liches ertragen, als Fürstenthümer, Grafschafften, Städte und dergleichen, die sollen und wollen wir, ohne Vorwissen der Chur-Fürsten, ferner niemand leihen, auch niemand einige Expetanz oder An- wartschafft darauf geben, sondern zu Unterhaltung des Reichs, unser und unserer nachkommender Kö- nige und Kayser behalten, einziehen und incorpo- riren.
§. 42. Die Belehnungs-Formul wird mei- stentheils auf folgende Weise ausgedruckt: Sie werden belehnet mit dem Hertzogthum, Landgraf- schafft, Marggrasschafft, item Pfaltzgrafschafft und andern Fürstenthümern, Landen, Leuten und Lehnschafften, Aemtern, Städten, Stücken, Gü- tern, Zöllen, Geleiten, Schulden, Renten, Zinsen, Nutzungen, Gerichten, Oberst und Niederst, Geist- und Weltlichen, Bergwercken, Saltzwercken, Wildbahnen samt allen andern dergleichen Lan- des-Fürstlichen Hoheiten, Regalien, Herrlichkei- ten und Gerechtigkeiten, Obrigkeiten, Ehren, Wür- den und Freyheiten, Gewohnheiten und Eingchö- rungen, Benannt und Unbenannt etc. etc.
§. 43. Die Grafen, Freyherrn, und alle deje- nigen so Reichs-Lehen haben, empfangen diesel- ben vor dem Reichs-Hof-Rathe, und zwar ein Teutscher stehend, die Jtaliäner aber kniend. Die Fürstlichen Lehen müssen unmittelbahr von dem Römischen Kayser empfangen werden.
§. 44. Vor die Ausfertigung der Reichs-Lelen- Briefe werden an die Reichs-Lehen-Expeditionen
die
II. Theil. V. Capitul.
liches ertragen, als Fuͤrſtenthuͤmer, Grafſchafften, Staͤdte und dergleichen, die ſollen und wollen wir, ohne Vorwiſſen der Chur-Fuͤrſten, ferner niemand leihen, auch niemand einige Expetanz oder An- wartſchafft darauf geben, ſondern zu Unterhaltung des Reichs, unſer und unſerer nachkommender Koͤ- nige und Kayſer behalten, einziehen und incorpo- riren.
§. 42. Die Belehnungs-Formul wird mei- ſtentheils auf folgende Weiſe ausgedruckt: Sie werden belehnet mit dem Hertzogthum, Landgraf- ſchafft, Marggraſſchafft, item Pfaltzgrafſchafft und andern Fuͤrſtenthuͤmern, Landen, Leuten und Lehnſchafften, Aemtern, Staͤdten, Stuͤcken, Guͤ- tern, Zoͤllen, Geleiten, Schulden, Renten, Zinſen, Nutzungen, Gerichten, Oberſt und Niederſt, Geiſt- und Weltlichen, Bergwercken, Saltzwercken, Wildbahnen ſamt allen andern dergleichen Lan- des-Fuͤrſtlichen Hoheiten, Regalien, Herrlichkei- ten und Gerechtigkeiten, Obrigkeiten, Ehren, Wuͤr- den und Freyheiten, Gewohnheiten und Eingchoͤ- rungen, Benannt und Unbenannt ꝛc. ꝛc.
§. 43. Die Grafen, Freyherrn, und alle deje- nigen ſo Reichs-Lehen haben, empfangen dieſel- ben vor dem Reichs-Hof-Rathe, und zwar ein Teutſcher ſtehend, die Jtaliaͤner aber kniend. Die Fuͤrſtlichen Lehen muͤſſen unmittelbahr von dem Roͤmiſchen Kayſer empfangen werden.
§. 44. Vor die Ausfertigung der Reichs-Lelen- Briefe werden an die Reichs-Lehen-Expeditionen
die
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II. Theil. V. Capitul.
liches ertragen, als Fuͤrſtenthuͤmer, Grafſchafften,
Staͤdte und dergleichen, die ſollen und wollen wir,
ohne Vorwiſſen der Chur-Fuͤrſten, ferner niemand
leihen, auch niemand einige Expetanz oder An-
wartſchafft darauf geben, ſondern zu Unterhaltung
des Reichs, unſer und unſerer nachkommender Koͤ-
nige und Kayſer behalten, einziehen und incorpo-
riren.
§. 42. Die Belehnungs-Formul wird mei-
ſtentheils auf folgende Weiſe ausgedruckt: Sie
werden belehnet mit dem Hertzogthum, Landgraf-
ſchafft, Marggraſſchafft, item Pfaltzgrafſchafft
und andern Fuͤrſtenthuͤmern, Landen, Leuten und
Lehnſchafften, Aemtern, Staͤdten, Stuͤcken, Guͤ-
tern, Zoͤllen, Geleiten, Schulden, Renten, Zinſen,
Nutzungen, Gerichten, Oberſt und Niederſt, Geiſt-
und Weltlichen, Bergwercken, Saltzwercken,
Wildbahnen ſamt allen andern dergleichen Lan-
des-Fuͤrſtlichen Hoheiten, Regalien, Herrlichkei-
ten und Gerechtigkeiten, Obrigkeiten, Ehren, Wuͤr-
den und Freyheiten, Gewohnheiten und Eingchoͤ-
rungen, Benannt und Unbenannt ꝛc. ꝛc.
§. 43. Die Grafen, Freyherrn, und alle deje-
nigen ſo Reichs-Lehen haben, empfangen dieſel-
ben vor dem Reichs-Hof-Rathe, und zwar ein
Teutſcher ſtehend, die Jtaliaͤner aber kniend. Die
Fuͤrſtlichen Lehen muͤſſen unmittelbahr von dem
Roͤmiſchen Kayſer empfangen werden.
§. 44. Vor die Ausfertigung der Reichs-Lelen-
Briefe werden an die Reichs-Lehen-Expeditionen
die
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 458. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/482>, abgerufen am 25.11.2024.
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