Collegial- und Deputations-Tägen recipirten, und von undencklichen Zeiten her gebräuchlichen Ceremoniellen, und angewiesenen Reichs-Sessio- nen regulirt wird, und haben hierbey die mehre- sten Teutschen vortrefflichen Reichs-Stände und illustren Glieder, Chur-Fürsten und Fürsten, ohne daß sie auf specielle Praerogativen ihrer Familien gesehen, acquiesciret.
§. 26. Jnzwischen sind doch noch genug Praece- denz-Streitigkeiten übrig, die unter den Ständen des heiligen Römischen Reichs ventilirt werden. Einige wollen als ein Momentum anführen, war- um sie vor den andern Ständen eine Praecedenz behaupten könten, weil dieser Stand sich gar öff- ters in den Reichs-Abschieden vor andern unter- schrieben hätte; andere aber erinnern gar wohl, daß nicht allemahl ein Schluß hieraus zu machen wäre, weil bißweilen sich etliche Stände nach den andern geschrieben, denen doch ein Vorsitz zukommt.
§. 27. Zu Zeiten wird, Krafft eines Testaments oder brüderlichen Vergleichs, einem Sohn oder Bruder, und allen seinen Descendenten eine beson- dere Landes-Fürstliche Eminenz, nebst andern Emolumentis und zu des gantzen Hauses Autori- tät gehörigen Regalibus überlassen, und dieser prae- tendirt mit Grunde ein Vorzugs-Recht. Ge- schicht es aber, daß die jüngere Linie wegen ihrer Meriten von dem Kayser mit einer neuen Dignität, oder etwas anders begnadiget wird, so will sie her- nach jener den Rang streitig machen. Manche
Für-
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Von Rang u. Præcedenz groſſer Herren.
Collegial- und Deputations-Taͤgen recipirten, und von undencklichen Zeiten her gebraͤuchlichen Ceremoniellen, und angewieſenen Reichs-Seſſio- nen regulirt wird, und haben hierbey die mehre- ſten Teutſchen vortrefflichen Reichs-Staͤnde und illuſtren Glieder, Chur-Fuͤrſten und Fuͤrſten, ohne daß ſie auf ſpecielle Prærogativen ihrer Familien geſehen, acquieſciret.
§. 26. Jnzwiſchen ſind doch noch genug Præce- denz-Streitigkeiten uͤbrig, die unter den Staͤnden des heiligen Roͤmiſchen Reichs ventilirt werden. Einige wollen als ein Momentum anfuͤhren, war- um ſie vor den andern Staͤnden eine Præcedenz behaupten koͤnten, weil dieſer Stand ſich gar oͤff- ters in den Reichs-Abſchieden vor andern unter- ſchrieben haͤtte; andere aber erinnern gar wohl, daß nicht allemahl ein Schluß hieraus zu machen waͤre, weil bißweilen ſich etliche Staͤnde nach den andern geſchrieben, denen doch ein Vorſitz zukommt.
§. 27. Zu Zeiten wird, Krafft eines Teſtaments oder bruͤderlichen Vergleichs, einem Sohn oder Bruder, und allen ſeinen Deſcendenten eine beſon- dere Landes-Fuͤrſtliche Eminenz, nebſt andern Emolumentis und zu des gantzen Hauſes Autori- taͤt gehoͤrigen Regalibus uͤberlaſſen, und dieſer præ- tendirt mit Grunde ein Vorzugs-Recht. Ge- ſchicht es aber, daß die juͤngere Linie wegen ihrer Meriten von dem Kayſer mit einer neuen Dignitaͤt, oder etwas anders begnadiget wird, ſo will ſie her- nach jener den Rang ſtreitig machen. Manche
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Von Rang u. Præcedenz groſſer Herren.
Collegial- und Deputations-Taͤgen recipirten,
und von undencklichen Zeiten her gebraͤuchlichen
Ceremoniellen, und angewieſenen Reichs-Seſſio-
nen regulirt wird, und haben hierbey die mehre-
ſten Teutſchen vortrefflichen Reichs-Staͤnde und
illuſtren Glieder, Chur-Fuͤrſten und Fuͤrſten, ohne
daß ſie auf ſpecielle Prærogativen ihrer Familien
geſehen, acquieſciret.
§. 26. Jnzwiſchen ſind doch noch genug Præce-
denz-Streitigkeiten uͤbrig, die unter den Staͤnden
des heiligen Roͤmiſchen Reichs ventilirt werden.
Einige wollen als ein Momentum anfuͤhren, war-
um ſie vor den andern Staͤnden eine Præcedenz
behaupten koͤnten, weil dieſer Stand ſich gar oͤff-
ters in den Reichs-Abſchieden vor andern unter-
ſchrieben haͤtte; andere aber erinnern gar wohl, daß
nicht allemahl ein Schluß hieraus zu machen waͤre,
weil bißweilen ſich etliche Staͤnde nach den andern
geſchrieben, denen doch ein Vorſitz zukommt.
§. 27. Zu Zeiten wird, Krafft eines Teſtaments
oder bruͤderlichen Vergleichs, einem Sohn oder
Bruder, und allen ſeinen Deſcendenten eine beſon-
dere Landes-Fuͤrſtliche Eminenz, nebſt andern
Emolumentis und zu des gantzen Hauſes Autori-
taͤt gehoͤrigen Regalibus uͤberlaſſen, und dieſer præ-
tendirt mit Grunde ein Vorzugs-Recht. Ge-
ſchicht es aber, daß die juͤngere Linie wegen ihrer
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 353. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/377>, abgerufen am 24.11.2024.
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