ben, als worwider sie auf das solenneste wolten protestiret haben. Bey diesem Falle weichen sie entweder gäntzlich, oder lassen sich doch ein gewiß Temperament gefallen.
§. 30. Viele von dem Reichs-Fürstlichen, Reichs-Gräflichen und Herrschafftlichen Stande und Geschlechtern, auch viel freye Reichs-Städte, so auf ihrem point d'honeur allzu sehr bestanden und noch bestehen, und dißfalls nicht einig werden können, lassen es auf das Decisum und den Aus- spruch Jhrer Römisch-Kayserlichen Majestät, als welchen als ein hohes Reservatum die Cognition der Praecedenz-Streitigkeiten zukommt. Man- che werden auch durch die in dem Fürstlichen Hause hergebrachten Austräge, und in dem Reichs-Hof- Raths-Collegio ausgemacht.
§. 31. Am besten ists, wenn die Rang-Strei- tigkeiten auf eine friedliche Weise durch gütliche Conferenzen entschieden werden, und der Rang in den Vergleichen secundum aetates Majoratus, Lineas oder Senioratus reguliret wird. Also ist in dem Anhältischen ausgemacht, daß die regieren- den Herren denen nicht regierenden, ob wohl ältern, vorgehen, die regierenden aber unter einander den Vorrang nach dem Alterthum Dero Jahre in der Regierung haben sollen. Es pflegen dergleichen Praecedenz-Recesse von Zeit zu Zeit renouvellirt zu werden.
§. 32. Einige Stände des Reichs, die ihren Mit-Ständen, oder den Herren Vettern ihres
Hauses,
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Von Rang u. Præcedenz groſſer Herren.
ben, als worwider ſie auf das ſolenneſte wolten proteſtiret haben. Bey dieſem Falle weichen ſie entweder gaͤntzlich, oder laſſen ſich doch ein gewiß Temperament gefallen.
§. 30. Viele von dem Reichs-Fuͤrſtlichen, Reichs-Graͤflichen und Herrſchafftlichen Stande und Geſchlechtern, auch viel freye Reichs-Staͤdte, ſo auf ihrem point d’honeur allzu ſehr beſtanden und noch beſtehen, und dißfalls nicht einig werden koͤnnen, laſſen es auf das Deciſum und den Aus- ſpruch Jhrer Roͤmiſch-Kayſerlichen Majeſtaͤt, als welchen als ein hohes Reſervatum die Cognition der Præcedenz-Streitigkeiten zukommt. Man- che werden auch durch die in dem Fuͤrſtlichen Hauſe hergebrachten Austraͤge, und in dem Reichs-Hof- Raths-Collegio ausgemacht.
§. 31. Am beſten iſts, wenn die Rang-Strei- tigkeiten auf eine friedliche Weiſe durch guͤtliche Conferenzen entſchieden werden, und der Rang in den Vergleichen ſecundum ætates Majoratus, Lineas oder Senioratus reguliret wird. Alſo iſt in dem Anhaͤltiſchen ausgemacht, daß die regieren- den Herren denen nicht regierenden, ob wohl aͤltern, vorgehen, die regierenden aber unter einander den Vorrang nach dem Alterthum Dero Jahre in der Regierung haben ſollen. Es pflegen dergleichen Præcedenz-Receſſe von Zeit zu Zeit renouvellirt zu werden.
§. 32. Einige Staͤnde des Reichs, die ihren Mit-Staͤnden, oder den Herren Vettern ihres
Hauſes,
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Von Rang u. Præcedenz groſſer Herren.
ben, als worwider ſie auf das ſolenneſte wolten
proteſtiret haben. Bey dieſem Falle weichen ſie
entweder gaͤntzlich, oder laſſen ſich doch ein gewiß
Temperament gefallen.
§. 30. Viele von dem Reichs-Fuͤrſtlichen,
Reichs-Graͤflichen und Herrſchafftlichen Stande
und Geſchlechtern, auch viel freye Reichs-Staͤdte,
ſo auf ihrem point d’honeur allzu ſehr beſtanden
und noch beſtehen, und dißfalls nicht einig werden
koͤnnen, laſſen es auf das Deciſum und den Aus-
ſpruch Jhrer Roͤmiſch-Kayſerlichen Majeſtaͤt, als
welchen als ein hohes Reſervatum die Cognition
der Præcedenz-Streitigkeiten zukommt. Man-
che werden auch durch die in dem Fuͤrſtlichen Hauſe
hergebrachten Austraͤge, und in dem Reichs-Hof-
Raths-Collegio ausgemacht.
§. 31. Am beſten iſts, wenn die Rang-Strei-
tigkeiten auf eine friedliche Weiſe durch guͤtliche
Conferenzen entſchieden werden, und der Rang
in den Vergleichen ſecundum ætates Majoratus,
Lineas oder Senioratus reguliret wird. Alſo iſt
in dem Anhaͤltiſchen ausgemacht, daß die regieren-
den Herren denen nicht regierenden, ob wohl aͤltern,
vorgehen, die regierenden aber unter einander den
Vorrang nach dem Alterthum Dero Jahre in der
Regierung haben ſollen. Es pflegen dergleichen
Præcedenz-Receſſe von Zeit zu Zeit renouvellirt
zu werden.
§. 32. Einige Staͤnde des Reichs, die ihren
Mit-Staͤnden, oder den Herren Vettern ihres
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/379>, abgerufen am 24.11.2024.
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