denominiren, und könte man aus alten und neuen Geschichten gar viel Exempel davon vorstellig ma- chen.
§. 15. Bey einem nahe bevorstehenden Kriege müssen sich die Gesandten des Regenten, der ent- weder den Krieg declariret, oder dem die Kriegs- Declaration geschehen, so geschwind als möglich, reteriren; es wird ihnen angedeutet, daß, wofern sich dieselben, nach gemessenen Befehl nicht inner- halb drey Tagen aus der Stadt, und so und so viel Tagen aus dem Reich weg begeben, sie sammt den ihrigen mit aller Gewalt hinaus geführet werden sollen.
§. 16. Es geschehen Ausschreiben, so wohl an die Stände des Landes, als auch an die Alliirten, daß ein iedweder an seinem Orte alles Fleisses vigilire, keinem verdächtigen Menschen, wer der auch sey, ohne glaubwürdige Attestata passiren zu lassen, son- dern iedweden umständlich examiniren, auch nach befundenen Sachen anhalten, sich um dessen Brief- schafften fleißig zu erkundigen, und solche an die Civil- oder Militair-Obrigkeiten, wenn sie verdäch- tig befunden werden/ zu liefern.
§. 17. Jn unterschiedenen Fundamental-Gese- tzen der Reiche und dißfalls errichteten Wahl-Ca- pitulationen ist ausgemacht, daß die Reichs- Stände allezeit zu dem Kriege, den man andern Puissancen declariren will, ihre Einwilligung mit geben sollen. Also haben sich in der Königlich- Schwedischen Elections-Acta, so bey dem Antritt
der
II. Theil. VII. Capitul.
denominiren, und koͤnte man aus alten und neuen Geſchichten gar viel Exempel davon vorſtellig ma- chen.
§. 15. Bey einem nahe bevorſtehenden Kriege muͤſſen ſich die Geſandten des Regenten, der ent- weder den Krieg declariret, oder dem die Kriegs- Declaration geſchehen, ſo geſchwind als moͤglich, reteriren; es wird ihnen angedeutet, daß, wofern ſich dieſelben, nach gemeſſenen Befehl nicht inner- halb drey Tagen aus der Stadt, und ſo und ſo viel Tagen aus dem Reich weg begeben, ſie ſammt den ihrigen mit aller Gewalt hinaus gefuͤhret werden ſollen.
§. 16. Es geſchehen Ausſchreiben, ſo wohl an die Staͤnde des Landes, als auch an die Alliirten, daß ein iedweder an ſeinem Orte alles Fleiſſes vigilire, keinem verdaͤchtigen Menſchen, wer der auch ſey, ohne glaubwuͤrdige Atteſtata paſſiren zu laſſen, ſon- dern iedweden umſtaͤndlich examiniren, auch nach befundenen Sachen anhalten, ſich um deſſen Brief- ſchafften fleißig zu erkundigen, und ſolche an die Civil- oder Militair-Obrigkeiten, wenn ſie verdaͤch- tig befunden werden/ zu liefern.
§. 17. Jn unterſchiedenen Fundamental-Geſe- tzen der Reiche und dißfalls errichteten Wahl-Ca- pitulationen iſt ausgemacht, daß die Reichs- Staͤnde allezeit zu dem Kriege, den man andern Puiſſancen declariren will, ihre Einwilligung mit geben ſollen. Alſo haben ſich in der Koͤniglich- Schwediſchen Elections-Acta, ſo bey dem Antritt
der
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II. Theil. VII. Capitul.
denominiren, und koͤnte man aus alten und neuen
Geſchichten gar viel Exempel davon vorſtellig ma-
chen.
§. 15. Bey einem nahe bevorſtehenden Kriege
muͤſſen ſich die Geſandten des Regenten, der ent-
weder den Krieg declariret, oder dem die Kriegs-
Declaration geſchehen, ſo geſchwind als moͤglich,
reteriren; es wird ihnen angedeutet, daß, wofern
ſich dieſelben, nach gemeſſenen Befehl nicht inner-
halb drey Tagen aus der Stadt, und ſo und ſo viel
Tagen aus dem Reich weg begeben, ſie ſammt den
ihrigen mit aller Gewalt hinaus gefuͤhret werden
ſollen.
§. 16. Es geſchehen Ausſchreiben, ſo wohl an die
Staͤnde des Landes, als auch an die Alliirten, daß
ein iedweder an ſeinem Orte alles Fleiſſes vigilire,
keinem verdaͤchtigen Menſchen, wer der auch ſey,
ohne glaubwuͤrdige Atteſtata paſſiren zu laſſen, ſon-
dern iedweden umſtaͤndlich examiniren, auch nach
befundenen Sachen anhalten, ſich um deſſen Brief-
ſchafften fleißig zu erkundigen, und ſolche an die
Civil- oder Militair-Obrigkeiten, wenn ſie verdaͤch-
tig befunden werden/ zu liefern.
§. 17. Jn unterſchiedenen Fundamental-Geſe-
tzen der Reiche und dißfalls errichteten Wahl-Ca-
pitulationen iſt ausgemacht, daß die Reichs-
Staͤnde allezeit zu dem Kriege, den man andern
Puiſſancen declariren will, ihre Einwilligung mit
geben ſollen. Alſo haben ſich in der Koͤniglich-
Schwediſchen Elections-Acta, ſo bey dem Antritt
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 482. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/506>, abgerufen am 22.11.2024.
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