schiedenen andern nachher indulgirten Fristen wor- bey streichen lassen, so wird nicht selten eine Com- mission niedergesetzt, so die Lehns-Stücke immit- telst sequestriren muß. Vorher setzen sie auch wohl nochmahls zum Uberfluß einen Termin von 6 Wochen an, zu würcklicher Empfahung der Lehn, damit alle Welt sehen soll, daß sie allen möglichen Glimpff hierinnen beybehalten, mit fernerer Ver- warnung, daß auf den Fall dieselben wieder alles besser Verhoffen, eben so wenig als die vorherge- henden respectiret werden sollten, sie als denn nicht umhin könnten, ad ipsam privationem feudi zu schreiten und dasjenige vor die Hand zu nehmen, was die Lehns-Rechte in solchen Fällen mit sich brächten. Die andern entschuldigen sich hierauf auf das allerbeste, führen ihre Momenta an, bitten die unförmliche Sequestration unverzüglich aufzu- heben, und ihnen nicht allein das Exercitium aller ihrer Jurium und Regalium ungekränckt zu lassen, sondern auch nechstenshin ihnen die Lehns-Em- pfängniß zu gönnen.
§. 6. Sucht ein geistlicher oder weltlicher Chur- und Reichs-Fürst über seine Fürstenthümer nicht innerhalb der destinirten Lehn-Zeit, i. e. innerhalb Jahr und Tag die Lehns-Empfängniß, so hält er bey dem Kayser um Lehns-Indult an, dafür er auf ieden Monate 15 Gülden bezahlt. Ein Reichs- Graf aber erlegt in den Reichs-Taxt-Amt wegen seiner Reichs-Lehn-Grafschafft, so ihm vor und bey dem Reichs-Hofraths-Collegio zum Reichs-
Lehn
II. Theil. V. Capitul.
ſchiedenen andern nachher indulgirten Friſten wor- bey ſtreichen laſſen, ſo wird nicht ſelten eine Com- miſſion niedergeſetzt, ſo die Lehns-Stuͤcke immit- telſt ſequeſtriren muß. Vorher ſetzen ſie auch wohl nochmahls zum Uberfluß einen Termin von 6 Wochen an, zu wuͤrcklicher Empfahung der Lehn, damit alle Welt ſehen ſoll, daß ſie allen moͤglichen Glimpff hierinnen beybehalten, mit fernerer Ver- warnung, daß auf den Fall dieſelben wieder alles beſſer Verhoffen, eben ſo wenig als die vorherge- henden reſpectiret werden ſollten, ſie als denn nicht umhin koͤnnten, ad ipſam privationem feudi zu ſchreiten und dasjenige vor die Hand zu nehmen, was die Lehns-Rechte in ſolchen Faͤllen mit ſich braͤchten. Die andern entſchuldigen ſich hierauf auf das allerbeſte, fuͤhren ihre Momenta an, bitten die unfoͤrmliche Sequeſtration unverzuͤglich aufzu- heben, und ihnen nicht allein das Exercitium aller ihrer Jurium und Regalium ungekraͤnckt zu laſſen, ſondern auch nechſtenshin ihnen die Lehns-Em- pfaͤngniß zu goͤnnen.
§. 6. Sucht ein geiſtlicher oder weltlicher Chur- und Reichs-Fuͤrſt uͤber ſeine Fuͤrſtenthuͤmer nicht innerhalb der deſtinirten Lehn-Zeit, i. e. innerhalb Jahr und Tag die Lehns-Empfaͤngniß, ſo haͤlt er bey dem Kayſer um Lehns-Indult an, dafuͤr er auf ieden Monate 15 Guͤlden bezahlt. Ein Reichs- Graf aber erlegt in den Reichs-Taxt-Amt wegen ſeiner Reichs-Lehn-Grafſchafft, ſo ihm vor und bey dem Reichs-Hofraths-Collegio zum Reichs-
Lehn
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II. Theil. V. Capitul.
ſchiedenen andern nachher indulgirten Friſten wor-
bey ſtreichen laſſen, ſo wird nicht ſelten eine Com-
miſſion niedergeſetzt, ſo die Lehns-Stuͤcke immit-
telſt ſequeſtriren muß. Vorher ſetzen ſie auch
wohl nochmahls zum Uberfluß einen Termin von
6 Wochen an, zu wuͤrcklicher Empfahung der Lehn,
damit alle Welt ſehen ſoll, daß ſie allen moͤglichen
Glimpff hierinnen beybehalten, mit fernerer Ver-
warnung, daß auf den Fall dieſelben wieder alles
beſſer Verhoffen, eben ſo wenig als die vorherge-
henden reſpectiret werden ſollten, ſie als denn nicht
umhin koͤnnten, ad ipſam privationem feudi zu
ſchreiten und dasjenige vor die Hand zu nehmen,
was die Lehns-Rechte in ſolchen Faͤllen mit ſich
braͤchten. Die andern entſchuldigen ſich hierauf
auf das allerbeſte, fuͤhren ihre Momenta an, bitten
die unfoͤrmliche Sequeſtration unverzuͤglich aufzu-
heben, und ihnen nicht allein das Exercitium aller
ihrer Jurium und Regalium ungekraͤnckt zu laſſen,
ſondern auch nechſtenshin ihnen die Lehns-Em-
pfaͤngniß zu goͤnnen.
§. 6. Sucht ein geiſtlicher oder weltlicher Chur-
und Reichs-Fuͤrſt uͤber ſeine Fuͤrſtenthuͤmer nicht
innerhalb der deſtinirten Lehn-Zeit, i. e. innerhalb
Jahr und Tag die Lehns-Empfaͤngniß, ſo haͤlt er
bey dem Kayſer um Lehns-Indult an, dafuͤr er
auf ieden Monate 15 Guͤlden bezahlt. Ein Reichs-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/464>, abgerufen am 22.11.2024.
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