ner kurtzen Rede: Der Kayser ließe sich dieses An- suchen nicht zuwider seyn, nähmen auch die Ent- schuldigung, daß ihre Durchlauchtigste Principalen nicht erscheinen könten, vor dießmahl gnädigst an, weswegen sich die Herren Gevollmächtigten zu dem Thron Jhrer Kayserlichen Majestät nähern, und den Lehns-Eyd in die Seelen ihrer Principalen abschweren könten.
§. 38. Jnzwischen kommt der Kayserliche älteste Cammer-Diener, giebt dem Erb- oder Ober-Cäm- merer das Evangelien-Buch, derselbe schlägt auf das Evangelium Sanct Johannis, in principio erat verbum, und leget es dem Kayser in Schooß; der Kayser, so bißher bedeckt gewesen, entdeckt sich, und giebt den Hut und die Handschuh seinem älte- sten Cammer-Herrn zu halten. So wohl der O- ber-Hofmeister als der Ober-Cämmerer knien nie- der, jener zur Rechten, und dieser zur Lincken, und halten das Evangelium. Der Lehnträger tritt hinzu, kniet unten auf der Estrade des Throns, und dem Kayser zu Füssen nieder/ leget die zwey vor- dersten rechten Finger auf das Evangelien-Buch, und schweret den Lehns-Eyd in die Seele seines Principals.
§. 39. Wenn das Jurament abgelegt wird, so reicht der Obriste Hof-Marschall dem Kayser das Schwerdt in die rechte Hand, welches derselbe alle- zeit dem knienden, und die Lehns-Pflicht abschwe- renden Gesandten vorhält, um den Knopff davon zu küssen. Sind unterschiedene Gesandte als Mit-
belehn-
II. Theil. V. Capitul.
ner kurtzen Rede: Der Kayſer ließe ſich dieſes An- ſuchen nicht zuwider ſeyn, naͤhmen auch die Ent- ſchuldigung, daß ihre Durchlauchtigſte Principalen nicht erſcheinen koͤnten, vor dießmahl gnaͤdigſt an, weswegen ſich die Herren Gevollmaͤchtigten zu dem Thron Jhrer Kayſerlichen Majeſtaͤt naͤhern, und den Lehns-Eyd in die Seelen ihrer Principalen abſchweren koͤnten.
§. 38. Jnzwiſchen kommt der Kayſerliche aͤlteſte Cammer-Diener, giebt dem Erb- oder Ober-Caͤm- merer das Evangelien-Buch, derſelbe ſchlaͤgt auf das Evangelium Sanct Johannis, in principio erat verbum, und leget es dem Kayſer in Schooß; der Kayſer, ſo bißher bedeckt geweſen, entdeckt ſich, und giebt den Hut und die Handſchuh ſeinem aͤlte- ſten Cammer-Herrn zu halten. So wohl der O- ber-Hofmeiſter als der Ober-Caͤmmerer knien nie- der, jener zur Rechten, und dieſer zur Lincken, und halten das Evangelium. Der Lehntraͤger tritt hinzu, kniet unten auf der Eſtrade des Throns, und dem Kayſer zu Fuͤſſen nieder/ leget die zwey vor- derſten rechten Finger auf das Evangelien-Buch, und ſchweret den Lehns-Eyd in die Seele ſeines Principals.
§. 39. Wenn das Jurament abgelegt wird, ſo reicht der Obriſte Hof-Marſchall dem Kayſer das Schwerdt in die rechte Hand, welches derſelbe alle- zeit dem knienden, und die Lehns-Pflicht abſchwe- renden Geſandten vorhaͤlt, um den Knopff davon zu kuͤſſen. Sind unterſchiedene Geſandte als Mit-
belehn-
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II. Theil. V. Capitul.
ner kurtzen Rede: Der Kayſer ließe ſich dieſes An-
ſuchen nicht zuwider ſeyn, naͤhmen auch die Ent-
ſchuldigung, daß ihre Durchlauchtigſte Principalen
nicht erſcheinen koͤnten, vor dießmahl gnaͤdigſt an,
weswegen ſich die Herren Gevollmaͤchtigten zu
dem Thron Jhrer Kayſerlichen Majeſtaͤt naͤhern,
und den Lehns-Eyd in die Seelen ihrer Principalen
abſchweren koͤnten.
§. 38. Jnzwiſchen kommt der Kayſerliche aͤlteſte
Cammer-Diener, giebt dem Erb- oder Ober-Caͤm-
merer das Evangelien-Buch, derſelbe ſchlaͤgt auf
das Evangelium Sanct Johannis, in principio
erat verbum, und leget es dem Kayſer in Schooß;
der Kayſer, ſo bißher bedeckt geweſen, entdeckt ſich,
und giebt den Hut und die Handſchuh ſeinem aͤlte-
ſten Cammer-Herrn zu halten. So wohl der O-
ber-Hofmeiſter als der Ober-Caͤmmerer knien nie-
der, jener zur Rechten, und dieſer zur Lincken, und
halten das Evangelium. Der Lehntraͤger tritt
hinzu, kniet unten auf der Eſtrade des Throns, und
dem Kayſer zu Fuͤſſen nieder/ leget die zwey vor-
derſten rechten Finger auf das Evangelien-Buch,
und ſchweret den Lehns-Eyd in die Seele ſeines
Principals.
§. 39. Wenn das Jurament abgelegt wird, ſo
reicht der Obriſte Hof-Marſchall dem Kayſer das
Schwerdt in die rechte Hand, welches derſelbe alle-
zeit dem knienden, und die Lehns-Pflicht abſchwe-
renden Geſandten vorhaͤlt, um den Knopff davon
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 456. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/480>, abgerufen am 23.11.2024.
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