dieserwegen mit ihren Reichs- oder Land-Ständen errichten, determiniret. Vielmahls wird den Lan- des-Herren die Macht überlassen, so wohl dem Rei- che als auch dem Successori wegen der Vormund- schafft in Testamente zu prospiciren. Als anno 1660 die sämtliche Dänische Nation ihrem König die Regierung auftrug, so überließ es ihm auch völ- lig seiner Disposition, was er vor eine Art der Re- gierung beobachtet wissen wolte, wenn der nächste Erbe des Königreichs minorenn seyn würde; sie verpflichteten sich eydlich, daß sie vor sich und vor ihre Erben sich dieser Königlichen Sanction als ei- nem Fundamental-Gesetz verbindlich unterwerffen wolten. S. Thuanus Lib. 120. Histor. ad ann. 1598.
§. 5. Die testamentirlichen Vormundschafften haben keine weitere Krafft, als es den Land-Stän- den, oder den andern, denen das nächste Recht zur Vormundschafft und Succession zustehet, anstän- dig, oder andern Puissancen, die darüber zu Gua- ranteurs gesetzt, gefällig ist. Jm Römischen Reich gründen sich die Vormundschafften auf die Testa- menta und Compactata der Vorfahren, auf die Kayserlichen Decreta, Reichs- und andere Beleh- nungen und die darauf eingerichtete Landes-Hul- digung.
§. 6. Es lassen grosse Herren bißweilen bey ihren Lebzeiten eine Verordnung und Disposition, wie es im Fall dero Absterbens mit der Vormundschafft und Administration dero Lande gehalten werden
soll,
Von den Fuͤrſtl. Vormundſchafften ꝛc.
dieſerwegen mit ihren Reichs- oder Land-Staͤnden errichten, determiniret. Vielmahls wird den Lan- des-Herren die Macht uͤberlaſſen, ſo wohl dem Rei- che als auch dem Succeſſori wegen der Vormund- ſchafft in Teſtamente zu proſpiciren. Als anno 1660 die ſaͤmtliche Daͤniſche Nation ihrem Koͤnig die Regierung auftrug, ſo uͤberließ es ihm auch voͤl- lig ſeiner Diſpoſition, was er vor eine Art der Re- gierung beobachtet wiſſen wolte, wenn der naͤchſte Erbe des Koͤnigreichs minorenn ſeyn wuͤrde; ſie verpflichteten ſich eydlich, daß ſie vor ſich und vor ihre Erben ſich dieſer Koͤniglichen Sanction als ei- nem Fundamental-Geſetz verbindlich unterwerffen wolten. S. Thuanus Lib. 120. Hiſtor. ad ann. 1598.
§. 5. Die teſtamentirlichen Vormundſchafften haben keine weitere Krafft, als es den Land-Staͤn- den, oder den andern, denen das naͤchſte Recht zur Vormundſchafft und Succeſſion zuſtehet, anſtaͤn- dig, oder andern Puiſſancen, die daruͤber zu Gua- ranteurs geſetzt, gefaͤllig iſt. Jm Roͤmiſchen Reich gruͤnden ſich die Vormundſchafften auf die Teſta- menta und Compactata der Vorfahren, auf die Kayſerlichen Decreta, Reichs- und andere Beleh- nungen und die darauf eingerichtete Landes-Hul- digung.
§. 6. Es laſſen groſſe Herren bißweilen bey ihren Lebzeiten eine Verordnung und Diſpoſition, wie es im Fall dero Abſterbens mit der Vormundſchafft und Adminiſtration dero Lande gehalten werden
ſoll,
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Von den Fuͤrſtl. Vormundſchafften ꝛc.
dieſerwegen mit ihren Reichs- oder Land-Staͤnden
errichten, determiniret. Vielmahls wird den Lan-
des-Herren die Macht uͤberlaſſen, ſo wohl dem Rei-
che als auch dem Succeſſori wegen der Vormund-
ſchafft in Teſtamente zu proſpiciren. Als anno
1660 die ſaͤmtliche Daͤniſche Nation ihrem Koͤnig
die Regierung auftrug, ſo uͤberließ es ihm auch voͤl-
lig ſeiner Diſpoſition, was er vor eine Art der Re-
gierung beobachtet wiſſen wolte, wenn der naͤchſte
Erbe des Koͤnigreichs minorenn ſeyn wuͤrde; ſie
verpflichteten ſich eydlich, daß ſie vor ſich und vor
ihre Erben ſich dieſer Koͤniglichen Sanction als ei-
nem Fundamental-Geſetz verbindlich unterwerffen
wolten. S. Thuanus Lib. 120. Hiſtor. ad ann.
1598.
§. 5. Die teſtamentirlichen Vormundſchafften
haben keine weitere Krafft, als es den Land-Staͤn-
den, oder den andern, denen das naͤchſte Recht zur
Vormundſchafft und Succeſſion zuſtehet, anſtaͤn-
dig, oder andern Puiſſancen, die daruͤber zu Gua-
ranteurs geſetzt, gefaͤllig iſt. Jm Roͤmiſchen Reich
gruͤnden ſich die Vormundſchafften auf die Teſta-
menta und Compactata der Vorfahren, auf die
Kayſerlichen Decreta, Reichs- und andere Beleh-
nungen und die darauf eingerichtete Landes-Hul-
digung.
§. 6. Es laſſen groſſe Herren bißweilen bey ihren
Lebzeiten eine Verordnung und Diſpoſition, wie es
im Fall dero Abſterbens mit der Vormundſchafft
und Adminiſtration dero Lande gehalten werden
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 539. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/563>, abgerufen am 22.11.2024.
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