ben abgehen, und versichern sie, sie würden bey Zeit und Gelegenheit nicht ermangeln, nicht allein gegen sie in specie ein Merckmahl ihrer Erkenntlichkeit, sondern auch gegen die übrigen Generals, Ober- und Unter-Officiers ihre Huld und Gnade zur Ver- geltung ihrer erwiesenen grossen Tapfferkeit spühren zu lassen. Sie gesinnen anbey gnädigst, es sämmt- lichen Generals, auch hohen Ober- und Unter-Of- ficiers zu Pferd und Fuß dieses kund zu thun, und ihnen ihre besondere Vergnügung ihres erworbe- nen Lobes wissen zu lassen, damit sie dadurch zu weiterer bravour en couragirt, und ihren ferner Anlaß gegeben werden möchte, es in Gnaden zu erkennen.
§. 47. Die Generals, Officiers und Gemeine werden nicht allein von dem Herrn selbst in dessen Sold und Diensten sie stehen, sondern auch von den Alliirten und Bundes-Genossen, gerühmt und beschenckt. Die Puissancen rühmen die besonde- re Conduite eines grossen Generals oder Admirals mit den aller favorablesten Expressionen bey einen andern Souverain, ersuchen ihn dessen vortrefliche Dienste/ so er vor das allgemeine beste geleistet, in Betrachtung zu ziehen, und ihm bey vorfallender Gelegenheit eine mehrere und grössere Avantage zu conferiren.
§. 48. Die Generals en Chef bekommen biß- weilen gantze Grafschafften und Fürstenthümer geschenckt, bißweilen werden ihnen auch zu Chren besondere Statuen und Monumenta aufgerichtet,
als
II. Theil. VII. Capitul.
ben abgehen, und verſichern ſie, ſie wuͤrden bey Zeit und Gelegenheit nicht ermangeln, nicht allein gegen ſie in ſpecie ein Merckmahl ihrer Erkenntlichkeit, ſondern auch gegen die uͤbrigen Generals, Ober- und Unter-Officiers ihre Huld und Gnade zur Ver- geltung ihrer erwieſenen groſſen Tapfferkeit ſpuͤhren zu laſſen. Sie geſinnen anbey gnaͤdigſt, es ſaͤm̃t- lichen Generals, auch hohen Ober- und Unter-Of- ficiers zu Pferd und Fuß dieſes kund zu thun, und ihnen ihre beſondere Vergnuͤgung ihres erworbe- nen Lobes wiſſen zu laſſen, damit ſie dadurch zu weiterer bravour en couragirt, und ihren ferner Anlaß gegeben werden moͤchte, es in Gnaden zu erkennen.
§. 47. Die Generals, Officiers und Gemeine werden nicht allein von dem Herrn ſelbſt in deſſen Sold und Dienſten ſie ſtehen, ſondern auch von den Alliirten und Bundes-Genoſſen, geruͤhmt und beſchenckt. Die Puiſſancen ruͤhmen die beſonde- re Conduite eines groſſen Generals oder Admirals mit den aller favorableſten Expreſſionen bey einen andern Souverain, erſuchen ihn deſſen vortrefliche Dienſte/ ſo er vor das allgemeine beſte geleiſtet, in Betrachtung zu ziehen, und ihm bey vorfallender Gelegenheit eine mehrere und groͤſſere Avantage zu conferiren.
§. 48. Die Generals en Chef bekommen biß- weilen gantze Grafſchafften und Fuͤrſtenthuͤmer geſchenckt, bißweilen werden ihnen auch zu Chren beſondere Statuen und Monumenta aufgerichtet,
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II. Theil. VII. Capitul.
ben abgehen, und verſichern ſie, ſie wuͤrden bey Zeit
und Gelegenheit nicht ermangeln, nicht allein gegen
ſie in ſpecie ein Merckmahl ihrer Erkenntlichkeit,
ſondern auch gegen die uͤbrigen Generals, Ober-
und Unter-Officiers ihre Huld und Gnade zur Ver-
geltung ihrer erwieſenen groſſen Tapfferkeit ſpuͤhren
zu laſſen. Sie geſinnen anbey gnaͤdigſt, es ſaͤm̃t-
lichen Generals, auch hohen Ober- und Unter-Of-
ficiers zu Pferd und Fuß dieſes kund zu thun, und
ihnen ihre beſondere Vergnuͤgung ihres erworbe-
nen Lobes wiſſen zu laſſen, damit ſie dadurch zu
weiterer bravour en couragirt, und ihren ferner
Anlaß gegeben werden moͤchte, es in Gnaden zu
erkennen.
§. 47. Die Generals, Officiers und Gemeine
werden nicht allein von dem Herrn ſelbſt in deſſen
Sold und Dienſten ſie ſtehen, ſondern auch von
den Alliirten und Bundes-Genoſſen, geruͤhmt und
beſchenckt. Die Puiſſancen ruͤhmen die beſonde-
re Conduite eines groſſen Generals oder Admirals
mit den aller favorableſten Expreſſionen bey einen
andern Souverain, erſuchen ihn deſſen vortrefliche
Dienſte/ ſo er vor das allgemeine beſte geleiſtet, in
Betrachtung zu ziehen, und ihm bey vorfallender
Gelegenheit eine mehrere und groͤſſere Avantage
zu conferiren.
§. 48. Die Generals en Chef bekommen biß-
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beſondere Statuen und Monumenta aufgerichtet,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 498. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/522>, abgerufen am 25.11.2024.
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