dieselben dort ankommen, übergeben sie solche Cre- dentialen an den Kayserlichen Ober-Cämmerer in Copie, und begehren zur Kayserlichen Audienz admittirt zu seyn.
§. 27. Bey erfolgter Audienz übergeben sie an den Kayser das Original ihrer Credentialen, und legitimiren sich als abgefertigte Lehn-Träger zu Empfahung der Reichs-Lehne, sie übergeben in dem Reichs-Hofraths-Collegio ihre Lehns-Voll- machten, nebst einen oder mehr an dem Kayser ge- richteten Memorialien, darinnen sie die Lehn bitten, fügen auch an die vidimirten und collationirten Copien der vorigen Lehn-Briefe und Documen- ten, ingleichen das documentum mortis, daß nem- lich der vorige Lehn-Mann und Chur-Fürst ge- storben, und also das Lehn auf einen andern Suc- cessoren verstammt. Es kan auch der Lehn-Trä- ger in solchem Lehns-Memoriali anführen, wann und wie bey dieser neuen Investitur sein Principal bey seinen Lehn und Regalien etwas verändert, angefügt, oder verneuert haben will.
§. 28. Sind diese Memoriale nebst Beylagen in dem Reichs-Hofraths-Collegio als dem Kay- serlichen Reichs-Lehn-Hofe referirt, und man hat des Lehn-Trägers Petita vor billich befunden, und vom Kayser bewilliget, auch das Concept des neuen Lehn-Brieffes adjustirt, so erhält der Lehn- Träger ein Decretum admissionis ad investitu- ram aus der Reichs-Hofraths-Stube. Dann läst ihnen der Kayserliche Oberste Hofmeister ein
Dire-
F f 2
Von Belehnungen.
dieſelben dort ankommen, uͤbergeben ſie ſolche Cre- dentialen an den Kayſerlichen Ober-Caͤmmerer in Copie, und begehren zur Kayſerlichen Audienz admittirt zu ſeyn.
§. 27. Bey erfolgter Audienz uͤbergeben ſie an den Kayſer das Original ihrer Credentialen, und legitimiren ſich als abgefertigte Lehn-Traͤger zu Empfahung der Reichs-Lehne, ſie uͤbergeben in dem Reichs-Hofraths-Collegio ihre Lehns-Voll- machten, nebſt einen oder mehr an dem Kayſer ge- richteten Memorialien, darinnen ſie die Lehn bitten, fuͤgen auch an die vidimirten und collationirten Copien der vorigen Lehn-Briefe und Documen- ten, ingleichen das documentum mortis, daß nem- lich der vorige Lehn-Mann und Chur-Fuͤrſt ge- ſtorben, und alſo das Lehn auf einen andern Suc- ceſſoren verſtammt. Es kan auch der Lehn-Traͤ- ger in ſolchem Lehns-Memoriali anfuͤhren, wann und wie bey dieſer neuen Inveſtitur ſein Principal bey ſeinen Lehn und Regalien etwas veraͤndert, angefuͤgt, oder verneuert haben will.
§. 28. Sind dieſe Memoriale nebſt Beylagen in dem Reichs-Hofraths-Collegio als dem Kay- ſerlichen Reichs-Lehn-Hofe referirt, und man hat des Lehn-Traͤgers Petita vor billich befunden, und vom Kayſer bewilliget, auch das Concept des neuen Lehn-Brieffes adjuſtirt, ſo erhaͤlt der Lehn- Traͤger ein Decretum admiſſionis ad inveſtitu- ram aus der Reichs-Hofraths-Stube. Dann laͤſt ihnen der Kayſerliche Oberſte Hofmeiſter ein
Dire-
F f 2
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0475"n="451"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von Belehnungen.</hi></fw><lb/>
dieſelben dort ankommen, uͤbergeben ſie ſolche <hirendition="#aq">Cre-<lb/>
dential</hi>en an den Kayſerlichen Ober-Caͤmmerer<lb/>
in <hirendition="#aq">Copie,</hi> und begehren zur Kayſerlichen <hirendition="#aq">Audienz<lb/>
admitti</hi>rt zu ſeyn.</p><lb/><p>§. 27. Bey erfolgter <hirendition="#aq">Audienz</hi> uͤbergeben ſie an<lb/>
den Kayſer das <hirendition="#aq">Original</hi> ihrer <hirendition="#aq">Credential</hi>en, und<lb/><hirendition="#aq">legitimi</hi>ren ſich als abgefertigte Lehn-Traͤger zu<lb/>
Empfahung der Reichs-Lehne, ſie uͤbergeben in<lb/>
dem Reichs-Hofraths-<hirendition="#aq">Collegio</hi> ihre Lehns-Voll-<lb/>
machten, nebſt einen oder mehr an dem Kayſer ge-<lb/>
richteten <hirendition="#aq">Memoriali</hi>en, darinnen ſie die Lehn bitten,<lb/>
fuͤgen auch an die <hirendition="#aq">vidimi</hi>rten und <hirendition="#aq">collationi</hi>rten<lb/><hirendition="#aq">Copien</hi> der vorigen Lehn-Briefe und <hirendition="#aq">Documen-<lb/>
t</hi>en, ingleichen das <hirendition="#aq">documentum mortis,</hi> daß nem-<lb/>
lich der vorige Lehn-Mann und Chur-Fuͤrſt ge-<lb/>ſtorben, und alſo das Lehn auf einen andern <hirendition="#aq">Suc-<lb/>
ceſſor</hi>en verſtammt. Es kan auch der Lehn-Traͤ-<lb/>
ger in ſolchem Lehns-<hirendition="#aq">Memoriali</hi> anfuͤhren, wann<lb/>
und wie bey dieſer neuen <hirendition="#aq">Inveſtitur</hi>ſein <hirendition="#aq">Principal</hi><lb/>
bey ſeinen Lehn und <hirendition="#aq">Regali</hi>en etwas veraͤndert,<lb/>
angefuͤgt, oder verneuert haben will.</p><lb/><p>§. 28. Sind dieſe <hirendition="#aq">Memoriale</hi> nebſt Beylagen<lb/>
in dem Reichs-Hofraths-<hirendition="#aq">Collegio</hi> als dem Kay-<lb/>ſerlichen Reichs-Lehn-Hofe <hirendition="#aq">referi</hi>rt, und man hat<lb/>
des Lehn-Traͤgers <hirendition="#aq">Petita</hi> vor billich befunden, und<lb/>
vom Kayſer bewilliget, auch das <hirendition="#aq">Concept</hi> des<lb/>
neuen Lehn-Brieffes <hirendition="#aq">adjuſti</hi>rt, ſo erhaͤlt der Lehn-<lb/>
Traͤger ein <hirendition="#aq">Decretum admiſſionis ad inveſtitu-<lb/>
ram</hi> aus der Reichs-Hofraths-Stube. Dann<lb/>
laͤſt ihnen der Kayſerliche Oberſte Hofmeiſter ein<lb/><fwplace="bottom"type="sig">F f 2</fw><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#aq">Dire-</hi></fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[451/0475]
Von Belehnungen.
dieſelben dort ankommen, uͤbergeben ſie ſolche Cre-
dentialen an den Kayſerlichen Ober-Caͤmmerer
in Copie, und begehren zur Kayſerlichen Audienz
admittirt zu ſeyn.
§. 27. Bey erfolgter Audienz uͤbergeben ſie an
den Kayſer das Original ihrer Credentialen, und
legitimiren ſich als abgefertigte Lehn-Traͤger zu
Empfahung der Reichs-Lehne, ſie uͤbergeben in
dem Reichs-Hofraths-Collegio ihre Lehns-Voll-
machten, nebſt einen oder mehr an dem Kayſer ge-
richteten Memorialien, darinnen ſie die Lehn bitten,
fuͤgen auch an die vidimirten und collationirten
Copien der vorigen Lehn-Briefe und Documen-
ten, ingleichen das documentum mortis, daß nem-
lich der vorige Lehn-Mann und Chur-Fuͤrſt ge-
ſtorben, und alſo das Lehn auf einen andern Suc-
ceſſoren verſtammt. Es kan auch der Lehn-Traͤ-
ger in ſolchem Lehns-Memoriali anfuͤhren, wann
und wie bey dieſer neuen Inveſtitur ſein Principal
bey ſeinen Lehn und Regalien etwas veraͤndert,
angefuͤgt, oder verneuert haben will.
§. 28. Sind dieſe Memoriale nebſt Beylagen
in dem Reichs-Hofraths-Collegio als dem Kay-
ſerlichen Reichs-Lehn-Hofe referirt, und man hat
des Lehn-Traͤgers Petita vor billich befunden, und
vom Kayſer bewilliget, auch das Concept des
neuen Lehn-Brieffes adjuſtirt, ſo erhaͤlt der Lehn-
Traͤger ein Decretum admiſſionis ad inveſtitu-
ram aus der Reichs-Hofraths-Stube. Dann
laͤſt ihnen der Kayſerliche Oberſte Hofmeiſter ein
Dire-
F f 2
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 451. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/475>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.