder gleiche Art. Der erſte Caſus traͤgt ſich zu, wenn der Vater im Teſtament das Reich oder Land unter ſeine Kinder theilet, und ge- het dieſe Theilung bißweilen nach Affection, ſo daß die Gleichheit nicht allezeit darinnen beobachtet wird, und der eine viel mehr bekommt, als der an- dere.
§. 30. Bißweilen wird auch die Theilung dem Looße uͤberlaſſen. Jn Teutſchland iſt bey Privat- und hohen Standes-Perſonen die Regel im Ge- brauch, daß der aͤlteſte theilet, der juͤnſte aber weh- let. S. Springsfeld de apanag. C. 13. n. 6.
§. 31. Die gleiche Theilung verhaͤlt ſich nicht
auf
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III. Theil. VI. Capitul.
ſucht, die Guarantie eines gewiſſen Vergleichs und
Succeſſion-Tractats uͤber ſich zu nehmen.
§. 27. Jn den Erbtheilungs-Receſſen wird oͤff-
ters mit verabredet, daß ohne Conſens aller Fuͤrſt-
lichen Intereſſenten von Land und Leuten nichts
veralienirt noch verpfaͤndet, auch bey den kuͤnfftigen
Anfaͤllen an Land und Leuten, oder deren Revenuen
ein gleichmaͤßiges, als jetzo beſorget worden, beob-
achtet werden ſoll.
§. 28. Bißweilen muͤſſen die Kinder die Fuͤrſt-
lichen Teſtamenta nicht allein unterſchreiben, ſon-
dern auch ſo gar eydlich verſprechen/ daß ſie der vaͤ-
terlichen Diſpoſition Folge leiſten wollen; doch
man hat genug Exempel, daß wenn gleich beydes
geſchehen, es doch nachgehends von den Erben nicht
gehalten worden.
§. 29. Die Theilung geſchiehet entweder auf
eine ungleiche oder gleiche Art. Der erſte Caſus
traͤgt ſich zu, wenn der Vater im Teſtament das
Reich oder Land unter ſeine Kinder theilet, und ge-
het dieſe Theilung bißweilen nach Affection, ſo daß
die Gleichheit nicht allezeit darinnen beobachtet
wird, und der eine viel mehr bekommt, als der an-
dere.
§. 30. Bißweilen wird auch die Theilung dem
Looße uͤberlaſſen. Jn Teutſchland iſt bey Privat-
und hohen Standes-Perſonen die Regel im Ge-
brauch, daß der aͤlteſte theilet, der juͤnſte aber weh-
let. S. Springsfeld de apanag. C. 13. n. 6.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 638. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/662>, abgerufen am 22.11.2024.
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