§. 11. Wie die Wahl in allen Stücken zu besor- gen, und was vor, in, und nach derselben in Obacht zu nehmen, wird in den Reichs-Fundamental-Ge- setzen und den elections-Actis determiniret. Die vornehmste Sorge der Reichs-Stände gehet als- denn dahin, wie sie in allen Stücken ihre Rechte und Freyheiten nicht nur erhalten, sondern auch durch mancherley neue Verfassungen ihre Praero- gativen und Privilegia verbessern und vermehren. Bey den neuen Constitutionibus schräncken sie bißweilen die Königliche Gewalt in etwas mehr ein, als sonst, wenn etwan die Vorfahren zu weit gegangen, oder sich in manchen Stücken ihrer Kö- niglichen Autorität gemißbraucht.
§. 12. Vor der Wahl werden die sämmtlichen Interessenten zusammen beruffen, und geschiehet die Convocation entweder von dem Antecessore, oder von gewissen Reichs-Officianten, wie es nach dem Unterschied der Reiche und Länder Herkommens. Die erwehlenden Personen sind entweder das gan- tze Volck, oder die Miliz, wenn das meiste auf die Armee ankommt, oder die vornehmsten Stände und diejenigen, denen das Volck solches aufgetra- gen, oder die es sich selbst angemaßt.
§. 13. Die Wahl wird entweder gleich nach dem tödtlichen Abgang des Antecessoris vorge- nommen, oder so bald sie sich sonst unter einander selbst und mit den frembden Puissancen dieserwe- gen vereinigen, und dazu gelangen können. Jn den Fundamental-Gesetzen wird mehrentheils die
Zeit
Von Interregnis und den Wahlen.
§. 11. Wie die Wahl in allen Stuͤcken zu beſor- gen, und was vor, in, und nach derſelben in Obacht zu nehmen, wird in den Reichs-Fundamental-Ge- ſetzen und den elections-Actis determiniret. Die vornehmſte Sorge der Reichs-Staͤnde gehet als- denn dahin, wie ſie in allen Stuͤcken ihre Rechte und Freyheiten nicht nur erhalten, ſondern auch durch mancherley neue Verfaſſungen ihre Præro- gativen und Privilegia verbeſſern und vermehren. Bey den neuen Conſtitutionibus ſchraͤncken ſie bißweilen die Koͤnigliche Gewalt in etwas mehr ein, als ſonſt, wenn etwan die Vorfahren zu weit gegangen, oder ſich in manchen Stuͤcken ihrer Koͤ- niglichen Autoritaͤt gemißbraucht.
§. 12. Vor der Wahl werden die ſaͤmmtlichen Intereſſenten zuſammen beruffen, und geſchiehet die Convocation entweder von dem Anteceſſore, oder von gewiſſen Reichs-Officianten, wie es nach dem Unterſchied der Reiche und Laͤnder Herkommens. Die erwehlenden Perſonen ſind entweder das gan- tze Volck, oder die Miliz, wenn das meiſte auf die Armee ankommt, oder die vornehmſten Staͤnde und diejenigen, denen das Volck ſolches aufgetra- gen, oder die es ſich ſelbſt angemaßt.
§. 13. Die Wahl wird entweder gleich nach dem toͤdtlichen Abgang des Anteceſſoris vorge- nommen, oder ſo bald ſie ſich ſonſt unter einander ſelbſt und mit den frembden Puiſſancen dieſerwe- gen vereinigen, und dazu gelangen koͤnnen. Jn den Fundamental-Geſetzen wird mehrentheils die
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Von Interregnis und den Wahlen.
§. 11. Wie die Wahl in allen Stuͤcken zu beſor-
gen, und was vor, in, und nach derſelben in Obacht
zu nehmen, wird in den Reichs-Fundamental-Ge-
ſetzen und den elections-Actis determiniret. Die
vornehmſte Sorge der Reichs-Staͤnde gehet als-
denn dahin, wie ſie in allen Stuͤcken ihre Rechte
und Freyheiten nicht nur erhalten, ſondern auch
durch mancherley neue Verfaſſungen ihre Præro-
gativen und Privilegia verbeſſern und vermehren.
Bey den neuen Conſtitutionibus ſchraͤncken ſie
bißweilen die Koͤnigliche Gewalt in etwas mehr
ein, als ſonſt, wenn etwan die Vorfahren zu weit
gegangen, oder ſich in manchen Stuͤcken ihrer Koͤ-
niglichen Autoritaͤt gemißbraucht.
§. 12. Vor der Wahl werden die ſaͤmmtlichen
Intereſſenten zuſammen beruffen, und geſchiehet die
Convocation entweder von dem Anteceſſore, oder
von gewiſſen Reichs-Officianten, wie es nach dem
Unterſchied der Reiche und Laͤnder Herkommens.
Die erwehlenden Perſonen ſind entweder das gan-
tze Volck, oder die Miliz, wenn das meiſte auf die
Armee ankommt, oder die vornehmſten Staͤnde
und diejenigen, denen das Volck ſolches aufgetra-
gen, oder die es ſich ſelbſt angemaßt.
§. 13. Die Wahl wird entweder gleich nach
dem toͤdtlichen Abgang des Anteceſſoris vorge-
nommen, oder ſo bald ſie ſich ſonſt unter einander
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gen vereinigen, und dazu gelangen koͤnnen. Jn
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 573. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/597>, abgerufen am 25.11.2024.
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