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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729.

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Von den Gesandten.
den, doch kommen sie alle darinnen überein, daß der
Fürst der einen Minister oder Bedienten abschickt,
den andern ersucht, seinen Abgeschickten vollkom-
men Glauben zuzustellen. Jn dem Creditiv eines
Ambassadeurs stehen die Worte: Ewre Majestät
wollen diesem unsern Minister gleich uns selbst auf-
und annehmen, wie wir ihm dann die Macht er-
theilet, sich aller uns zustehenden Praerogativen und
Gerechtigkeiten zu bedienen.

§. 15. Bevor sie ihre Reise antreten, werden
die nöthigen Pasporte zu ihrer Sicherheit ausgefer-
tiget, ingleichen Instructionen aufgesetzt, zu denen
sie ihre Zuflucht nehmen können, um ihrem Ge-
dächtniß dadurch zu helffen, und ihre Aufführung
darnach einzurichten. Jn Pohlen pflegt der Senat
mit den Königlichen Staats-Ministris zu überle-
gen, nebst Zuziehung des Reichs-Tags-Mar-
schalls, wohin die Gesandschafft zu schicken nöthig,
und die Cron- und Litthauische Cantzley pflegt die
gehörigen Instructionen hierauf zu expediren.

§. 16. Bey solennen Ambassaden wird ihnen
eine ansehnliche Suite mit gegeben von Cavalieren,
Secretairs, Cantzley-Bedienten, Stallmeistern,
Pagen, Laquayen und andern Bedienten, die ih-
nen zu ihren Verrichtungen, in ihrem Hause, und
bey ihrer Tafel nöthig sind. Die Gesandschaffts-
Cavaliers müssen in den Vorgemächern aufwar-
ten, die Fremden welche mit den Ambassadeurs
sprechen wollen, und nicht bald vorgelassen werden
können, mit Discoursen zu unterhalten, die Visiten

und
B b

Von den Geſandten.
den, doch kommen ſie alle darinnen uͤberein, daß der
Fuͤrſt der einen Miniſter oder Bedienten abſchickt,
den andern erſucht, ſeinen Abgeſchickten vollkom-
men Glauben zuzuſtellen. Jn dem Creditiv eines
Ambaſſadeurs ſtehen die Worte: Ewre Majeſtaͤt
wollen dieſem unſern Miniſter gleich uns ſelbſt auf-
und annehmen, wie wir ihm dann die Macht er-
theilet, ſich aller uns zuſtehenden Prærogativen und
Gerechtigkeiten zu bedienen.

§. 15. Bevor ſie ihre Reiſe antreten, werden
die noͤthigen Pasporte zu ihrer Sicherheit ausgefer-
tiget, ingleichen Inſtructionen aufgeſetzt, zu denen
ſie ihre Zuflucht nehmen koͤnnen, um ihrem Ge-
daͤchtniß dadurch zu helffen, und ihre Auffuͤhrung
darnach einzurichten. Jn Pohlen pflegt der Senat
mit den Koͤniglichen Staats-Miniſtris zu uͤberle-
gen, nebſt Zuziehung des Reichs-Tags-Mar-
ſchalls, wohin die Geſandſchafft zu ſchicken noͤthig,
und die Cron- und Litthauiſche Cantzley pflegt die
gehoͤrigen Inſtructionen hierauf zu expediren.

§. 16. Bey ſolennen Ambaſſaden wird ihnen
eine anſehnliche Suite mit gegeben von Cavalieren,
Secretairs, Cantzley-Bedienten, Stallmeiſtern,
Pagen, Laquayen und andern Bedienten, die ih-
nen zu ihren Verrichtungen, in ihrem Hauſe, und
bey ihrer Tafel noͤthig ſind. Die Geſandſchaffts-
Cavaliers muͤſſen in den Vorgemaͤchern aufwar-
ten, die Fremden welche mit den Ambaſſadeurs
ſprechen wollen, und nicht bald vorgelaſſen werden
koͤnnen, mit Diſcourſen zu unterhalten, die Viſiten

und
B b
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[385/0409] Von den Geſandten. den, doch kommen ſie alle darinnen uͤberein, daß der Fuͤrſt der einen Miniſter oder Bedienten abſchickt, den andern erſucht, ſeinen Abgeſchickten vollkom- men Glauben zuzuſtellen. Jn dem Creditiv eines Ambaſſadeurs ſtehen die Worte: Ewre Majeſtaͤt wollen dieſem unſern Miniſter gleich uns ſelbſt auf- und annehmen, wie wir ihm dann die Macht er- theilet, ſich aller uns zuſtehenden Prærogativen und Gerechtigkeiten zu bedienen. §. 15. Bevor ſie ihre Reiſe antreten, werden die noͤthigen Pasporte zu ihrer Sicherheit ausgefer- tiget, ingleichen Inſtructionen aufgeſetzt, zu denen ſie ihre Zuflucht nehmen koͤnnen, um ihrem Ge- daͤchtniß dadurch zu helffen, und ihre Auffuͤhrung darnach einzurichten. Jn Pohlen pflegt der Senat mit den Koͤniglichen Staats-Miniſtris zu uͤberle- gen, nebſt Zuziehung des Reichs-Tags-Mar- ſchalls, wohin die Geſandſchafft zu ſchicken noͤthig, und die Cron- und Litthauiſche Cantzley pflegt die gehoͤrigen Inſtructionen hierauf zu expediren. §. 16. Bey ſolennen Ambaſſaden wird ihnen eine anſehnliche Suite mit gegeben von Cavalieren, Secretairs, Cantzley-Bedienten, Stallmeiſtern, Pagen, Laquayen und andern Bedienten, die ih- nen zu ihren Verrichtungen, in ihrem Hauſe, und bey ihrer Tafel noͤthig ſind. Die Geſandſchaffts- Cavaliers muͤſſen in den Vorgemaͤchern aufwar- ten, die Fremden welche mit den Ambaſſadeurs ſprechen wollen, und nicht bald vorgelaſſen werden koͤnnen, mit Diſcourſen zu unterhalten, die Viſiten und B b

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Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/409>, abgerufen am 25.11.2024.