§. 2. Bey einem Interregno werden gewisse Circular-Schreiben abgefast, und in denselben die geschehene Erledigung des Thrones und die Publication des Interregni kund gethan. Es wird den sämtlichen Ständen, welche nach dem Unterscheid der Stände bey der neuen Wahl con- curriren müssen, angedeutet, daß sie sich inner- halb einer gewissen Zeit an diesen oder jenen Ort versammlen müssen.
§. 3. Es wird vor die Sicherheit der Strassen und des Landes in allen Stücken gesorgt, niemand verdächtiges ins Land gelassen, auf alles genau Acht gegeben, was an benachbarten Oertern vor- gehet, es wird alles verwehrt, was zu öffentlichen verdächtigen Zusammenkünfften könte Gelegenheit geben, die verdächtigen Briefe werden aufgebro- chen, und die Grentz-Plätze wider einen besorg- lichen Einfall der Feinde mit starcken Guarnisonen versehen.
§. 4. Es bekommen alsdenn diejenigen Reichs- Officianten, die in den Fundamental-Gesetzen des Reichs dazu denominiret sind, die höchste Gewalt und Interims-Administration des Königreichs. Jn Pohlen stehet zur Zeit des Interregni dem Ertz- Bischoff als obersten Senatori des Königreichs diejenige Autoritaet zu, die der König sonst ge- habt.
§. 5. Gleichwie die Reichs-Stände von auswärtigen Potentaten Ambassaden annehmen, und die Schreiben ihrer Hohen Herren Princi-
palen
N n 5
Von Interregnis und den Wahlen.
§. 2. Bey einem Interregno werden gewiſſe Circular-Schreiben abgefaſt, und in denſelben die geſchehene Erledigung des Thrones und die Publication des Interregni kund gethan. Es wird den ſaͤmtlichen Staͤnden, welche nach dem Unterſcheid der Staͤnde bey der neuen Wahl con- curriren muͤſſen, angedeutet, daß ſie ſich inner- halb einer gewiſſen Zeit an dieſen oder jenen Ort verſammlen muͤſſen.
§. 3. Es wird vor die Sicherheit der Straſſen und des Landes in allen Stuͤcken geſorgt, niemand verdaͤchtiges ins Land gelaſſen, auf alles genau Acht gegeben, was an benachbarten Oertern vor- gehet, es wird alles verwehrt, was zu oͤffentlichen verdaͤchtigen Zuſammenkuͤnfften koͤnte Gelegenheit geben, die verdaͤchtigen Briefe werden aufgebro- chen, und die Grentz-Plaͤtze wider einen beſorg- lichen Einfall der Feinde mit ſtarcken Guarniſonen verſehen.
§. 4. Es bekommen alsdenn diejenigen Reichs- Officianten, die in den Fundamental-Geſetzen des Reichs dazu denominiret ſind, die hoͤchſte Gewalt und Interims-Adminiſtration des Koͤnigreichs. Jn Pohlen ſtehet zur Zeit des Interregni dem Ertz- Biſchoff als oberſten Senatori des Koͤnigreichs diejenige Autoritæt zu, die der Koͤnig ſonſt ge- habt.
§. 5. Gleichwie die Reichs-Staͤnde von auswaͤrtigen Potentaten Ambaſſaden annehmen, und die Schreiben ihrer Hohen Herren Princi-
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Von Interregnis und den Wahlen.
§. 2. Bey einem Interregno werden gewiſſe
Circular-Schreiben abgefaſt, und in denſelben
die geſchehene Erledigung des Thrones und die
Publication des Interregni kund gethan. Es
wird den ſaͤmtlichen Staͤnden, welche nach dem
Unterſcheid der Staͤnde bey der neuen Wahl con-
curriren muͤſſen, angedeutet, daß ſie ſich inner-
halb einer gewiſſen Zeit an dieſen oder jenen Ort
verſammlen muͤſſen.
§. 3. Es wird vor die Sicherheit der Straſſen
und des Landes in allen Stuͤcken geſorgt, niemand
verdaͤchtiges ins Land gelaſſen, auf alles genau
Acht gegeben, was an benachbarten Oertern vor-
gehet, es wird alles verwehrt, was zu oͤffentlichen
verdaͤchtigen Zuſammenkuͤnfften koͤnte Gelegenheit
geben, die verdaͤchtigen Briefe werden aufgebro-
chen, und die Grentz-Plaͤtze wider einen beſorg-
lichen Einfall der Feinde mit ſtarcken Guarniſonen
verſehen.
§. 4. Es bekommen alsdenn diejenigen Reichs-
Officianten, die in den Fundamental-Geſetzen des
Reichs dazu denominiret ſind, die hoͤchſte Gewalt
und Interims-Adminiſtration des Koͤnigreichs.
Jn Pohlen ſtehet zur Zeit des Interregni dem Ertz-
Biſchoff als oberſten Senatori des Koͤnigreichs
diejenige Autoritæt zu, die der Koͤnig ſonſt ge-
habt.
§. 5. Gleichwie die Reichs-Staͤnde von
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und die Schreiben ihrer Hohen Herren Princi-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 569. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/593>, abgerufen am 25.11.2024.
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