oder seinem Original ein Transsumt beygelegt. S. Elect. Jur. Publ. Tom. X. p. 950.
§. 42. Die Ankunfft der Gesandtschafften wird von der Zeit der Arrivee des ersten Gesandten an- gerechnet. Die Notification der Ankunfft ge- schicht durch einen Cavalier. Die Gesandschafft läst en corps notificiren, doch geschicht solche No- tification einem ieden Ministre der Gesandschafft. Das Gegen-Compliment wird gleichfalls von der gantzen Gesandschafft abgestattet. Es geschiehet diese Notification allen anwesenden Ministris, de- ren Principalen mit den ihrigen in keinem Kriege, oder offenbahrer Feindseligkeit verwickelt sind.
§. 43. Wenn die ankommenden Gesandten den anwesenden ihre Ankunfft notificirt, so bekommen sie von ihnen die Visite. Kommt aber ein gerin- gerer an, so giebt er denen die höher sind als er die erste Visite. Es geschicht zuweilen, daß auch hö- here denen niedern ihre Ankunfft andeuten, und gleichwohl pflegen alsdenn die geringern die höhern zum ersten zu besuchen, wenn sie nicht stricte ver- fahren wollen; sonst ist in der Visite kein Unter- schied, und die Ambassadeurs notificiren auch de- nen Envoyes ihre Ankunfft, wenn sie wollen be- sucht werden.
§. 44. Bißweilen wird ein gewiß Concer ge- macht, wie es mit den Visiten und Revisiten gehal- ten werden soll, damit alle Disputen, so viel als möglich, vermieden werden. Manchmahl wird eine Visite verzögert, wenn ein Gesandter z. C. sei-
nen
II. Theil. III. Capitul.
oder ſeinem Original ein Transſumt beygelegt. S. Elect. Jur. Publ. Tom. X. p. 950.
§. 42. Die Ankunfft der Geſandtſchafften wird von der Zeit der Arrivée des erſten Geſandten an- gerechnet. Die Notification der Ankunfft ge- ſchicht durch einen Cavalier. Die Geſandſchafft laͤſt en corps notificiren, doch geſchicht ſolche No- tification einem ieden Miniſtre der Geſandſchafft. Das Gegen-Compliment wird gleichfalls von der gantzen Geſandſchafft abgeſtattet. Es geſchiehet dieſe Notification allen anweſenden Miniſtris, de- ren Principalen mit den ihrigen in keinem Kriege, oder offenbahrer Feindſeligkeit verwickelt ſind.
§. 43. Wenn die ankommenden Geſandten den anweſenden ihre Ankunfft notificirt, ſo bekommen ſie von ihnen die Viſite. Kommt aber ein gerin- gerer an, ſo giebt er denen die hoͤher ſind als er die erſte Viſite. Es geſchicht zuweilen, daß auch hoͤ- here denen niedern ihre Ankunfft andeuten, und gleichwohl pflegen alsdenn die geringern die hoͤhern zum erſten zu beſuchen, wenn ſie nicht ſtricte ver- fahren wollen; ſonſt iſt in der Viſite kein Unter- ſchied, und die Ambaſſadeurs notificiren auch de- nen Envoyes ihre Ankunfft, wenn ſie wollen be- ſucht werden.
§. 44. Bißweilen wird ein gewiß Concer ge- macht, wie es mit den Viſiten und Reviſiten gehal- ten werden ſoll, damit alle Diſputen, ſo viel als moͤglich, vermieden werden. Manchmahl wird eine Viſite verzoͤgert, wenn ein Geſandter z. C. ſei-
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II. Theil. III. Capitul.
oder ſeinem Original ein Transſumt beygelegt. S.
Elect. Jur. Publ. Tom. X. p. 950.
§. 42. Die Ankunfft der Geſandtſchafften wird
von der Zeit der Arrivée des erſten Geſandten an-
gerechnet. Die Notification der Ankunfft ge-
ſchicht durch einen Cavalier. Die Geſandſchafft
laͤſt en corps notificiren, doch geſchicht ſolche No-
tification einem ieden Miniſtre der Geſandſchafft.
Das Gegen-Compliment wird gleichfalls von der
gantzen Geſandſchafft abgeſtattet. Es geſchiehet
dieſe Notification allen anweſenden Miniſtris, de-
ren Principalen mit den ihrigen in keinem Kriege,
oder offenbahrer Feindſeligkeit verwickelt ſind.
§. 43. Wenn die ankommenden Geſandten den
anweſenden ihre Ankunfft notificirt, ſo bekommen
ſie von ihnen die Viſite. Kommt aber ein gerin-
gerer an, ſo giebt er denen die hoͤher ſind als er die
erſte Viſite. Es geſchicht zuweilen, daß auch hoͤ-
here denen niedern ihre Ankunfft andeuten, und
gleichwohl pflegen alsdenn die geringern die hoͤhern
zum erſten zu beſuchen, wenn ſie nicht ſtricte ver-
fahren wollen; ſonſt iſt in der Viſite kein Unter-
ſchied, und die Ambaſſadeurs notificiren auch de-
nen Envoyes ihre Ankunfft, wenn ſie wollen be-
ſucht werden.
§. 44. Bißweilen wird ein gewiß Concer ge-
macht, wie es mit den Viſiten und Reviſiten gehal-
ten werden ſoll, damit alle Diſputen, ſo viel als
moͤglich, vermieden werden. Manchmahl wird
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/422>, abgerufen am 25.11.2024.
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