nigerley Vorwand Menschen mit Gewalt oder List und Persuasion aus dem Lande wegzuführen, zur Hafft gebracht, als Strassen- und Menschen- Räuber, Stöhrer der allgemeinen Ruhe und des Land-Friedens, auch Verletzer der Hoheit ang ese- hen und tractirt, und so fort ohne alles Ansehen der Personen, wenn sie schuldig befunden werden, mit dem Strange am Leben gestrafft, nicht weniger auch die zu solcher Werbung, Weglockung und Ausführung der Leute Rath und Hülffe oder sonst vorsetzliche Beförderung thun, auf gleiche Weise vom Leben zum Tode gebracht werden sollen.
§. 12. Zu Vermeydung Verdachts und man- cherley Discordien, geschehen zu Krieges-Zeiten scharffe Verbothe, daß auswärtiger Potenzen Trouppen nicht eintzeln noch Hauffen-weise sich durch das Land practiciren, sondern benöthigten Falls einen Paß oder Concession wegen des Durch-Marches erlangen sollen. Es darff sich niemand unterstehen dem Feinde, Pferde Muni- tion oder andere contrabante und verbothene Waaren zuzuführen. Die frembden und aus- wärtigen die sich zu der Zeit im Lande aufhalten, werden auf das schärffste examinirt, damit die Spione, die mit dem Feinde ein heimlich Ver- ständniß unterhalten, und ihm von allen was im Lande vorgehet/ Nachricht ertheilen, entdeckt werden.
§. 13. Es werden Feld-Consistoria etablirt, besondere Krieges-Gerichts-Ordnungen abgefast,
und
II. Theil. VII. Capitul.
nigerley Vorwand Menſchen mit Gewalt oder Liſt und Perſuaſion aus dem Lande wegzufuͤhren, zur Hafft gebracht, als Straſſen- und Menſchen- Raͤuber, Stoͤhrer der allgemeinen Ruhe und des Land-Friedens, auch Verletzer der Hoheit ang eſe- hen und tractirt, und ſo fort ohne alles Anſehen der Perſonen, wenn ſie ſchuldig befunden werden, mit dem Strange am Leben geſtrafft, nicht weniger auch die zu ſolcher Werbung, Weglockung und Ausfuͤhrung der Leute Rath und Huͤlffe oder ſonſt vorſetzliche Befoͤrderung thun, auf gleiche Weiſe vom Leben zum Tode gebracht werden ſollen.
§. 12. Zu Vermeydung Verdachts und man- cherley Diſcordien, geſchehen zu Krieges-Zeiten ſcharffe Verbothe, daß auswaͤrtiger Potenzen Trouppen nicht eintzeln noch Hauffen-weiſe ſich durch das Land practiciren, ſondern benoͤthigten Falls einen Paß oder Conceſſion wegen des Durch-Marches erlangen ſollen. Es darff ſich niemand unterſtehen dem Feinde, Pferde Muni- tion oder andere contrabante und verbothene Waaren zuzufuͤhren. Die frembden und aus- waͤrtigen die ſich zu der Zeit im Lande aufhalten, werden auf das ſchaͤrffſte examinirt, damit die Spione, die mit dem Feinde ein heimlich Ver- ſtaͤndniß unterhalten, und ihm von allen was im Lande vorgehet/ Nachricht ertheilen, entdeckt werden.
§. 13. Es werden Feld-Conſiſtoria etablirt, beſondere Krieges-Gerichts-Ordnungen abgefaſt,
und
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II. Theil. VII. Capitul.
nigerley Vorwand Menſchen mit Gewalt oder Liſt
und Perſuaſion aus dem Lande wegzufuͤhren, zur
Hafft gebracht, als Straſſen- und Menſchen-
Raͤuber, Stoͤhrer der allgemeinen Ruhe und des
Land-Friedens, auch Verletzer der Hoheit ang eſe-
hen und tractirt, und ſo fort ohne alles Anſehen der
Perſonen, wenn ſie ſchuldig befunden werden, mit
dem Strange am Leben geſtrafft, nicht weniger
auch die zu ſolcher Werbung, Weglockung und
Ausfuͤhrung der Leute Rath und Huͤlffe oder ſonſt
vorſetzliche Befoͤrderung thun, auf gleiche Weiſe
vom Leben zum Tode gebracht werden ſollen.
§. 12. Zu Vermeydung Verdachts und man-
cherley Diſcordien, geſchehen zu Krieges-Zeiten
ſcharffe Verbothe, daß auswaͤrtiger Potenzen
Trouppen nicht eintzeln noch Hauffen-weiſe ſich
durch das Land practiciren, ſondern benoͤthigten
Falls einen Paß oder Conceſſion wegen des
Durch-Marches erlangen ſollen. Es darff ſich
niemand unterſtehen dem Feinde, Pferde Muni-
tion oder andere contrabante und verbothene
Waaren zuzufuͤhren. Die frembden und aus-
waͤrtigen die ſich zu der Zeit im Lande aufhalten,
werden auf das ſchaͤrffſte examinirt, damit die
Spione, die mit dem Feinde ein heimlich Ver-
ſtaͤndniß unterhalten, und ihm von allen was im
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werden.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 480. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/504>, abgerufen am 22.11.2024.
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