§. 18. Wenn auswärtige entweder wegem ei- nes pacti successorii oder auch sonst vermeynen, in ihrer Anforderung zur Succession fundirt zu seyn, so lassen sie nichts ermangeln, was so wohl in jure als facto zu Ausführung ihrer gerechten Be- fugniß und billichmäßigen Zwecks Erreichung ge- hört, zu bewerckstelligen. Sie lassen in beson- dern Schrifften ihr unwidersprechlich Recht zur Folge im Reich oder in Landen ausführen. Sie schicken Gesandte an auswärtige Höfe und Puis- sancen, und suchen Assistanz, sie bemühen sich, die Stände auf alle Weise zu gewinnen. Sie beruf- fen sich auf die, mit dem letztern Fürsten errichteten Eventual-Vergleiche, oder erweisen auch justitiam causae auf andere Art.
§. 19. Sie protestiren wider die jura und facta des Gegners auf das seyerlichste, sie widersprechen ihnen in der beständigsten Forme der Rechte, und wollen gegenwärtigen Besitzern oder Praeten den- ten nichts einräumen, sondern ihnen vielmehr alle Competentia und Compelituren vorbehalten ha- ben, des zuversichtlichen Vertrauens lebende, es würde ein iedweder ihr Sonnen-klares Recht an diesem Lande dermahleinst erkennen, sie zu dessen geruhiger Possession wieder verhelffen, und dabey mächtig schützen. Vermeynen sie, daß ihnen et- wan durch ein Testament zu wehe geschehen, so übergeben sie schrifftliche Protestationes in Anse- hung der Nullität und Ungültigkeit der Stellen, so in diesen Testament enthalten, auch wider alles
dasje-
III. Theil. VI. Capitul.
§. 18. Wenn auswaͤrtige entweder wegem ei- nes pacti ſucceſſorii oder auch ſonſt vermeynen, in ihrer Anforderung zur Succeſſion fundirt zu ſeyn, ſo laſſen ſie nichts ermangeln, was ſo wohl in jure als facto zu Ausfuͤhrung ihrer gerechten Be- fugniß und billichmaͤßigen Zwecks Erreichung ge- hoͤrt, zu bewerckſtelligen. Sie laſſen in beſon- dern Schrifften ihr unwiderſprechlich Recht zur Folge im Reich oder in Landen ausfuͤhren. Sie ſchicken Geſandte an auswaͤrtige Hoͤfe und Puiſ- ſancen, und ſuchen Aſſiſtanz, ſie bemuͤhen ſich, die Staͤnde auf alle Weiſe zu gewinnen. Sie beruf- fen ſich auf die, mit dem letztern Fuͤrſten errichteten Eventual-Vergleiche, oder erweiſen auch juſtitiam cauſæ auf andere Art.
§. 19. Sie proteſtiren wider die jura und facta des Gegners auf das ſeyerlichſte, ſie widerſprechen ihnen in der beſtaͤndigſten Forme der Rechte, und wollen gegenwaͤrtigen Beſitzern oder Præten den- ten nichts einraͤumen, ſondern ihnen vielmehr alle Competentia und Compelituren vorbehalten ha- ben, des zuverſichtlichen Vertrauens lebende, es wuͤrde ein iedweder ihr Sonnen-klares Recht an dieſem Lande dermahleinſt erkennen, ſie zu deſſen geruhiger Poſſeſſion wieder verhelffen, und dabey maͤchtig ſchuͤtzen. Vermeynen ſie, daß ihnen et- wan durch ein Teſtament zu wehe geſchehen, ſo uͤbergeben ſie ſchrifftliche Proteſtationes in Anſe- hung der Nullitaͤt und Unguͤltigkeit der Stellen, ſo in dieſen Teſtament enthalten, auch wider alles
dasje-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0658"n="634"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">III.</hi> Theil. <hirendition="#aq">VI.</hi> Capitul.</hi></fw><lb/><p>§. 18. Wenn auswaͤrtige entweder wegem ei-<lb/>
nes <hirendition="#aq">pacti ſucceſſorii</hi> oder auch ſonſt vermeynen,<lb/>
in ihrer Anforderung zur <hirendition="#aq">Succeſſion fundi</hi>rt zu<lb/>ſeyn, ſo laſſen ſie nichts ermangeln, was ſo wohl in<lb/><hirendition="#aq">jure</hi> als <hirendition="#aq">facto</hi> zu Ausfuͤhrung ihrer gerechten Be-<lb/>
fugniß und billichmaͤßigen Zwecks Erreichung ge-<lb/>
hoͤrt, zu bewerckſtelligen. Sie laſſen in beſon-<lb/>
dern Schrifften ihr unwiderſprechlich Recht zur<lb/>
Folge im Reich oder in Landen ausfuͤhren. Sie<lb/>ſchicken Geſandte an auswaͤrtige Hoͤfe und <hirendition="#aq">Puiſ-<lb/>ſanc</hi>en, und ſuchen <hirendition="#aq">Aſſiſtanz,</hi>ſie bemuͤhen ſich, die<lb/>
Staͤnde auf alle Weiſe zu gewinnen. Sie beruf-<lb/>
fen ſich auf die, mit dem letztern Fuͤrſten errichteten<lb/><hirendition="#aq">Eventual-</hi>Vergleiche, oder erweiſen auch <hirendition="#aq">juſtitiam<lb/>
cauſæ</hi> auf andere Art.</p><lb/><p>§. 19. Sie <hirendition="#aq">proteſti</hi>ren wider die <hirendition="#aq">jura</hi> und <hirendition="#aq">facta</hi><lb/>
des Gegners auf das ſeyerlichſte, ſie widerſprechen<lb/>
ihnen in der beſtaͤndigſten <hirendition="#aq">Forme</hi> der Rechte, und<lb/>
wollen gegenwaͤrtigen Beſitzern oder <hirendition="#aq">Præten den-</hi><lb/>
ten nichts einraͤumen, ſondern ihnen vielmehr alle<lb/><hirendition="#aq">Competentia</hi> und <hirendition="#aq">Compelitur</hi>en vorbehalten ha-<lb/>
ben, des zuverſichtlichen Vertrauens lebende, es<lb/>
wuͤrde ein iedweder ihr Sonnen-klares Recht an<lb/>
dieſem Lande dermahleinſt erkennen, ſie zu deſſen<lb/>
geruhiger <hirendition="#aq">Poſſeſſion</hi> wieder verhelffen, und dabey<lb/>
maͤchtig ſchuͤtzen. Vermeynen ſie, daß ihnen et-<lb/>
wan durch ein Teſtament zu wehe geſchehen, ſo<lb/>
uͤbergeben ſie ſchrifftliche <hirendition="#aq">Proteſtationes</hi> in Anſe-<lb/>
hung der <hirendition="#aq">Nullit</hi>aͤt und Unguͤltigkeit der Stellen,<lb/>ſo in dieſen Teſtament enthalten, auch wider alles<lb/><fwplace="bottom"type="catch">dasje-</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[634/0658]
III. Theil. VI. Capitul.
§. 18. Wenn auswaͤrtige entweder wegem ei-
nes pacti ſucceſſorii oder auch ſonſt vermeynen,
in ihrer Anforderung zur Succeſſion fundirt zu
ſeyn, ſo laſſen ſie nichts ermangeln, was ſo wohl in
jure als facto zu Ausfuͤhrung ihrer gerechten Be-
fugniß und billichmaͤßigen Zwecks Erreichung ge-
hoͤrt, zu bewerckſtelligen. Sie laſſen in beſon-
dern Schrifften ihr unwiderſprechlich Recht zur
Folge im Reich oder in Landen ausfuͤhren. Sie
ſchicken Geſandte an auswaͤrtige Hoͤfe und Puiſ-
ſancen, und ſuchen Aſſiſtanz, ſie bemuͤhen ſich, die
Staͤnde auf alle Weiſe zu gewinnen. Sie beruf-
fen ſich auf die, mit dem letztern Fuͤrſten errichteten
Eventual-Vergleiche, oder erweiſen auch juſtitiam
cauſæ auf andere Art.
§. 19. Sie proteſtiren wider die jura und facta
des Gegners auf das ſeyerlichſte, ſie widerſprechen
ihnen in der beſtaͤndigſten Forme der Rechte, und
wollen gegenwaͤrtigen Beſitzern oder Præten den-
ten nichts einraͤumen, ſondern ihnen vielmehr alle
Competentia und Compelituren vorbehalten ha-
ben, des zuverſichtlichen Vertrauens lebende, es
wuͤrde ein iedweder ihr Sonnen-klares Recht an
dieſem Lande dermahleinſt erkennen, ſie zu deſſen
geruhiger Poſſeſſion wieder verhelffen, und dabey
maͤchtig ſchuͤtzen. Vermeynen ſie, daß ihnen et-
wan durch ein Teſtament zu wehe geſchehen, ſo
uͤbergeben ſie ſchrifftliche Proteſtationes in Anſe-
hung der Nullitaͤt und Unguͤltigkeit der Stellen,
ſo in dieſen Teſtament enthalten, auch wider alles
dasje-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 634. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/658>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.