ein Teutscher seyn, seiner Ankunfft nach von Durchlauchtigen Herkommen, in Ansehung seiner Güter reich und mächtig, der Religion nach kein Ungläubiger noch ein Ketzer. Der Schwaben- Spiegel sagt bey dem Goldasto in dem I. Theile der Teutschen Reichs-Satzungen, L. I. C. 21. §. 3. einen lahmen, meuchelsichtigen Mann, und der in dem Bann oder in der Acht ist, oder ein Ketzer, den sollen die Fürsten nicht zum König kiesen. Kiesen sie aber diesen, so verwerffen ihn wohl die andern Fürsten mit Recht.
§. 22. Da sich bißweilen bey der Erledigung ei- nes Thrones viel Europäische Printzen auf eine Cron Rechnung machen, so sind sie einer frühzeiti- gen Wahl eines Nachfolgers entgegen, so viel sie können, damit sie durch das trainiren, Hoffnung behalten, auch hierbey zu reussiren.
§. 23. Jst einer oder andere dem etwan einver- meyntliches Recht an der Crone zustehet, oder der sich einbildet, daß er nothwendig dabey mit concur- riren müste, davon ausgeschlossen worden, so schickt derselbe solenne Protestationes wieder die Wahl ein, und will die geschehene Wahl hierdurch un- kräfftig machen, und vor null und richtig erläh- ren.
§. 24. Jst von einer starcken Faction des Reichs wider die Verfassung der Grund-Gesetze ein un- rechtmäßige Wahl getroffen, so protestiren die andern Stände wider die Election, so die übelge- sinnten zum Nachtheil der Gesetze und der Consti-
tutonen
III. Theil. III. Capitul.
ein Teutſcher ſeyn, ſeiner Ankunfft nach von Durchlauchtigen Herkommen, in Anſehung ſeiner Guͤter reich und maͤchtig, der Religion nach kein Unglaͤubiger noch ein Ketzer. Der Schwaben- Spiegel ſagt bey dem Goldaſto in dem I. Theile der Teutſchen Reichs-Satzungen, L. I. C. 21. §. 3. einen lahmen, meuchelſichtigen Mann, und der in dem Bann oder in der Acht iſt, oder ein Ketzer, den ſollen die Fuͤrſten nicht zum Koͤnig kieſen. Kieſen ſie aber dieſen, ſo verwerffen ihn wohl die andern Fuͤrſten mit Recht.
§. 22. Da ſich bißweilen bey der Erledigung ei- nes Thrones viel Europaͤiſche Printzen auf eine Cron Rechnung machen, ſo ſind ſie einer fruͤhzeiti- gen Wahl eines Nachfolgers entgegen, ſo viel ſie koͤnnen, damit ſie durch das trainiren, Hoffnung behalten, auch hierbey zu reuſſiren.
§. 23. Jſt einer oder andere dem etwan einver- meyntliches Recht an der Crone zuſtehet, oder der ſich einbildet, daß er nothwendig dabey mit concur- riren muͤſte, davon ausgeſchloſſen worden, ſo ſchickt derſelbe ſolenne Proteſtationes wieder die Wahl ein, und will die geſchehene Wahl hierdurch un- kraͤfftig machen, und vor null und richtig erlaͤh- ren.
§. 24. Jſt von einer ſtarcken Faction des Reichs wider die Verfaſſung der Grund-Geſetze ein un- rechtmaͤßige Wahl getroffen, ſo proteſtiren die andern Staͤnde wider die Election, ſo die uͤbelge- ſinnten zum Nachtheil der Geſetze und der Conſti-
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III. Theil. III. Capitul.
ein Teutſcher ſeyn, ſeiner Ankunfft nach von
Durchlauchtigen Herkommen, in Anſehung ſeiner
Guͤter reich und maͤchtig, der Religion nach kein
Unglaͤubiger noch ein Ketzer. Der Schwaben-
Spiegel ſagt bey dem Goldaſto in dem I. Theile
der Teutſchen Reichs-Satzungen, L. I. C. 21. §. 3.
einen lahmen, meuchelſichtigen Mann, und der in
dem Bann oder in der Acht iſt, oder ein Ketzer, den
ſollen die Fuͤrſten nicht zum Koͤnig kieſen. Kieſen
ſie aber dieſen, ſo verwerffen ihn wohl die andern
Fuͤrſten mit Recht.
§. 22. Da ſich bißweilen bey der Erledigung ei-
nes Thrones viel Europaͤiſche Printzen auf eine
Cron Rechnung machen, ſo ſind ſie einer fruͤhzeiti-
gen Wahl eines Nachfolgers entgegen, ſo viel ſie
koͤnnen, damit ſie durch das trainiren, Hoffnung
behalten, auch hierbey zu reuſſiren.
§. 23. Jſt einer oder andere dem etwan einver-
meyntliches Recht an der Crone zuſtehet, oder der
ſich einbildet, daß er nothwendig dabey mit concur-
riren muͤſte, davon ausgeſchloſſen worden, ſo ſchickt
derſelbe ſolenne Proteſtationes wieder die Wahl
ein, und will die geſchehene Wahl hierdurch un-
kraͤfftig machen, und vor null und richtig erlaͤh-
ren.
§. 24. Jſt von einer ſtarcken Faction des Reichs
wider die Verfaſſung der Grund-Geſetze ein un-
rechtmaͤßige Wahl getroffen, ſo proteſtiren die
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 578. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/602>, abgerufen am 23.11.2024.
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