Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729.III. Theil. III. Capitul. Zeit exprimirt, von welcher anzurechnen man zuder Wahl schreiten soll. Also machten die König- lich-Schwedischen Stände in der Elections-Acte an. 1719. aus, daß wenn Jhro Majestät ohne männliche Leibes-Erben abgehen solte, und die Königliche Würde in solchem Casu wiederum zu der freyen Wahl des Reichs-Raths und der sämmtlichen Reichs-Stände verfallen wäre, ohne daß iemand durch Erb- oder andere unterschiedene Ursachen zur Schwedischen Reichs-Crone und Recht etwas praetendiren könte, so solten die sämmtlichen Reichs-Stände schuldig seyn, ohne einige Zusammenberuffung sich selbst willig in Stockholm auf den 30. Tag nach des Königs Tode zur Wahl-Verrichtung einzufinden. Sol- te nun iemand so unbedachtsam seyn, und seine Pflicht vergessen, daß er innerhalb der Stände all- gemeinen Zusammenkunfft durch einseitige Ver- pflichtung, oder heimliche Zusammenstifftung, et- was würckete, ausbrütete oder vornähme, die Königliche Wahl an sich zu bringen, den solten die Stände als einem Stöhrer der Ruhe und der allgemeinen Wohlfarth ansehen. §. 14. Damit bey der Wahl nicht allzuviel Zeit §. 15.
III. Theil. III. Capitul. Zeit exprimirt, von welcher anzurechnen man zuder Wahl ſchreiten ſoll. Alſo machten die Koͤnig- lich-Schwediſchen Staͤnde in der Elections-Acte an. 1719. aus, daß wenn Jhro Majeſtaͤt ohne maͤnnliche Leibes-Erben abgehen ſolte, und die Koͤnigliche Wuͤrde in ſolchem Caſu wiederum zu der freyen Wahl des Reichs-Raths und der ſaͤmmtlichen Reichs-Staͤnde verfallen waͤre, ohne daß iemand durch Erb- oder andere unterſchiedene Urſachen zur Schwediſchen Reichs-Crone und Recht etwas prætendiren koͤnte, ſo ſolten die ſaͤmmtlichen Reichs-Staͤnde ſchuldig ſeyn, ohne einige Zuſammenberuffung ſich ſelbſt willig in Stockholm auf den 30. Tag nach des Koͤnigs Tode zur Wahl-Verrichtung einzufinden. Sol- te nun iemand ſo unbedachtſam ſeyn, und ſeine Pflicht vergeſſen, daß er innerhalb der Staͤnde all- gemeinen Zuſammenkunfft durch einſeitige Ver- pflichtung, oder heimliche Zuſammenſtifftung, et- was wuͤrckete, ausbruͤtete oder vornaͤhme, die Koͤnigliche Wahl an ſich zu bringen, den ſolten die Staͤnde als einem Stoͤhrer der Ruhe und der allgemeinen Wohlfarth anſehen. §. 14. Damit bey der Wahl nicht allzuviel Zeit §. 15.
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III. Theil. III. Capitul.
Zeit exprimirt, von welcher anzurechnen man zu
der Wahl ſchreiten ſoll. Alſo machten die Koͤnig-
lich-Schwediſchen Staͤnde in der Elections-Acte
an. 1719. aus, daß wenn Jhro Majeſtaͤt ohne
maͤnnliche Leibes-Erben abgehen ſolte, und die
Koͤnigliche Wuͤrde in ſolchem Caſu wiederum zu
der freyen Wahl des Reichs-Raths und der
ſaͤmmtlichen Reichs-Staͤnde verfallen waͤre, ohne
daß iemand durch Erb- oder andere unterſchiedene
Urſachen zur Schwediſchen Reichs-Crone und
Recht etwas prætendiren koͤnte, ſo ſolten die
ſaͤmmtlichen Reichs-Staͤnde ſchuldig ſeyn, ohne
einige Zuſammenberuffung ſich ſelbſt willig in
Stockholm auf den 30. Tag nach des Koͤnigs
Tode zur Wahl-Verrichtung einzufinden. Sol-
te nun iemand ſo unbedachtſam ſeyn, und ſeine
Pflicht vergeſſen, daß er innerhalb der Staͤnde all-
gemeinen Zuſammenkunfft durch einſeitige Ver-
pflichtung, oder heimliche Zuſammenſtifftung, et-
was wuͤrckete, ausbruͤtete oder vornaͤhme, die
Koͤnigliche Wahl an ſich zu bringen, den ſolten
die Staͤnde als einem Stoͤhrer der Ruhe und der
allgemeinen Wohlfarth anſehen.
§. 14. Damit bey der Wahl nicht allzuviel Zeit
verſtreiche, ſo wird bißweilen in den Reichs-Grund-
Geſetzen die Zeit mit ausgedruͤckt, dinnen welcher
ſie mit der Wahl ſollen zu Ende kommen. Jn
Pohlen muͤſſen ſie innerhalb 6 Wochen das
Wahl-Negocium endigen. Jedoch gehet dieſes
nicht allenthalben an.
§. 15.
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