hen, reguliren will. Bißweilen geschicht es auch, daß die kriegenden Theile von den Praeliminarien gar nichts hören, sondern dieselben zugleich mit dem Frieden in denen hierüber anzustellenden Comfe- rentien einrichten wollen.
§. 14. Damit dem Haupt-Werck kein Aufhalt zugezogen werde, so vermeidet man alle Rang- Disputen, und retrenchiret alle überflüßige Cere- monien so viel als nur möglich. Die accredirten Ministri nehmen gar öffters anfänglich gar kennen Character an, oder nennen sich nur bloß Commis- sarios gewisser Puissancen, biß sie sich wegen einiger streitigen Puncte mit einander verglichen. Manch- mahl wird ausgemacht, daß die gevollmächtigten Ministri den Character der Abgesandten nicht eher declariren sollen, biß an den Tag, da die Friedens- Tractaten unterzeichnet werden sollen.
§. 15. Die Praeliminar-Tractaten werden von allen Plenipotentiariis unterschrieben. Es geschicht auch wohl, daß über die zugeschickten Praelimina- rien, von einem Staats-Minister oder Secretair politische Reflexions gemacht werden, in wie weit diesen Puncten zu trauen und Glauben beyzumessen oder nicht, und in wie weit sie vortheilhafft, oder dem Interesse der andern Partheyen nachtheilig, und also nicht acceptabel.
§. 16. Der Ort, wo die Friedens-Tractaten reguliret werden sollen, muß den meisten oder doch den vornehmsten Puissancen, und sonderlich derje- nigen, die sich zum Mediateur angiebt, bequem,
die
II. Theil. VIII. Capitul.
hen, reguliren will. Bißweilen geſchicht es auch, daß die kriegenden Theile von den Præliminarien gar nichts hoͤren, ſondern dieſelben zugleich mit dem Frieden in denen hieruͤber anzuſtellenden Comfe- rentien einrichten wollen.
§. 14. Damit dem Haupt-Werck kein Aufhalt zugezogen werde, ſo vermeidet man alle Rang- Diſputen, und retrenchiret alle uͤberfluͤßige Cere- monien ſo viel als nur moͤglich. Die accredirten Miniſtri nehmen gar oͤffters anfaͤnglich gar kennen Character an, oder nennen ſich nur bloß Commis- ſarios gewiſſer Puiſſancen, biß ſie ſich wegen einiger ſtreitigen Puncte mit einander verglichen. Manch- mahl wird ausgemacht, daß die gevollmaͤchtigten Miniſtri den Character der Abgeſandten nicht eher declariren ſollen, biß an den Tag, da die Friedens- Tractaten unterzeichnet werden ſollen.
§. 15. Die Præliminar-Tractaten werden von allen Plenipotentiariis unterſchrieben. Es geſchicht auch wohl, daß uͤber die zugeſchickten Prælimina- rien, von einem Staats-Miniſter oder Secretair politiſche Reflexions gemacht werden, in wie weit dieſen Puncten zu trauen und Glauben beyzumeſſen oder nicht, und in wie weit ſie vortheilhafft, oder dem Intereſſe der andern Partheyen nachtheilig, und alſo nicht acceptabel.
§. 16. Der Ort, wo die Friedens-Tractaten reguliret werden ſollen, muß den meiſten oder doch den vornehmſten Puiſſancen, und ſonderlich derje- nigen, die ſich zum Mediateur angiebt, bequem,
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II. Theil. VIII. Capitul.
hen, reguliren will. Bißweilen geſchicht es auch,
daß die kriegenden Theile von den Præliminarien
gar nichts hoͤren, ſondern dieſelben zugleich mit dem
Frieden in denen hieruͤber anzuſtellenden Comfe-
rentien einrichten wollen.
§. 14. Damit dem Haupt-Werck kein Aufhalt
zugezogen werde, ſo vermeidet man alle Rang-
Diſputen, und retrenchiret alle uͤberfluͤßige Cere-
monien ſo viel als nur moͤglich. Die accredirten
Miniſtri nehmen gar oͤffters anfaͤnglich gar kennen
Character an, oder nennen ſich nur bloß Commis-
ſarios gewiſſer Puiſſancen, biß ſie ſich wegen einiger
ſtreitigen Puncte mit einander verglichen. Manch-
mahl wird ausgemacht, daß die gevollmaͤchtigten
Miniſtri den Character der Abgeſandten nicht eher
declariren ſollen, biß an den Tag, da die Friedens-
Tractaten unterzeichnet werden ſollen.
§. 15. Die Præliminar-Tractaten werden von
allen Plenipotentiariis unterſchrieben. Es geſchicht
auch wohl, daß uͤber die zugeſchickten Prælimina-
rien, von einem Staats-Miniſter oder Secretair
politiſche Reflexions gemacht werden, in wie weit
dieſen Puncten zu trauen und Glauben beyzumeſſen
oder nicht, und in wie weit ſie vortheilhafft, oder
dem Intereſſe der andern Partheyen nachtheilig,
und alſo nicht acceptabel.
§. 16. Der Ort, wo die Friedens-Tractaten
reguliret werden ſollen, muß den meiſten oder doch
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 514. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/538>, abgerufen am 22.11.2024.
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