werden geschickte Ministri ausgesucht, die in dem- jenigen was bey den Lehns-Actibus zu bemercken nöthig, wohl informirt. Es gilt gleich ob sie ho- hen Standes, adelicher oder bürgerlicher Abkunfft seyn, massen von vielen Jahrhunderten her, hierbey kein Unterschied beobachtet worden, dafern es nur nicht allzugeringe und in unansehnlichen Ehren- Aemtern stehende Officianten sind. Denn sonst sind die Lehns-Herren nicht damit zufrieden, sie thun dieserwegen Erinnerung, und admittiren sie bißweilen wohl gar nicht.
§. 16. Wenn es die Observanz mit sich bringt, daß eine gewisse hohe Standes-Person zur Lehns- Empfängniß abgeordnet werden muß, bey man- chen Umständen aber eine andere abgeschickt wird, so muß der Vasall versichern, daß dieser Fall zu kei- ner Consequenz angezogen werden soll. Also er- theilte anno 1603 den 5 Febr. Kayser Rudolph II. dem Churfürsten zu Sachsen zwar auf dero alleini- ge Person, dahin ein Decret, daß die Vogtländi- schen Lehne über die Aemter Plauen, Vogtsberg, Schöneck und Pause, welche sonst durch eine Fürstliche Person, so von Geblüth des Haußes Sachsen hat müssen empfangen werden, durch eine gräfliche Person, iedoch gegen einen Revers empfangen werden möge. S. Müllers Annal. Saxon. p. 232.
§. 17. Bißweilen wird es übel genommen/ wenn ein Gesandter wieder die bißherige Observatz, in seiner Rede an den Lehns-Herrn zu entschuldigen
vergist,
II. Theil. V. Capitul.
werden geſchickte Miniſtri ausgeſucht, die in dem- jenigen was bey den Lehns-Actibus zu bemercken noͤthig, wohl informirt. Es gilt gleich ob ſie ho- hen Standes, adelicher oder buͤrgerlicher Abkunfft ſeyn, maſſen von vielen Jahrhunderten her, hierbey kein Unterſchied beobachtet worden, dafern es nur nicht allzugeringe und in unanſehnlichen Ehren- Aemtern ſtehende Officianten ſind. Denn ſonſt ſind die Lehns-Herren nicht damit zufrieden, ſie thun dieſerwegen Erinnerung, und admittiren ſie bißweilen wohl gar nicht.
§. 16. Wenn es die Obſervanz mit ſich bringt, daß eine gewiſſe hohe Standes-Perſon zur Lehns- Empfaͤngniß abgeordnet werden muß, bey man- chen Umſtaͤnden aber eine andere abgeſchickt wird, ſo muß der Vaſall verſichern, daß dieſer Fall zu kei- ner Conſequenz angezogen werden ſoll. Alſo er- theilte anno 1603 den 5 Febr. Kayſer Rudolph II. dem Churfuͤrſten zu Sachſen zwar auf dero alleini- ge Perſon, dahin ein Decret, daß die Vogtlaͤndi- ſchen Lehne uͤber die Aemter Plauen, Vogtsberg, Schoͤneck und Pauſe, welche ſonſt durch eine Fuͤrſtliche Perſon, ſo von Gebluͤth des Haußes Sachſen hat muͤſſen empfangen werden, durch eine graͤfliche Perſon, iedoch gegen einen Revers empfangen werden moͤge. S. Muͤllers Annal. Saxon. p. 232.
§. 17. Bißweilen wird es uͤbel genommen/ wenn ein Geſandter wieder die bißherige Obſervatz, in ſeiner Rede an den Lehns-Herrn zu entſchuldigen
vergiſt,
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II. Theil. V. Capitul.
werden geſchickte Miniſtri ausgeſucht, die in dem-
jenigen was bey den Lehns-Actibus zu bemercken
noͤthig, wohl informirt. Es gilt gleich ob ſie ho-
hen Standes, adelicher oder buͤrgerlicher Abkunfft
ſeyn, maſſen von vielen Jahrhunderten her, hierbey
kein Unterſchied beobachtet worden, dafern es nur
nicht allzugeringe und in unanſehnlichen Ehren-
Aemtern ſtehende Officianten ſind. Denn ſonſt
ſind die Lehns-Herren nicht damit zufrieden, ſie
thun dieſerwegen Erinnerung, und admittiren ſie
bißweilen wohl gar nicht.
§. 16. Wenn es die Obſervanz mit ſich bringt,
daß eine gewiſſe hohe Standes-Perſon zur Lehns-
Empfaͤngniß abgeordnet werden muß, bey man-
chen Umſtaͤnden aber eine andere abgeſchickt wird,
ſo muß der Vaſall verſichern, daß dieſer Fall zu kei-
ner Conſequenz angezogen werden ſoll. Alſo er-
theilte anno 1603 den 5 Febr. Kayſer Rudolph II.
dem Churfuͤrſten zu Sachſen zwar auf dero alleini-
ge Perſon, dahin ein Decret, daß die Vogtlaͤndi-
ſchen Lehne uͤber die Aemter Plauen, Vogtsberg,
Schoͤneck und Pauſe, welche ſonſt durch eine
Fuͤrſtliche Perſon, ſo von Gebluͤth des Haußes
Sachſen hat muͤſſen empfangen werden, durch
eine graͤfliche Perſon, iedoch gegen einen Revers
empfangen werden moͤge. S. Muͤllers Annal.
Saxon. p. 232.
§. 17. Bißweilen wird es uͤbel genommen/ wenn
ein Geſandter wieder die bißherige Obſervatz, in
ſeiner Rede an den Lehns-Herrn zu entſchuldigen
vergiſt,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/470>, abgerufen am 22.11.2024.
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