remoniels ein Unterschied gemacht, ob es Kayser- liche, Königliche, Chur-Fürstliche, Fürstliche, oder Reichs-Gräfliche Gesandten, ingleichen ob sie von alten oder neuen Häusern, von regierenden oder apanagirten Herren abgeschickt werden. Bißwei- len halten sie einen sehr prächtigen und solennen Einzug, zuweilen aber stellen sie sich ohne derglei- chen Solennität in der Stille ein.
§. 40. An einigen Königlichen Höfen, als wie Franckreich, lassen die Ambassadeurs ihre Ankunfft den so genannten Introducteurs des Ambassadeurs und den Staats-Secretairs so die ausländischen Affairen dirigiren, zu wissen thun, die es sofort dem Könige notificiren, und von ihm Befehl erwarten, auf was vor Art sie die Ambassadeurs empfangen sollen. Es werden dieselben auf unterschiedene Weise tractirt, entweder nachdem es hergebracht, oder nachdem man vor ihre Souverains Egard hat. Man hat an den meisten Höfen gewisse Regle- mens, auf was vor Art die Ambasiadeurs einge- holet, bewillkommet, empfangen und tractirt wer- den sollen.
§. 41. Es müssen sich die Gesandten, bevor man ihnen als öffentlich-accreditirten Ministris die ge- wöhnliche Honneur erzeigt, durch ihre Credentia- les legitimiren. Also wurde a. 1717 der Fran- tzösische Ministre Conte de Gergy, als Abgesand- ter in Comitiis zu Regenspurg nicht eher pro legi- timato erkandt, als biß derselbe seine Credentiales in Lateinischer oder Teutscher Sprache übergeben,
oder
Von den Geſandten.
remoniels ein Unterſchied gemacht, ob es Kayſer- liche, Koͤnigliche, Chur-Fuͤrſtliche, Fuͤrſtliche, oder Reichs-Graͤfliche Geſandten, ingleichen ob ſie von alten oder neuen Haͤuſern, von regierenden oder apanagirten Herren abgeſchickt werden. Bißwei- len halten ſie einen ſehr praͤchtigen und ſolennen Einzug, zuweilen aber ſtellen ſie ſich ohne derglei- chen Solennitaͤt in der Stille ein.
§. 40. An einigen Koͤniglichen Hoͤfen, als wie Franckreich, laſſen die Ambaſſadeurs ihre Ankunfft den ſo genannten Introducteurs des Ambaſſadeurs und den Staats-Secretairs ſo die auslaͤndiſchen Affairen dirigiren, zu wiſſen thun, die es ſofort dem Koͤnige notificiren, und von ihm Befehl erwarten, auf was vor Art ſie die Ambaſſadeurs empfangen ſollen. Es werden dieſelben auf unterſchiedene Weiſe tractirt, entweder nachdem es hergebracht, oder nachdem man vor ihre Souverains Egard hat. Man hat an den meiſten Hoͤfen gewiſſe Regle- mens, auf was vor Art die Ambaſiadeurs einge- holet, bewillkommet, empfangen und tractirt wer- den ſollen.
§. 41. Es muͤſſen ſich die Geſandten, bevor man ihnen als oͤffentlich-accreditirten Miniſtris die ge- woͤhnliche Honneur erzeigt, durch ihre Credentia- les legitimiren. Alſo wurde a. 1717 der Fran- tzoͤſiſche Miniſtre Conte de Gergy, als Abgeſand- ter in Comitiis zu Regenſpurg nicht eher pro legi- timato erkandt, als biß derſelbe ſeine Credentiales in Lateiniſcher oder Teutſcher Sprache uͤbergeben,
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Von den Geſandten.
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Reichs-Graͤfliche Geſandten, ingleichen ob ſie von
alten oder neuen Haͤuſern, von regierenden oder
apanagirten Herren abgeſchickt werden. Bißwei-
len halten ſie einen ſehr praͤchtigen und ſolennen
Einzug, zuweilen aber ſtellen ſie ſich ohne derglei-
chen Solennitaͤt in der Stille ein.
§. 40. An einigen Koͤniglichen Hoͤfen, als wie
Franckreich, laſſen die Ambaſſadeurs ihre Ankunfft
den ſo genannten Introducteurs des Ambaſſadeurs
und den Staats-Secretairs ſo die auslaͤndiſchen
Affairen dirigiren, zu wiſſen thun, die es ſofort dem
Koͤnige notificiren, und von ihm Befehl erwarten,
auf was vor Art ſie die Ambaſſadeurs empfangen
ſollen. Es werden dieſelben auf unterſchiedene
Weiſe tractirt, entweder nachdem es hergebracht,
oder nachdem man vor ihre Souverains Egard hat.
Man hat an den meiſten Hoͤfen gewiſſe Regle-
mens, auf was vor Art die Ambaſiadeurs einge-
holet, bewillkommet, empfangen und tractirt wer-
den ſollen.
§. 41. Es muͤſſen ſich die Geſandten, bevor man
ihnen als oͤffentlich-accreditirten Miniſtris die ge-
woͤhnliche Honneur erzeigt, durch ihre Credentia-
les legitimiren. Alſo wurde a. 1717 der Fran-
tzoͤſiſche Miniſtre Conte de Gergy, als Abgeſand-
ter in Comitiis zu Regenſpurg nicht eher pro legi-
timato erkandt, als biß derſelbe ſeine Credentiales
in Lateiniſcher oder Teutſcher Sprache uͤbergeben,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 397. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/421>, abgerufen am 22.11.2024.
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