nichts anders als das ehmahlige Mosaische Gesetz darunter verstanden würde; und wenn man die politischen Schrifften, die vor ein 60 oder 70 Jah- ren von dergleichen Materien abgefast worden, mit denen ietzigen conferirt, so sind sie wie Tag und Nacht von einander unterschieden. Ein gewisser Autor urtheilt von den Schrifften, die von der Ma- terie der Gesandtschafften in den damahligen Zeiten abgefast worden, darinnen die Autores von der Ab- gesandten Keuschheit, Mäßigkeit und Ansehen des Leibes viel Worte machen, daß sie eher vor gemahl- te als lebendige Gesandten gehörten.
Das II. Capitul. Von dem Schlafen-gehen und Aufstehen der grossen Herrn.
§. 1.
An einigen Höfen, wo die Regenten nicht allein ihren Unterthanen Gesetze, sondern sich auch selbst bey ihren Handlungen ge- wisse Ordnungen vorschreiben, ist eine ge- wisse Stunde bestimmt, in der die Hoch-Fürstli- chen Herrschafften nebst ihren Bedienten sich zur Ruhe begeben, und des Morgens von ihren Lagern wieder aufstehen, es müste denn bißweilen bey eini- gen Solennitäten, oder bey dem Zuspruch frembder Herrschafften, eine Ausnahme von dieser Regul vorgehen. An andern hingegen wird auf gewisse
Maße
I. Theil. II. Capitul.
nichts anders als das ehmahlige Moſaiſche Geſetz darunter verſtanden wuͤrde; und wenn man die politiſchen Schrifften, die vor ein 60 oder 70 Jah- ren von dergleichen Materien abgefaſt worden, mit denen ietzigen conferirt, ſo ſind ſie wie Tag und Nacht von einander unterſchieden. Ein gewiſſer Autor urtheilt von den Schrifften, die von der Ma- terie der Geſandtſchafften in den damahligen Zeiten abgefaſt worden, darinnen die Autores von der Ab- geſandten Keuſchheit, Maͤßigkeit und Anſehen des Leibes viel Worte machen, daß ſie eher vor gemahl- te als lebendige Geſandten gehoͤrten.
Das II. Capitul. Von dem Schlafen-gehen und Aufſtehen der groſſen Herrn.
§. 1.
An einigen Hoͤfen, wo die Regenten nicht allein ihren Unterthanen Geſetze, ſondern ſich auch ſelbſt bey ihren Handlungen ge- wiſſe Ordnungen vorſchreiben, iſt eine ge- wiſſe Stunde beſtimmt, in der die Hoch-Fuͤrſtli- chen Herrſchafften nebſt ihren Bedienten ſich zur Ruhe begeben, und des Morgens von ihren Lagern wieder aufſtehen, es muͤſte denn bißweilen bey eini- gen Solennitaͤten, oder bey dem Zuſpruch frembder Herrſchafften, eine Ausnahme von dieſer Regul vorgehen. An andern hingegen wird auf gewiſſe
Maße
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I. Theil. II. Capitul.
nichts anders als das ehmahlige Moſaiſche Geſetz
darunter verſtanden wuͤrde; und wenn man die
politiſchen Schrifften, die vor ein 60 oder 70 Jah-
ren von dergleichen Materien abgefaſt worden, mit
denen ietzigen conferirt, ſo ſind ſie wie Tag und
Nacht von einander unterſchieden. Ein gewiſſer
Autor urtheilt von den Schrifften, die von der Ma-
terie der Geſandtſchafften in den damahligen Zeiten
abgefaſt worden, darinnen die Autores von der Ab-
geſandten Keuſchheit, Maͤßigkeit und Anſehen des
Leibes viel Worte machen, daß ſie eher vor gemahl-
te als lebendige Geſandten gehoͤrten.
Das II. Capitul.
Von dem Schlafen-gehen und
Aufſtehen der groſſen Herrn.
§. 1.
An einigen Hoͤfen, wo die Regenten nicht
allein ihren Unterthanen Geſetze, ſondern
ſich auch ſelbſt bey ihren Handlungen ge-
wiſſe Ordnungen vorſchreiben, iſt eine ge-
wiſſe Stunde beſtimmt, in der die Hoch-Fuͤrſtli-
chen Herrſchafften nebſt ihren Bedienten ſich zur
Ruhe begeben, und des Morgens von ihren Lagern
wieder aufſtehen, es muͤſte denn bißweilen bey eini-
gen Solennitaͤten, oder bey dem Zuſpruch frembder
Herrſchafften, eine Ausnahme von dieſer Regul
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/42>, abgerufen am 24.11.2024.
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