es sonst gebräuchlich ist/ melden, und vernehmen welchen Tag die Belehnung vor sich gehen soll. Die Abgesandten werden von dem Lehns-Herrn auf das höflichste empfangen, die Wachen und Garden müssen das Gewehr vor sie praesentiren, sie werden auf das Fürstliche Schloß ein logirt, und allenthalben wohl tractirt. Sie erwarten der Belehnung, und nach der Belehnung verspre- chen sie und zwar mehrentheils vermittelst eines Handschlags, an den Lehn-Herrn und in tragen- der Vollmacht, daß ihre Principalen und Dero- selben Mitbelehnte dem Lehns-Herrn wegen dieses Lehn-Stücks vermöge der Lehn-Rechte und die- serhalben errichteten Verträge, treu und hold seyn, Dero Bestes befördern und Arges abwenden helf- fen, und allen demjenigen, was den Vergleichen gemäß, nachkommen sollen und wollen. Hierauf erlangen sie wegen dieser Belehnung eine Recogni- tion; Die Gesandten bezahlen was bey diesen Fällen gebräuchlich ist, und reisen hierauf wieder ihre Strassen nach Hause.
§. 14. Die Vasallen werden mehrentheils durch Gevollmächtigte zur Lehns-Empfängniß admit- tirt; es wäre denn, daß sie selbst sich in der Nähe befänden, da sie denn in Person erscheinen müssen, es geschicht auch wohl, daß bey andern Fällen eine persönliche Erscheinung praetendirt wird, und sind bereits von einigen Jahrhunderten her, an eini- gen Höfen dieserwegen Disputen gewesen.
§. 15. Zur Abschickung der Lehns-Empfängniß
werden
Von Belehnungen.
es ſonſt gebraͤuchlich iſt/ melden, und vernehmen welchen Tag die Belehnung vor ſich gehen ſoll. Die Abgeſandten werden von dem Lehns-Herrn auf das hoͤflichſte empfangen, die Wachen und Garden muͤſſen das Gewehr vor ſie præſentiren, ſie werden auf das Fuͤrſtliche Schloß ein logirt, und allenthalben wohl tractirt. Sie erwarten der Belehnung, und nach der Belehnung verſpre- chen ſie und zwar mehrentheils vermittelſt eines Handſchlags, an den Lehn-Herrn und in tragen- der Vollmacht, daß ihre Principalen und Dero- ſelben Mitbelehnte dem Lehns-Herrn wegen dieſes Lehn-Stuͤcks vermoͤge der Lehn-Rechte und die- ſerhalben errichteten Vertraͤge, treu und hold ſeyn, Dero Beſtes befoͤrdern und Arges abwenden helf- fen, und allen demjenigen, was den Vergleichen gemaͤß, nachkommen ſollen und wollen. Hierauf erlangen ſie wegen dieſer Belehnung eine Recogni- tion; Die Geſandten bezahlen was bey dieſen Faͤllen gebraͤuchlich iſt, und reiſen hierauf wieder ihre Straſſen nach Hauſe.
§. 14. Die Vaſallen werden mehrentheils durch Gevollmaͤchtigte zur Lehns-Empfaͤngniß admit- tirt; es waͤre denn, daß ſie ſelbſt ſich in der Naͤhe befaͤnden, da ſie denn in Perſon erſcheinen muͤſſen, es geſchicht auch wohl, daß bey andern Faͤllen eine perſoͤnliche Erſcheinung prætendirt wird, und ſind bereits von einigen Jahrhunderten her, an eini- gen Hoͤfen dieſerwegen Diſputen geweſen.
§. 15. Zur Abſchickung der Lehns-Empfaͤngniß
werden
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Von Belehnungen.
es ſonſt gebraͤuchlich iſt/ melden, und vernehmen
welchen Tag die Belehnung vor ſich gehen ſoll.
Die Abgeſandten werden von dem Lehns-Herrn
auf das hoͤflichſte empfangen, die Wachen und
Garden muͤſſen das Gewehr vor ſie præſentiren,
ſie werden auf das Fuͤrſtliche Schloß ein logirt,
und allenthalben wohl tractirt. Sie erwarten
der Belehnung, und nach der Belehnung verſpre-
chen ſie und zwar mehrentheils vermittelſt eines
Handſchlags, an den Lehn-Herrn und in tragen-
der Vollmacht, daß ihre Principalen und Dero-
ſelben Mitbelehnte dem Lehns-Herrn wegen dieſes
Lehn-Stuͤcks vermoͤge der Lehn-Rechte und die-
ſerhalben errichteten Vertraͤge, treu und hold ſeyn,
Dero Beſtes befoͤrdern und Arges abwenden helf-
fen, und allen demjenigen, was den Vergleichen
gemaͤß, nachkommen ſollen und wollen. Hierauf
erlangen ſie wegen dieſer Belehnung eine Recogni-
tion; Die Geſandten bezahlen was bey dieſen
Faͤllen gebraͤuchlich iſt, und reiſen hierauf wieder
ihre Straſſen nach Hauſe.
§. 14. Die Vaſallen werden mehrentheils durch
Gevollmaͤchtigte zur Lehns-Empfaͤngniß admit-
tirt; es waͤre denn, daß ſie ſelbſt ſich in der Naͤhe
befaͤnden, da ſie denn in Perſon erſcheinen muͤſſen,
es geſchicht auch wohl, daß bey andern Faͤllen eine
perſoͤnliche Erſcheinung prætendirt wird, und ſind
bereits von einigen Jahrhunderten her, an eini-
gen Hoͤfen dieſerwegen Diſputen geweſen.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 445. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/469>, abgerufen am 25.11.2024.
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