dem König in Pohlen niedersetzt, auch sein Haupt bedeckt, um die Possession dieser seinen Principalen zukommenden Session hiedurch zu mainteniren, weil dem Hertzog von Churland, wenn er bey dem König in Pohlen anwesend, der nächste Locus bey dem König zu sitzen gehört. S. Chwalkowsky Jur. Publ. Polon. p. 527. 584.
§. 23. Erscheinen einige mächtige Vasallen in Person, so müssen sie zwar dasjenige thun, was der Actus der Belehnung mit sich bringt, sie müssen der Observanz nach, dem Lehn-Herrn um die Beleh- nung bitten, und bißweilen auf den Knien; Es werden aber doch bey den Principalen selbst die Ce- remonien anders temperirt, als bey den Gevoll- mächtigten, und ihnen in einem und dem andern Douceurs erwiesen; Es werden ihnen Sammet- Küssen vorgelegt, sie werden auf das propreste tra- ctirt, es wird ihnen mit allen Solennitaeten begeg- net. Der Lehns-Herr selbst oder dessen Cantzler führen an, daß es ihnen zu sonderbahren Wohlge- fallen gereiche, daß der Vasall um seine Devotion oder Ergebenheit zu bezeugen, sich in eigner Person um die Lehn zu empfangen habe einstellen wollen.
§. 24. Zuweilen ereignen sich unter den Linien eines Hauses wegen des Vorganges gewisse Strei- tigkeiten, oder da eine vor den andern in den Lehn- Briefen zu erst genennt seyn will, sie werden aber mehrentheils entweder durch eine unverfängliche Interims-Alternation, oder durch ein ander Tem- perament beygelegt.
§. 25.
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Von Belehnungen.
dem Koͤnig in Pohlen niederſetzt, auch ſein Haupt bedeckt, um die Poſſeſſion dieſer ſeinen Principalen zukommenden Seſſion hiedurch zu mainteniren, weil dem Hertzog von Churland, wenn er bey dem Koͤnig in Pohlen anweſend, der naͤchſte Locus bey dem Koͤnig zu ſitzen gehoͤrt. S. Chwalkowsky Jur. Publ. Polon. p. 527. 584.
§. 23. Erſcheinen einige maͤchtige Vaſallen in Perſon, ſo muͤſſen ſie zwar dasjenige thun, was der Actus der Belehnung mit ſich bringt, ſie muͤſſen der Obſervanz nach, dem Lehn-Herrn um die Beleh- nung bitten, und bißweilen auf den Knien; Es werden aber doch bey den Principalen ſelbſt die Ce- remonien anders temperirt, als bey den Gevoll- maͤchtigten, und ihnen in einem und dem andern Douceurs erwieſen; Es werden ihnen Sammet- Kuͤſſen vorgelegt, ſie werden auf das propreſte tra- ctirt, es wird ihnen mit allen Solennitæten begeg- net. Der Lehns-Herr ſelbſt oder deſſen Cantzler fuͤhren an, daß es ihnen zu ſonderbahren Wohlge- fallen gereiche, daß der Vaſall um ſeine Devotion oder Ergebenheit zu bezeugen, ſich in eigner Perſon um die Lehn zu empfangen habe einſtellen wollen.
§. 24. Zuweilen ereignen ſich unter den Linien eines Hauſes wegen des Vorganges gewiſſe Strei- tigkeiten, oder da eine vor den andern in den Lehn- Briefen zu erſt genennt ſeyn will, ſie werden aber mehrentheils entweder durch eine unverfaͤngliche Interims-Alternation, oder durch ein ander Tem- perament beygelegt.
§. 25.
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Von Belehnungen.
dem Koͤnig in Pohlen niederſetzt, auch ſein Haupt
bedeckt, um die Poſſeſſion dieſer ſeinen Principalen
zukommenden Seſſion hiedurch zu mainteniren,
weil dem Hertzog von Churland, wenn er bey dem
Koͤnig in Pohlen anweſend, der naͤchſte Locus bey
dem Koͤnig zu ſitzen gehoͤrt. S. Chwalkowsky
Jur. Publ. Polon. p. 527. 584.
§. 23. Erſcheinen einige maͤchtige Vaſallen in
Perſon, ſo muͤſſen ſie zwar dasjenige thun, was der
Actus der Belehnung mit ſich bringt, ſie muͤſſen der
Obſervanz nach, dem Lehn-Herrn um die Beleh-
nung bitten, und bißweilen auf den Knien; Es
werden aber doch bey den Principalen ſelbſt die Ce-
remonien anders temperirt, als bey den Gevoll-
maͤchtigten, und ihnen in einem und dem andern
Douceurs erwieſen; Es werden ihnen Sammet-
Kuͤſſen vorgelegt, ſie werden auf das propreſte tra-
ctirt, es wird ihnen mit allen Solennitæten begeg-
net. Der Lehns-Herr ſelbſt oder deſſen Cantzler
fuͤhren an, daß es ihnen zu ſonderbahren Wohlge-
fallen gereiche, daß der Vaſall um ſeine Devotion
oder Ergebenheit zu bezeugen, ſich in eigner Perſon
um die Lehn zu empfangen habe einſtellen wollen.
§. 24. Zuweilen ereignen ſich unter den Linien
eines Hauſes wegen des Vorganges gewiſſe Strei-
tigkeiten, oder da eine vor den andern in den Lehn-
Briefen zu erſt genennt ſeyn will, ſie werden aber
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 449. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/473>, abgerufen am 25.11.2024.
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