solennen Rede, die denn von dem Printzen, der nunmehr die Regierung seiner Lande übernommen, durch eine Gegen-Rede beantwortet wird. Oeff- ters geschicht auch diese Handlung in seiner Abwe- senheit durch seine Gesandten und Gevollmäch- tigten.
§. 33. Die Fürstlichen Vormünder pflegen hier- bey alles zu überliefern, was ihnen der Vormund- schafft halber zu dero Händen kommen, und dem volljährigen Fürsten zusteht, an Landen, Herr- schafften, Würdigkeit, Ehren und andern Rechten, Nutzungen und Zugehörungen, dergestalt, daß der- selbe als ein rechter natürlicher Erb und Landes- Fürst zu seiner Landes-Huldigung nach Bequem- lichkeit schreiten kan, sie überantworten ihnen auch die gebrauchten Secreta und Jnsiegel, nebst den Cantzeley-Cammer- und Rentherey-Schlüsseln.
§. 34. Nach der Resignation der Vormund- schafften werden den Fürstlichen Vormündern Qvittungen ausgestellt, worinnen die neuen Lan- des-Fürsten ihre bißherigen Vormünder und alle dero Erben und Nachkommen wegen solcher Vor- mundschafft, und was dem mehr anhängig, auch des Inventarii halber, Landschafft-Rentherey- Amts- und andrer Rechnung, oder was nur ersinn- licher maßen von dieser Vormundschafft depen- dirt, oder in oder ausser Recht vorgegangen und verhandelt, und einige Verantwortung, wie die Nahmen haben möchten, auf sich hätte, in bester Forme und Gestalt, wie solches in Rechten und
Ge-
III. Theil. I. Capitul.
ſolennen Rede, die denn von dem Printzen, der nunmehr die Regierung ſeiner Lande uͤbernommen, durch eine Gegen-Rede beantwortet wird. Oeff- ters geſchicht auch dieſe Handlung in ſeiner Abwe- ſenheit durch ſeine Geſandten und Gevollmaͤch- tigten.
§. 33. Die Fuͤrſtlichen Vormuͤnder pflegen hier- bey alles zu uͤberliefern, was ihnen der Vormund- ſchafft halber zu dero Haͤnden kommen, und dem volljaͤhrigen Fuͤrſten zuſteht, an Landen, Herr- ſchafften, Wuͤrdigkeit, Ehren und andern Rechten, Nutzungen und Zugehoͤrungen, dergeſtalt, daß der- ſelbe als ein rechter natuͤrlicher Erb und Landes- Fuͤrſt zu ſeiner Landes-Huldigung nach Bequem- lichkeit ſchreiten kan, ſie uͤberantworten ihnen auch die gebrauchten Secreta und Jnſiegel, nebſt den Cantzeley-Cammer- und Rentherey-Schluͤſſeln.
§. 34. Nach der Reſignation der Vormund- ſchafften werden den Fuͤrſtlichen Vormuͤndern Qvittungen ausgeſtellt, worinnen die neuen Lan- des-Fuͤrſten ihre bißherigen Vormuͤnder und alle dero Erben und Nachkommen wegen ſolcher Vor- mundſchafft, und was dem mehr anhaͤngig, auch des Inventarii halber, Landſchafft-Rentherey- Amts- und andrer Rechnung, oder was nur erſinn- licher maßen von dieſer Vormundſchafft depen- dirt, oder in oder auſſer Recht vorgegangen und verhandelt, und einige Verantwortung, wie die Nahmen haben moͤchten, auf ſich haͤtte, in beſter Forme und Geſtalt, wie ſolches in Rechten und
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III. Theil. I. Capitul.
ſolennen Rede, die denn von dem Printzen, der
nunmehr die Regierung ſeiner Lande uͤbernommen,
durch eine Gegen-Rede beantwortet wird. Oeff-
ters geſchicht auch dieſe Handlung in ſeiner Abwe-
ſenheit durch ſeine Geſandten und Gevollmaͤch-
tigten.
§. 33. Die Fuͤrſtlichen Vormuͤnder pflegen hier-
bey alles zu uͤberliefern, was ihnen der Vormund-
ſchafft halber zu dero Haͤnden kommen, und dem
volljaͤhrigen Fuͤrſten zuſteht, an Landen, Herr-
ſchafften, Wuͤrdigkeit, Ehren und andern Rechten,
Nutzungen und Zugehoͤrungen, dergeſtalt, daß der-
ſelbe als ein rechter natuͤrlicher Erb und Landes-
Fuͤrſt zu ſeiner Landes-Huldigung nach Bequem-
lichkeit ſchreiten kan, ſie uͤberantworten ihnen auch
die gebrauchten Secreta und Jnſiegel, nebſt den
Cantzeley-Cammer- und Rentherey-Schluͤſſeln.
§. 34. Nach der Reſignation der Vormund-
ſchafften werden den Fuͤrſtlichen Vormuͤndern
Qvittungen ausgeſtellt, worinnen die neuen Lan-
des-Fuͤrſten ihre bißherigen Vormuͤnder und alle
dero Erben und Nachkommen wegen ſolcher Vor-
mundſchafft, und was dem mehr anhaͤngig, auch
des Inventarii halber, Landſchafft-Rentherey-
Amts- und andrer Rechnung, oder was nur erſinn-
licher maßen von dieſer Vormundſchafft depen-
dirt, oder in oder auſſer Recht vorgegangen und
verhandelt, und einige Verantwortung, wie die
Nahmen haben moͤchten, auf ſich haͤtte, in beſter
Forme und Geſtalt, wie ſolches in Rechten und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 556. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/580>, abgerufen am 22.11.2024.
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