sie auf dem Königlichen Propositions-Saal, auf welchen der Königliche Thron aufgerichtet. Wenn sich nun der König auf seinen Thron verfüget, so trägt ihm der Reichs-Cantzler, nach dem Schluß der Reichs-Stände, die Königliche Regierung auf in einer langen und zierlichen Oration, welche denn der König in einer kurtzen Gegen-Rede wieder be- antwortet, darinnen er sich vor den Auftrag der Regierung bedancket, und sie alles Guten versi- chert; auch hierauf die Felicitations-Compli- mens von Einheimischen und Auswärtigen er- wartet.
§. 6. Sind diese Ceremonien vollbracht, so wird Salve gegeben, es werden die Canonen abgefeuert, prächtige Tafeln und Banqueter angestellet, Illu- minationen und Feuerwercke angezündet, und eini- ge Täge und Nächte nichts als lauter Freudens- Festivitäten wahrgenommen.
§. 7. Gehet mit den Regenten eine Verände- rung vor, so bemühen sich gemeiniglich die Reichs- Stände, die durch die Souverainite ihrer vorigen Beherrscher um ihre Freyheiten und Rechte zemli- cher maßen gekommen, so viel als möglich, zu ihren ehemahligen Rechten und Ansehen wieder zu ge- langen, insonderheit arbeiten einige Reichs-Colle- gia, welche aus ansehnlichen Mitgliedert und Reichs-Ständen bestehen, an Vermehrung und Vergrösserung ihrer Rechte. Nach dem To- de des Königs in Franckreich Ludwigs des XVten bemühete sich das Frantzösische Parlamen mit
aller
III. Theil. VI. Capitul.
ſie auf dem Koͤniglichen Propoſitions-Saal, auf welchen der Koͤnigliche Thron aufgerichtet. Wenn ſich nun der Koͤnig auf ſeinen Thron verfuͤget, ſo traͤgt ihm der Reichs-Cantzler, nach dem Schluß der Reichs-Staͤnde, die Koͤnigliche Regierung auf in einer langen und zierlichen Oration, welche denn der Koͤnig in einer kurtzen Gegen-Rede wieder be- antwortet, darinnen er ſich vor den Auftrag der Regierung bedancket, und ſie alles Guten verſi- chert; auch hierauf die Felicitations-Compli- mens von Einheimiſchen und Auswaͤrtigen er- wartet.
§. 6. Sind dieſe Ceremonien vollbracht, ſo wird Salve gegeben, es werden die Canonen abgefeuert, praͤchtige Tafeln und Banqueter angeſtellet, Illu- minationen und Feuerwercke angezuͤndet, und eini- ge Taͤge und Naͤchte nichts als lauter Freudens- Feſtivitaͤten wahrgenommen.
§. 7. Gehet mit den Regenten eine Veraͤnde- rung vor, ſo bemuͤhen ſich gemeiniglich die Reichs- Staͤnde, die durch die Souverainité ihrer vorigen Beherrſcher um ihre Freyheiten und Rechte zemli- cher maßen gekommen, ſo viel als moͤglich, zu ihren ehemahligen Rechten und Anſehen wieder zu ge- langen, inſonderheit arbeiten einige Reichs-Colle- gia, welche aus anſehnlichen Mitgliedert und Reichs-Staͤnden beſtehen, an Vermehrung und Vergroͤſſerung ihrer Rechte. Nach dem To- de des Koͤnigs in Franckreich Ludwigs des XVten bemuͤhete ſich das Frantzoͤſiſche Parlamen mit
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III. Theil. VI. Capitul.
ſie auf dem Koͤniglichen Propoſitions-Saal, auf
welchen der Koͤnigliche Thron aufgerichtet. Wenn
ſich nun der Koͤnig auf ſeinen Thron verfuͤget, ſo
traͤgt ihm der Reichs-Cantzler, nach dem Schluß
der Reichs-Staͤnde, die Koͤnigliche Regierung auf
in einer langen und zierlichen Oration, welche denn
der Koͤnig in einer kurtzen Gegen-Rede wieder be-
antwortet, darinnen er ſich vor den Auftrag der
Regierung bedancket, und ſie alles Guten verſi-
chert; auch hierauf die Felicitations-Compli-
mens von Einheimiſchen und Auswaͤrtigen er-
wartet.
§. 6. Sind dieſe Ceremonien vollbracht, ſo wird
Salve gegeben, es werden die Canonen abgefeuert,
praͤchtige Tafeln und Banqueter angeſtellet, Illu-
minationen und Feuerwercke angezuͤndet, und eini-
ge Taͤge und Naͤchte nichts als lauter Freudens-
Feſtivitaͤten wahrgenommen.
§. 7. Gehet mit den Regenten eine Veraͤnde-
rung vor, ſo bemuͤhen ſich gemeiniglich die Reichs-
Staͤnde, die durch die Souverainité ihrer vorigen
Beherrſcher um ihre Freyheiten und Rechte zemli-
cher maßen gekommen, ſo viel als moͤglich, zu ihren
ehemahligen Rechten und Anſehen wieder zu ge-
langen, inſonderheit arbeiten einige Reichs-Colle-
gia, welche aus anſehnlichen Mitgliedert und
Reichs-Staͤnden beſtehen, an Vermehrung und
Vergroͤſſerung ihrer Rechte. Nach dem To-
de des Koͤnigs in Franckreich Ludwigs des XVten
bemuͤhete ſich das Frantzoͤſiſche Parlamen mit
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 628. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/652>, abgerufen am 25.11.2024.
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