ratificirt und zugleich mit demselben ausgewech- selt werden sollen.
§. 14. Dafern schwächere mit mächtigern sich in Bündnisse einlassen, oder gewisse Vergleiche stifften, so werden mächtige Puissancen zur Guaran- tie mit gezogen, um vorzubauen, daß die künfftigen Vergleiche nicht wieder über den Hauffen geschmis- sen werden.
§. 15. Wenn die Ministri zweyer Herrschafften, die einander gleich sind, einen Tractat unterzeich- nen, so lassen sie davon zwey Abschrifften verserti- gen, die man ein doppelt Instrument nennt; ein iedweder von ihnen nennt seinen Fürsten zu erst in demjenigen, so er behält, und unterschreibt sich an der vornehmsten Stelle, um ihrer Anforderungen wegen der Praecedenz im Range keinen Eintrag zu thun, falls sie solche einander disputiren. S. Callieres Abgesandter. p. 226.
§. 15. Obschon die Ministri der Fürsten und freyen Staaten krafft ihrer Vollmacht tractiren, so schlüssen und unterschreiben sie doch keinen Tra- ctat anders, als mit der Clausul der Ratification ihrer Herren. Es besteht aber die Ratification oder Genehmhaltung in einer Schrifft so von ih- nen eigenhändig unterschrieben, und mit ihren Jn- siegeln bedruckt wird, dadurch sie den Jnhalt des- jenigen Tractats, welchen ihre Ministri in ihren Nahmen geschlossen, bewilligen und bekräfftigen, und solcher Tractat wird darinnen vor der Raifica- tions-Handlung von Wort zu Wort wiederhohlt,
ver-
II. Theil. VI. Capitul.
ratificirt und zugleich mit demſelben ausgewech- ſelt werden ſollen.
§. 14. Dafern ſchwaͤchere mit maͤchtigern ſich in Buͤndniſſe einlaſſen, oder gewiſſe Vergleiche ſtifften, ſo werden maͤchtige Puiſſancen zur Guaran- tie mit gezogen, um vorzubauen, daß die kuͤnfftigen Vergleiche nicht wieder uͤber den Hauffen geſchmiſ- ſen werden.
§. 15. Wenn die Miniſtri zweyer Herrſchafften, die einander gleich ſind, einen Tractat unterzeich- nen, ſo laſſen ſie davon zwey Abſchrifften verſerti- gen, die man ein doppelt Inſtrument nennt; ein iedweder von ihnen nennt ſeinen Fuͤrſten zu erſt in demjenigen, ſo er behaͤlt, und unterſchreibt ſich an der vornehmſten Stelle, um ihrer Anforderungen wegen der Præcedenz im Range keinen Eintrag zu thun, falls ſie ſolche einander diſputiren. S. Calliéres Abgeſandter. p. 226.
§. 15. Obſchon die Miniſtri der Fuͤrſten und freyen Staaten krafft ihrer Vollmacht tractiren, ſo ſchluͤſſen und unterſchreiben ſie doch keinen Tra- ctat anders, als mit der Clauſul der Ratification ihrer Herren. Es beſteht aber die Ratification oder Genehmhaltung in einer Schrifft ſo von ih- nen eigenhaͤndig unterſchrieben, und mit ihren Jn- ſiegeln bedruckt wird, dadurch ſie den Jnhalt des- jenigen Tractats, welchen ihre Miniſtri in ihren Nahmen geſchloſſen, bewilligen und bekraͤfftigen, und ſolcher Tractat wird darinnen vor der Raifica- tions-Handlung von Wort zu Wort wiederhohlt,
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II. Theil. VI. Capitul.
ratificirt und zugleich mit demſelben ausgewech-
ſelt werden ſollen.
§. 14. Dafern ſchwaͤchere mit maͤchtigern ſich
in Buͤndniſſe einlaſſen, oder gewiſſe Vergleiche
ſtifften, ſo werden maͤchtige Puiſſancen zur Guaran-
tie mit gezogen, um vorzubauen, daß die kuͤnfftigen
Vergleiche nicht wieder uͤber den Hauffen geſchmiſ-
ſen werden.
§. 15. Wenn die Miniſtri zweyer Herrſchafften,
die einander gleich ſind, einen Tractat unterzeich-
nen, ſo laſſen ſie davon zwey Abſchrifften verſerti-
gen, die man ein doppelt Inſtrument nennt; ein
iedweder von ihnen nennt ſeinen Fuͤrſten zu erſt in
demjenigen, ſo er behaͤlt, und unterſchreibt ſich an
der vornehmſten Stelle, um ihrer Anforderungen
wegen der Præcedenz im Range keinen Eintrag
zu thun, falls ſie ſolche einander diſputiren. S.
Calliéres Abgeſandter. p. 226.
§. 15. Obſchon die Miniſtri der Fuͤrſten und
freyen Staaten krafft ihrer Vollmacht tractiren,
ſo ſchluͤſſen und unterſchreiben ſie doch keinen Tra-
ctat anders, als mit der Clauſul der Ratification
ihrer Herren. Es beſteht aber die Ratification
oder Genehmhaltung in einer Schrifft ſo von ih-
nen eigenhaͤndig unterſchrieben, und mit ihren Jn-
ſiegeln bedruckt wird, dadurch ſie den Jnhalt des-
jenigen Tractats, welchen ihre Miniſtri in ihren
Nahmen geſchloſſen, bewilligen und bekraͤfftigen,
und ſolcher Tractat wird darinnen vor der Raifica-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 466. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/490>, abgerufen am 25.11.2024.
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