oder widerspenstig seyn, welche nichts wollen, als was er verlangt, und welchen nichts mißfällt, als was ihm zuwider ist.
§. 9. Bevor die grossen Herren ihre Regierun- gen antreten, so notificiren sie den andern Puissan- cen mit denen sie ein Commerce haben, insonder- heit mit denen sie einander verwandt oder benach- bart sind, den Todes-Fall ihres Herrn Vater oder Herrn Vettern, und den auf sie gekommenen Anfall der Lande, entweder durch Schreiben oder abgeschickte Ministres, offeriren ihnen alle Freund- schafft, und bitten sich davor wieder die ihrige aus. Hierauf erhalten sie wieder von ihren Mit-Regen- ten entweder durch Gesandte oder durch schrifftli- che Antworten respective Condolencen und Gra- tulationen wegen des Absterbens Dero Herrn Väter oder Gevettern, und wegen des Antrits zur Regierung, nebst Dancksagungen vor die beschehe- ne Notisication. Stehen sie mit einen oder dem andern der Succession wegen oder eines andern Puncts in einigen Nexu oder in einer kleiner Jr- rung, so errichten sie vorher gewisse Compactata, Vergleiche und Recesse, darinnen sie alles regu- liren.
§. 10. Bey den Successions-Gesetzen wird off- ters ein Fluch angehängt auf diejenigen, welche sich unterstehen wollen, dieses oder jenes bey dem Königlichen Hause lange eingeführte oder von neuen hergebrachte Gesetz in Verwirrung und Zweiffel zuziehen. Jn Engelland ist es die Straf-
fe
III. Theil. VI. Capitul.
oder widerſpenſtig ſeyn, welche nichts wollen, als was er verlangt, und welchen nichts mißfaͤllt, als was ihm zuwider iſt.
§. 9. Bevor die groſſen Herren ihre Regierun- gen antreten, ſo notificiren ſie den andern Puiſſan- cen mit denen ſie ein Commerce haben, inſonder- heit mit denen ſie einander verwandt oder benach- bart ſind, den Todes-Fall ihres Herrn Vater oder Herrn Vettern, und den auf ſie gekommenen Anfall der Lande, entweder durch Schreiben oder abgeſchickte Miniſtres, offeriren ihnen alle Freund- ſchafft, und bitten ſich davor wieder die ihrige aus. Hierauf erhalten ſie wieder von ihren Mit-Regen- ten entweder durch Geſandte oder durch ſchrifftli- che Antworten reſpective Condolencen und Gra- tulationen wegen des Abſterbens Dero Herrn Vaͤter oder Gevettern, und wegen des Antrits zur Regierung, nebſt Danckſagungen vor die beſchehe- ne Notiſication. Stehen ſie mit einen oder dem andern der Succeſſion wegen oder eines andern Puncts in einigen Nexu oder in einer kleiner Jr- rung, ſo errichten ſie vorher gewiſſe Compactata, Vergleiche und Receſſe, darinnen ſie alles regu- liren.
§. 10. Bey den Succeſſions-Geſetzen wird off- ters ein Fluch angehaͤngt auf diejenigen, welche ſich unterſtehen wollen, dieſes oder jenes bey dem Koͤniglichen Hauſe lange eingefuͤhrte oder von neuen hergebrachte Geſetz in Verwirrung und Zweiffel zuziehen. Jn Engelland iſt es die Straf-
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III. Theil. VI. Capitul.
oder widerſpenſtig ſeyn, welche nichts wollen, als
was er verlangt, und welchen nichts mißfaͤllt, als
was ihm zuwider iſt.
§. 9. Bevor die groſſen Herren ihre Regierun-
gen antreten, ſo notificiren ſie den andern Puiſſan-
cen mit denen ſie ein Commerce haben, inſonder-
heit mit denen ſie einander verwandt oder benach-
bart ſind, den Todes-Fall ihres Herrn Vater
oder Herrn Vettern, und den auf ſie gekommenen
Anfall der Lande, entweder durch Schreiben oder
abgeſchickte Miniſtres, offeriren ihnen alle Freund-
ſchafft, und bitten ſich davor wieder die ihrige aus.
Hierauf erhalten ſie wieder von ihren Mit-Regen-
ten entweder durch Geſandte oder durch ſchrifftli-
che Antworten reſpective Condolencen und Gra-
tulationen wegen des Abſterbens Dero Herrn
Vaͤter oder Gevettern, und wegen des Antrits zur
Regierung, nebſt Danckſagungen vor die beſchehe-
ne Notiſication. Stehen ſie mit einen oder dem
andern der Succeſſion wegen oder eines andern
Puncts in einigen Nexu oder in einer kleiner Jr-
rung, ſo errichten ſie vorher gewiſſe Compactata,
Vergleiche und Receſſe, darinnen ſie alles regu-
liren.
§. 10. Bey den Succeſſions-Geſetzen wird off-
ters ein Fluch angehaͤngt auf diejenigen, welche
ſich unterſtehen wollen, dieſes oder jenes bey dem
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 630. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/654>, abgerufen am 22.11.2024.
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