pris, lequel devroit se contentes &c. es war schimpflich genug, daß der König von Spanien den König in Portugall nur schlecht weg den Por- tugiesen nennte. S. Memoires de Lampertus Tom. II. p. 520.
§. 26. Grosse Herren pflegen gemeiniglich die Länder auf welche sie eine Praetension formiren, in ihre Titul mit einzurucken, sie sehen hierbey nicht allein auf diejenigen Praetensionen, die als gegen- wärtig zu achten, sondern auch auf die, die nur in einem eventual Anwerbungs-Recht beruhen. So lange dem Recht eines Tertii hierbey nichts prae- judicirt wird, ist das wohl unter die res merae fa- cultatis mit zu rechnen.
§. 27. Sie nehmen offters bey Gelegenheit ei- ner geschlossenen Heyrath, da sie ein neu Recht auf ein Land bekommen einen neuen Titul und Wapen an, und ersuchen dabey andere Fürsten die Vorse- hung zu thun, daß von Dero Fürstlichen Cantz- leyen ihnen solcher auch gegeben werden möge. Sie notificiren auch wohl den Fürsten denen sie einmahl in den künfftigen Zeiten zu succediren ge- dencken, daß sie zu mehrer Manifestation ihres eventualen Successions-Rechts, an den andern Landen den Titul und Wapen angenommen ver- langen aus deren Cantzleyen diesen Titul, und er- suchen sie zugleich sich deswegen keine widrige Im- pression zu machen, sondern vielmehr versichert zu seyn, daß sie eine gewisse Linie auf den Fal des Abgangs der andern Linie, an ihren Succesion-
Recht
II. Theil. IV. Capitul.
pris, lequel devroit ſe contentes &c. es war ſchimpflich genug, daß der Koͤnig von Spanien den Koͤnig in Portugall nur ſchlecht weg den Por- tugieſen nennte. S. Memoires de Lampertus Tom. II. p. 520.
§. 26. Groſſe Herren pflegen gemeiniglich die Laͤnder auf welche ſie eine Prætenſion formiren, in ihre Titul mit einzurucken, ſie ſehen hierbey nicht allein auf diejenigen Prætenſionen, die als gegen- waͤrtig zu achten, ſondern auch auf die, die nur in einem eventual Anwerbungs-Recht beruhen. So lange dem Recht eines Tertii hierbey nichts præ- judicirt wird, iſt das wohl unter die res meræ fa- cultatis mit zu rechnen.
§. 27. Sie nehmen offters bey Gelegenheit ei- ner geſchloſſenen Heyrath, da ſie ein neu Recht auf ein Land bekommen einen neuen Titul und Wapen an, und erſuchen dabey andere Fuͤrſten die Vorſe- hung zu thun, daß von Dero Fuͤrſtlichen Cantz- leyen ihnen ſolcher auch gegeben werden moͤge. Sie notificiren auch wohl den Fuͤrſten denen ſie einmahl in den kuͤnfftigen Zeiten zu ſuccediren ge- dencken, daß ſie zu mehrer Manifeſtation ihres eventualen Succeſſions-Rechts, an den andern Landen den Titul und Wapen angenommen ver- langen aus deren Cantzleyen dieſen Titul, und er- ſuchen ſie zugleich ſich deswegen keine widrige Im- preſſion zu machen, ſondern vielmehr verſichert zu ſeyn, daß ſie eine gewiſſe Linie auf den Fal des Abgangs der andern Linie, an ihren Succeſion-
Recht
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II. Theil. IV. Capitul.
pris, lequel devroit ſe contentes &c. es war
ſchimpflich genug, daß der Koͤnig von Spanien
den Koͤnig in Portugall nur ſchlecht weg den Por-
tugieſen nennte. S. Memoires de Lampertus
Tom. II. p. 520.
§. 26. Groſſe Herren pflegen gemeiniglich die
Laͤnder auf welche ſie eine Prætenſion formiren,
in ihre Titul mit einzurucken, ſie ſehen hierbey nicht
allein auf diejenigen Prætenſionen, die als gegen-
waͤrtig zu achten, ſondern auch auf die, die nur in
einem eventual Anwerbungs-Recht beruhen. So
lange dem Recht eines Tertii hierbey nichts præ-
judicirt wird, iſt das wohl unter die res meræ fa-
cultatis mit zu rechnen.
§. 27. Sie nehmen offters bey Gelegenheit ei-
ner geſchloſſenen Heyrath, da ſie ein neu Recht auf
ein Land bekommen einen neuen Titul und Wapen
an, und erſuchen dabey andere Fuͤrſten die Vorſe-
hung zu thun, daß von Dero Fuͤrſtlichen Cantz-
leyen ihnen ſolcher auch gegeben werden moͤge.
Sie notificiren auch wohl den Fuͤrſten denen ſie
einmahl in den kuͤnfftigen Zeiten zu ſuccediren ge-
dencken, daß ſie zu mehrer Manifeſtation ihres
eventualen Succeſſions-Rechts, an den andern
Landen den Titul und Wapen angenommen ver-
langen aus deren Cantzleyen dieſen Titul, und er-
ſuchen ſie zugleich ſich deswegen keine widrige Im-
preſſion zu machen, ſondern vielmehr verſichert zu
ſeyn, daß ſie eine gewiſſe Linie auf den Fal des
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 428. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/452>, abgerufen am 22.11.2024.
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