sehr geschwächt worden, und mit seinen Untertha- nen herunter kommen, so muß er auch bißweilen an diesen oder jenen Ort, zu dieser oder jener Zeit eini- gen Tort bey dem Range erdulten.
§. 5. Nicht weniger kommt bey dem Rangwe- sen gar viel mit an auf die Tugenden, Weißheit, Tapfferkeit, und andere Meriten eines grossen Herrn, durch welche sich einer in Europa bey allen Potentzen einen grossen Nahmen und besondern Ruhm erworben, ingleichen auf das Lustre eines Hauses, nachdem es sich durch Allianzen, Heyra- then u. s. w. mit andern mächtigen und ansehnlichen Puissancen verbunden, auf das besondere Staats- Interesse, da manches hohes Hauß eines andern Freundschafft, in Ansehung gegenwärtiger Con- juncturen sehr benöthiget, auf die Complaisance, so ein Regent dem andern, oder dessen Familie, oder Gesandten und Ministris erzeiget, und andere dergleichen Umstände.
§. 6. Alles dieses hilfft nun zwar etwas mit- würcken, daß manches Volck und mancher Regent geneigter ist, diesen oder jenen grossen Herrn zu mancher Zeit, und bey mancher Occasion bey dem Range nachzugeben, inzwischen wird doch hie- durch dem Range eines gewissen Hauses keine be- ständige Ziel und Maaße gesetzt, sondern die Prae- cedenz wird gemeiniglich durch die Possess und Ob- servanz ausgemacht. Die erste und älteste Pos- session giebt, nach der Meynung der bewährtesten Publicisten und Rechts-Lehrer, in dergleichen des
Vor-
II. Theil. I. Capitul.
ſehr geſchwaͤcht worden, und mit ſeinen Untertha- nen herunter kommen, ſo muß er auch bißweilen an dieſen oder jenen Ort, zu dieſer oder jener Zeit eini- gen Tort bey dem Range erdulten.
§. 5. Nicht weniger kommt bey dem Rangwe- ſen gar viel mit an auf die Tugenden, Weißheit, Tapfferkeit, und andere Meriten eines groſſen Herrn, durch welche ſich einer in Europa bey allen Potentzen einen groſſen Nahmen und beſondern Ruhm erworben, ingleichen auf das Luſtre eines Hauſes, nachdem es ſich durch Allianzen, Heyra- then u. ſ. w. mit andern maͤchtigen und anſehnlichen Puiſſancen verbunden, auf das beſondere Staats- Intereſſe, da manches hohes Hauß eines andern Freundſchafft, in Anſehung gegenwaͤrtiger Con- juncturen ſehr benoͤthiget, auf die Complaiſance, ſo ein Regent dem andern, oder deſſen Familie, oder Geſandten und Miniſtris erzeiget, und andere dergleichen Umſtaͤnde.
§. 6. Alles dieſes hilfft nun zwar etwas mit- wuͤrcken, daß manches Volck und mancher Regent geneigter iſt, dieſen oder jenen groſſen Herrn zu mancher Zeit, und bey mancher Occaſion bey dem Range nachzugeben, inzwiſchen wird doch hie- durch dem Range eines gewiſſen Hauſes keine be- ſtaͤndige Ziel und Maaße geſetzt, ſondern die Præ- cedenz wird gemeiniglich durch die Poſſeſs und Ob- ſervanz ausgemacht. Die erſte und aͤlteſte Pos- ſeſſion giebt, nach der Meynung der bewaͤhrteſten Publiciſten und Rechts-Lehrer, in dergleichen des
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II. Theil. I. Capitul.
ſehr geſchwaͤcht worden, und mit ſeinen Untertha-
nen herunter kommen, ſo muß er auch bißweilen an
dieſen oder jenen Ort, zu dieſer oder jener Zeit eini-
gen Tort bey dem Range erdulten.
§. 5. Nicht weniger kommt bey dem Rangwe-
ſen gar viel mit an auf die Tugenden, Weißheit,
Tapfferkeit, und andere Meriten eines groſſen
Herrn, durch welche ſich einer in Europa bey allen
Potentzen einen groſſen Nahmen und beſondern
Ruhm erworben, ingleichen auf das Luſtre eines
Hauſes, nachdem es ſich durch Allianzen, Heyra-
then u. ſ. w. mit andern maͤchtigen und anſehnlichen
Puiſſancen verbunden, auf das beſondere Staats-
Intereſſe, da manches hohes Hauß eines andern
Freundſchafft, in Anſehung gegenwaͤrtiger Con-
juncturen ſehr benoͤthiget, auf die Complaiſance,
ſo ein Regent dem andern, oder deſſen Familie,
oder Geſandten und Miniſtris erzeiget, und andere
dergleichen Umſtaͤnde.
§. 6. Alles dieſes hilfft nun zwar etwas mit-
wuͤrcken, daß manches Volck und mancher Regent
geneigter iſt, dieſen oder jenen groſſen Herrn zu
mancher Zeit, und bey mancher Occaſion bey dem
Range nachzugeben, inzwiſchen wird doch hie-
durch dem Range eines gewiſſen Hauſes keine be-
ſtaͤndige Ziel und Maaße geſetzt, ſondern die Præ-
cedenz wird gemeiniglich durch die Poſſeſs und Ob-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/366>, abgerufen am 24.11.2024.
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