nicht einmahl sein Creditiv-Schreiben auf, und legitimirt sich als Abgesandter, so hat er sich vol- lends nicht zu beschweren, wenn er auch von denen an welche er gesandt wird, nicht als Abgesandter tractirt wird.
§. 67. Es geschicht wohl gar, daß man zu der Arretirung eines Gesandten schreitet, der wider den Staat etwas gefährliches machinirt. Man ver- sichert sich bey demselben Fall so wohl seiner Per- son, als auch aller seiner Briefschafften; Es wird alsdenn durch ein Circular-Schreiben allen Mi- nistris der frembden Puissancen Nachricht davon gegeben, und in einer öffentlichen Schrifft dieses Verfahren justificiret, iedoch werden die gefähr- lichen Projecte, Manifeste und Memoiren nicht eher bekandt gemacht, biß es die nöthige Sicherheit, und die aus Vorsichtigkeit gefaßten Gegen-Anstalten verstatten wollen.
§. 68. Ausser dem aber ist mehr als zu bekandt, daß die Gesandten nach den Rechten aller morali- sirten Völcker vor inviolabel zu achten. Zu mehre- rer Sicherheit lassen die Puissancen Placate heraus- gehen, und verbieten darinnen allen ihren Unter- thanen auf das strengste und schärffste, daß sie we- der directe noch indirecte, weder mit Gedancken, Worten, Minen noch Wercken, die Ambassadeurs, Envoyes, Residenten oder Agenten, und andere Ministres der Könige, Provintzen oder Republi- cken auf keinerley Weise insultiren sollen. S. der- gleichen Placat, das anno 1651 von den Herren
General-
Von den Geſandten.
nicht einmahl ſein Creditiv-Schreiben auf, und legitimirt ſich als Abgeſandter, ſo hat er ſich vol- lends nicht zu beſchweren, wenn er auch von denen an welche er geſandt wird, nicht als Abgeſandter tractirt wird.
§. 67. Es geſchicht wohl gar, daß man zu der Arretirung eines Geſandten ſchreitet, der wider den Staat etwas gefaͤhrliches machinirt. Man ver- ſichert ſich bey demſelben Fall ſo wohl ſeiner Per- ſon, als auch aller ſeiner Briefſchafften; Es wird alsdenn durch ein Circular-Schreiben allen Mi- niſtris der frembden Puiſſancen Nachricht davon gegeben, und in einer oͤffentlichen Schrifft dieſes Verfahren juſtificiret, iedoch werden die gefaͤhr- lichen Projecte, Manifeſte und Memoiren nicht eher bekandt gemacht, biß es die noͤthige Sicherheit, und die aus Vorſichtigkeit gefaßten Gegen-Anſtalten verſtatten wollen.
§. 68. Auſſer dem aber iſt mehr als zu bekandt, daß die Geſandten nach den Rechten aller morali- ſirten Voͤlcker vor inviolabel zu achten. Zu mehre- rer Sicherheit laſſen die Puiſſancen Placate heraus- gehen, und verbieten darinnen allen ihren Unter- thanen auf das ſtrengſte und ſchaͤrffſte, daß ſie we- der directe noch indirecte, weder mit Gedancken, Worten, Minen noch Wercken, die Ambaſſadeurs, Envoyes, Reſidenten oder Agenten, und andere Miniſtres der Koͤnige, Provintzen oder Republi- cken auf keinerley Weiſe inſultiren ſollen. S. der- gleichen Placat, das anno 1651 von den Herren
General-
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Von den Geſandten.
nicht einmahl ſein Creditiv-Schreiben auf, und
legitimirt ſich als Abgeſandter, ſo hat er ſich vol-
lends nicht zu beſchweren, wenn er auch von denen
an welche er geſandt wird, nicht als Abgeſandter
tractirt wird.
§. 67. Es geſchicht wohl gar, daß man zu der
Arretirung eines Geſandten ſchreitet, der wider den
Staat etwas gefaͤhrliches machinirt. Man ver-
ſichert ſich bey demſelben Fall ſo wohl ſeiner Per-
ſon, als auch aller ſeiner Briefſchafften; Es wird
alsdenn durch ein Circular-Schreiben allen Mi-
niſtris der frembden Puiſſancen Nachricht davon
gegeben, und in einer oͤffentlichen Schrifft dieſes
Verfahren juſtificiret, iedoch werden die gefaͤhr-
lichen Projecte, Manifeſte und Memoiren nicht eher
bekandt gemacht, biß es die noͤthige Sicherheit, und
die aus Vorſichtigkeit gefaßten Gegen-Anſtalten
verſtatten wollen.
§. 68. Auſſer dem aber iſt mehr als zu bekandt,
daß die Geſandten nach den Rechten aller morali-
ſirten Voͤlcker vor inviolabel zu achten. Zu mehre-
rer Sicherheit laſſen die Puiſſancen Placate heraus-
gehen, und verbieten darinnen allen ihren Unter-
thanen auf das ſtrengſte und ſchaͤrffſte, daß ſie we-
der directe noch indirecte, weder mit Gedancken,
Worten, Minen noch Wercken, die Ambaſſadeurs,
Envoyes, Reſidenten oder Agenten, und andere
Miniſtres der Koͤnige, Provintzen oder Republi-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 411. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/435>, abgerufen am 22.11.2024.
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